Uneinigkeit ,Maklergebühr

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Beitrag von asile - 17.12.11 - 20:26 Uhr

Hallo,

folgende Situation:

mein Schwiegervater hat ein Haus,welches er seit Jahren verkaufen möchte.
Anfang des Jahres hat er dafür einen Makler beauftragt.

Bisher gab es lediglich 2 Interessenten, allerdings kam es noch zu keinem Abschluß ( steht auch alles noch in den Sternen ).

Nun ist mein Schwiegervater Ende September verstorben, der Hausverkauf ist / war noch mitten am Laufen, aber wie oben beschrieben aussichtslos ( zumindest für den gewünschenten Preis).

Wir ( Erbengemeinschaft) haben nun den Makler darüber informiert, dass das Interesse weiter mit ihm zusammenzuarbeiten mit Ableben des Vaters beendet sein soll.

Nun kam eine Rechnung von ihm, in Höhe von rund 750 Euro.
Auslagen ( Internetgebühren, Expose,Werbungskosten,PKW-Fahrten 9 Fahrten a 86 km zu 0,50 Euro,Telefon,Porto usw.).

Wir haben den Betrag nun angewiesen, allerdings ist die eine Schwester der Meinung,dass dies nicht bezahlt werden müsste, da es zu keinem Abschluß kam.

Ich bin der Meinung, dass das keine Provision ist, sondern nur die Erstattung der Auslagen und der Betrag zu begleichen ist.

Wer hat Recht ?

Viele Grüße asile

Beitrag von wasteline - 17.12.11 - 22:25 Uhr

Wichtig ist das, was im Maklervertrag festgelegt wurde.

Wenn es keinen Vertrag gibt mit dem Makler, gibt es auch kein Geld.

Beitrag von myimmortal1977 - 18.12.11 - 01:42 Uhr

Nö, leider daneben.

Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers.Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (BGH 04.06.2009 - III ZR 82/08).

Beitrag von windsbraut69 - 18.12.11 - 09:48 Uhr

Dann gibt es einen mündlichen Vertrag aber keinen Nachweis, dass die Erstattung der Auslagen in jedem Fall vereinbart wurde.

Gruß,

W

Beitrag von myimmortal1977 - 19.12.11 - 12:09 Uhr

Es gibt folgende Probleme an der Geschichte:

Dem Verkäufer wurden Kunden vorgestellt. Somit wurde ein Kriterium der Nachweispflicht erfüllt. Das der Verkauf nicht zustande kam, aufgrund der unterschiedlichen Preisvorstellungen ist ne ganz andere Geschichte.

Nur weil der Verkäufer verstorben ist, entbindet das nicht automatisch die Erben von dem "Vertrag".

Die Auslagen und Kosten eines Maklers sind mit der Provision abgedeckt. Da ich ganz stark denke, dass die Provision um einiges höher ausfallen würde, als der Makler jetzt in Rechnung gestellt hat, sollte die TE lieber froh sein, dass die Rechnung noch milde ausgefallen ist.

Ich mach ne Wette, wenn sich die Erbengemeinschaft jetzt weigert, die Rechnung zu zahlen, kommt die Rechnung mit dem Wort: Provision drauf. Und da wird ein ganz anderer Betrag drauf stehen.

Denn der Makler hat das Recht die Provision einzufordern, erst recht, wenn der Verkäufer vom Maklerauftrag abgesprungen ist.

Man unterschreibt nicht bei jedem Makler einen Maklerexklusivvertrag. Oftmals wird dieser Vertrag im Kaufvertrag als Maklerklausel verfasst und definiert genauer die Ansprüche.

Dafür schützen den Makler bestimmte Gesetze, die ihm das Recht zusprechen, bei getätigter Arbeit und von ihm selbst unverschuldetem (!!!) Absprung des Kunden leer auszugehen.

Beitrag von asile - 19.12.11 - 13:28 Uhr

Hallo,

wir haben längst bezahlt, nur die eine Schwester sträubt sich etwas dagegen,sie hätte es wohl nicht getan....
Habe weiter unten mal einen Auszug aus dem Vetrag gepostet.(gestern hingeschrieben).

Beitrag von emozzione - 17.12.11 - 23:57 Uhr

Hi,

wenn er keinen Vertrag vorlegen kann, in dem ausdrücklich vereinbart wurde, dass seine Auslagen zu erstatten sind (und dies gibt es sehr sehr selten), dann müsst Ihr die Rechnung nicht bezahlen.
Üblicherweise ist die Provision nur im Erfolgsfall zahlbar, je nach bundesland entweder nur vom Verkäufer oder 50/50.

LG

Beitrag von myimmortal1977 - 18.12.11 - 01:43 Uhr

Nö, leider daneben. Selbst bei Wegfall der Sache bleibt der Provisionsanspruch des Maklers bestehen.

Beitrag von windsbraut69 - 18.12.11 - 09:51 Uhr

Es geht hier nicht um Provisionsansprüche!

Gruß,

W

Beitrag von wasteline - 18.12.11 - 14:06 Uhr

Du kannst lesen?

Es geht nicht um Provision im Erfolgsfall, es geht um "verauslagte Kosten", die der Makler hier einfordert. Wenn kein Vertrag existiert, der genau über diese Kosten Auskunft gibt, dann hat der Auftraggeber auch nichts zu zahlen.

Beitrag von asile - 18.12.11 - 11:42 Uhr

Hallo,

aber es geht ja nicht um eine Provision,sondern um seine Ausgaben ( Werbuungskosten).

Denn diese Leistung hat er doch tatsächlich erbracht,also müssen diese Posten doch beglichen werden ??? !

Gruß asile

Beitrag von emozzione - 18.12.11 - 13:03 Uhr

Hi,

genau das ist der Grund, warum die Maklerprovision 'relativ' hoch ist (gibt ja genug Mecker-Threads drüber). Gezahlt wird nur im Erfolgsfall, manchmal ist das halt nach einer Besichtigung, dann hat der Makler Glück gehabt, manchmal ist das erst nach 50 Besichtigungen oder halt überhaupt nicht wie in diesem Fall, dann war's ein Minusgeschäft.

Will er das ausschließen, weil es vielleicht ein sehr schwer verkäufliches Objekt ist, dann muss er gesondert vereinbaren, dass Auslagen ersetzt werden. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

LG

Beitrag von asile - 18.12.11 - 13:05 Uhr

und war es nun berechtig ihm das Geld zu überweisen pder nicht ?

Beitrag von emozzione - 18.12.11 - 13:54 Uhr

Berechtigt? Natürlich.

Notwendig? Nein!

Sollte sich kein entsprechender Vertrag finden, würde ich das Geld zurückfordern.

Versteht mich nicht falsch. Ich arbeite selbst als Maklerin und rechtfertige jederzeit Höhe und Notwendigkeit der Provision, aber solche 'Standeskollegen' sind für den Ruf verantwortlich, den wir nun mal leider haben. Und das finde ich zum K...

LG

Beitrag von asile - 18.12.11 - 21:48 Uhr

Auszüge aus dem Vertrag :

Beginn .... und endet mit dem Verkauf der Immobile,spätestens zum 31.12.2011. Er verlängert sich automatisch,solte er nicht mind. 4 Woche vor Ablauf gekündigt werden .....Ferner vereinbaren die Parteien folgendes :
Bei erfolgreicher Vermittlung eines Erwerbers durch den Auftragnehmer sind alle bisher erbrachten Leistungen der Firma ***** für den Auftraggeber kostenfrei.
Ausgenommen hierbei sind verauslagte Kosten für d.Beschaffung von für den Verkauf benötigten Unterlagen,wie Grundbuchauszug,Flurkarte etc. dessen Einholung hiermit bewilligt wird.
Sollte der Auftraggeber die Arbeit des Auftragnehmers behindern oder einen Verkauf ohne dessen Einbeziehung vornehmen,werden dem Auftraggeber die bereits entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet ....

So steht es geschrieben.

Beitrag von nick71 - 18.12.11 - 09:11 Uhr

"Wir ( Erbengemeinschaft)"

Nur mal so: Seit wann gehört man als Schwiegertochter zur Erbengemeinschaft? #gruebel

Beitrag von wasteline - 18.12.11 - 14:09 Uhr

Was hat das mit der eigentlichen Frage zu tun?#kratz