Hausmann Taschengeld -Ehefrau weigert sich

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Beitrag von elladavid2011 - 29.12.11 - 19:23 Uhr

Hallo,

ich frage mal für eine Freundin: Sie hat ein Kind mit einem verheirateten Mann. Dieser zwei gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau. Er betreut die Kinder als Hausmann. Meine Freundin überlegt nun einen Prozess anzustreben,da seine Frau gut verdient und es ja entsprechnende Hausmann urteile gibt. Seine Frau hat angekündigt nicht für sein Kind zahlen zu wollen. Nun die Frage: Der Mann hat keinerlei Einkommen. Selbst wenn sie den Prozess gewinnt,was bringt es ihr pfänden kann sie ihn nicht und auch nicht seine Frau,weil die nicht das Taschengeld an ihren Mann überweist,der zwar einen Anspruch darauf gegen seine Frau hat,aber sie ja nicht verklagen wird. Zudem ist sie ja auch ihren Kindern zuerst unterhaltsprflichtig. Macht das hier für meine Freundin überhaupt sinn?

Danke!

Beitrag von lavala - 29.12.11 - 19:28 Uhr

Deine Freundin sollte auf jeden Fall den Kindesunterhalt einklagen. Wie das Ganze ausgeht, kann vorher niemand sagen, das entscheidet der Urteilende.

Sie handelt nicht für sich sondern für das Kind, das der Unterhaltsberechtigte ist und sie sollte dieser Verpflichtung auf jeden Fall nachkommen.

Beitrag von comapo - 29.12.11 - 19:56 Uhr

Hi,

er unterliegt der gesteigerten Verpflichtung sich um eine vollzeitig Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn er Unterhaltsverpflichtungen hat. Wie gut die Chancen stehen, ihn zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen bzw. etwas zu pfänden, das vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich kann nur sagen, dass das bei Frauen, deren Erstkinder beim Exmann bleiben und die in der neuen Beziehung weitere Kinder bekommen und deshalb Hausfrau werden, nicht klappt. Scheinbar ist das Recht zum Hausfrausein größer als das Hausmann zu sein.

Nimmt er "nur" Elternzeit? Gibt es Titel? Die Ehefrau selbst ist natürlich nicht zu Unterhaltsleistungen an das Kind verpflichtet. Sie müsste aber auch kräftig Taschengeld zahlen, denn er hat ja auch als Nichterwerbstätiger einen SB von 770 Euro. Also müsste sie ihm knapp 1000 Euro zahlen, um den Mindest-KU für ein Kind unter 6 Jahren zu zahlen.....

Deine Freundin sollte - sofern Berechtigung besteht - Unterhaltsvorschuss beantragen.

LG

Beitrag von our_darkness - 29.12.11 - 22:17 Uhr

Nonsens. Von vorne bis hinten!

Was soll der Quark zum Beipiel mit dem Selbstbehalt? Er braucht kein Geld (= keinen Selbstbehalt) für seinen Lebensunterhalt, die Frau unterhält ihn. Deswegen ja auch der Ausdruck "Taschengeld". Sie muss ihm also nicht "kräftig Taschengeld zahlen".

Und ja: Wäre eine Frau einem Kind, welches beim Vater lebt, unterhaltspflichtig und würde sie mit einem neuen Mann und Ernährer ein Kind bekommen und ins Hausfrauendasein verschwinden, so würde man auch schauen, ob von ihrem Taschengeldanspruch Unterhalt zu zahlen ist!

"Wer Unterhalt zu zahlen hat, muss unter Umständen auch sein Taschengeld dafür heraus rücken. Das war lange Zeit umstritten, ist aber inzwischen höchstrichterlich entschieden. Lässt sich z.B. eine Frau scheiden, um einen reichen Mann zu heiraten, und hat der verlassene bedürftige Ehemann Anspruch auf Unterhalt, muss die Frau den Unterhalt von dem Taschengeld bestreiten, das sie vom neuen Ehegatten bekommt."

http://www.finanztip.de/recht/familie/fg194.htm

Beitrag von comapo - 29.12.11 - 22:51 Uhr

Entschuldige bitte, jeder Mensch hat einen Selbstbehalt. Für nicht erwerbstätige Personen liegt der bei 770 Euro.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf

Punkt 5.

Ich wäre mal ein bißchen vorsichtig, bevor ich so rumpampen würde. Selber keine Ahnung haben, aber große Klappe. Sowas hab ich gern!

LG

Beitrag von scullyagent01 - 30.12.11 - 08:50 Uhr

Auch wnn Du sonst richtig liegst:

Bei Hausfrauen & Hausmännern gibt es keinen Selbstbahlt mehr und es ist Ihnen Untersagt Elternzeit zu nehmen.

Also müssen etwalige Unterhaltsansprüche entweder aus dem Taschengeldanspruch, aus einem Nebenjob oder anderer Erwerbstätigkeit erbracht werden.

Oder aber der neue Ehepartner übernimmt freiwillig die Verpflichtung

Auch wenn diese Möglichkeiten noch nicht so viel Eingang in deutsche Urteile gefunden haben - das Gesetz gibt es her

Scully

Beitrag von comapo - 30.12.11 - 20:31 Uhr

Hallo Scully,

lt. BGH darf der Ehemann die Hausmannrolle übernehmen, wenn wirtschaftliche Gründe dieses für die neue Ehe rechtfertigen. http://lexetius.com/2006,2795

Dies ist zB der Fall, wenn die Ehefrau deutlich mehr verdient, bspw. weil der EM ungelernt ist und sie selbständig.

Vom Einkommen der Ehefrau wird zunächst der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder berücksichtigt, der Taschengeldanspruch des EM beträgt 6% vom Familieneinkommen nach Abzug des KU. Zugemutet werden kann ihm dann ggf. eine Nebentätigkeit, aus der der KU des ersten Kindes zu zahlen wäre, allerdings darf er auch den Verdienst aus einer Nebentätigkeit erst zur Deckung seines eigenen SB verwenden, sofern die Familieneinkünfte nach Abzug KU nicht dazu ausreichen, seinen eigenen SB zu decken.

Zitat:
aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB).
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Dazu gehören u. a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d. h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.).

Fiktiv:
zwei Kinder unter 6 Jahren 225 Euro KU
plus SB Mutter 950 Euro
plus Bedarf Hausmann (Unterhaltspflichtige ist die EF, er der Berechtigte) 770 Euro.

plus Differenz SB Kinder - SB Ehemann: 100 Euro (da SB ggü EM 1050 Euro)

225+225+950+770+100= 2.270 Euro, diese müsste die Ehefrau schon mal verdienen, um die Mindestbedarfe der Familienmitglieder zu decken. Bei 2270 netto (bereinigt, wäre der KU aber schon mal höher als 225 Euro, aber lassen wir es der Einfachheit halber mal dabei...)

Zieht man von 2.270 Euro den KU von 450 (aber eigentlich nach Tabelle herabgestuft 2x 241 Euro) ab, verbleiben 1.820 Euro, davon 6% sind 109 Euro Taschengeld.

Bei der Rechnung oben sind aber bei allen vier Mitgliedern der Neufamilie immer nur die Mindestselbstbehalte zugrunde gelegt. Bei Berücksichtigung von Taschengeld ist dieser also wieder unterschritten, so dass auch hier wieder gilt, was das BGH-Urteil sagt: Solange der SB des Pflichtigen nicht durch das Familieneinkommen gedeckt ist, darf er auch sämtliches TG erst einmal für sich beanspruchen, bevor er es für den Unterhalt verwenden muss.

Für die TO wäre daher ratsam zu prüfen, ob es wirklich wirtschaftliche Vorteile durch seine Hausmannrolle für die Neufamilie gibt. Ist das nicht der Fall, verletzt er seine Erwerbsobliegenheit. Ist das der Fall, muss er ggf. einen Nebenjob annehmen (hat dann als Erwerbstätiger auch wieder den höheren SB) und muss den Teil für den KU verwenden, der oberhalb der eigenen Bedarfsdeckung verbleibt.

LG

Beitrag von pinacolada68008 - 31.12.11 - 10:06 Uhr

Leider ist der von Dir kopierte Text veraltet.

Seit 2008 ist Elternzeit für unterhaltverpflichtete nicht mehr zulässig, der KU ist in voller Höhe weiterzuzahlen. Ein Freibetrag existiert nicht mehr, da die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt worden ist.

Da der Mann nicht nur einen Taschengeldanspruch an seine Ehefrau hat, sonder auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt sieht die Rechtssprechung exetentiellen Grundbedürfnisse als abgesichert an.

Gibt das Familieneinkommen die Unterhaltszahlungen nicht her, ist der Unterhaltverpflichtete gezwungen dies via Nebenjob o.ä. zu erwirtschaften.

Das Familiengerich kann und wird dem Vater in solchem Fall eine Arbeitspflicht auferlegen, bei Zuwiederhandlung ist sogar eine Haftstrafe möglich. Unterhaltschulden laufen weiterhin auf.

Pina

Beitrag von scullyagent01 - 31.12.11 - 11:21 Uhr

Stimmt nicht, die Änderung kam schon 2007:

http://www.elterntreff-online.de/archive/8379/thread.html

Und hier besonders dieser Passus:

Die Zahlungen, die an Kinder und frühere Partner geleistet werden müssen, sind häufig eine starke Belastung für die neue Familie. Trotzdem dürfen sie nicht gekürzt werden, weil der Unterhaltspflichtige seinen Job aufgegeben hat, und fortan zu Hause die Kinder betreut. Auch wenn der neue Partner des Unterhaltszahlers aus dem gleichen Grund seine Arbeitsstelle kündigt, darf das nicht zulasten der früheren Familie gehen.

Allen einen guten Rutsch

Scully

Beitrag von manavgat - 30.12.11 - 13:02 Uhr

warum kannst Du nicht einfach die Klappe halten, wenn Du keinen Plan von nix hast!

Das würde echt helfen.

Gruß

Manavgat

Beitrag von zwiebelchen1977 - 30.12.11 - 14:01 Uhr

Hallo

Das heisst noch lange nicht, das ihm das als Taschengeld zustehen würde

Bianca

Beitrag von manavgat - 30.12.11 - 13:00 Uhr

Der gute Mann wird vom Gericht so gestellt, als habe er Einkommen! Es ist ihm nämlich zuzumuten, seine Kinder in Fremdbetreuung zu geben und arbeiten zu gehen, damit er seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Oder einen Putzjob für abends auf Minijobbasis, z. B.

Ich nehme mal an, dass die Kindsmutter keine Anwältin hat, sonst würde sie nicht so zögerlich rumeiern.

Liegt ein Titel vor? Dann sofort Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung stellen. Mal sehen, ob sich die Ehefrau immer noch hinstellt, sie wolle nicht zahlen, wenn das Strafverfahren für den Ehemann vor der Tür steht.

Anwältin einschalten und immer auf die 12!

Gruß

Manavgat

Beitrag von elladavid2011 - 30.12.11 - 13:36 Uhr

Nein, sie hat keine Anwältin. Eine Beistandschaft beim JA. Und die sagten u.A auch,dass wenn der KV kein Geld hat und den Prozess verliert sie auch noch seine Kosten übernehmen müsse (das sei bei Familienrechtangelegenheiten so)

Natürlich muss er theoretisch alles tun,aber was wenn er dies eben nicht tut. Die Ehefrau hat das deutlich höhere Einkommen, einer muss die Kinder betreun (sind noch klein) daher ein bißchen nachvollziehbar (ginge er arbeiten wäre er mit drei Kindern und Ehefrau ein Fall für das Sozialamt,da in seiner Branche einfach wenig verdient wird),aber für meine Freundin natürlich trotzdem blöd.

Die eigentliche Frage lautet ja: muss die Ehefrau dem KV Taschengeld vorrangig vor dem KU für ihre eigenen Kinder zahlen? Hat sie einen Selbstbehalt? Dann bliebe wohl nicht genügend "Taschengeld" für den KV über. Muss der KV von dem Taschengeld dann anteilig für alle drei Kinder zahlen oder nur für das außerhalb des Hauses?

Meine Freundin kann sich einen Fehlschuß beim Anwalt nicht leisten und daher versuchen wor vorher die Chancen ausloten.

Beitrag von manavgat - 30.12.11 - 14:57 Uhr

Deine Freundin hat ein Recht auf PKH, wenn sie nicht genügend Einkommen hat. Im übrigen halte ich die Drohkulisse, sie müsse u. U. seine Anwaltskosten übernehmen für Unfug.

Deine Fragestellung trifft den Kern nicht. Wenn Unterhalt haben will, dann muss sie tätig werden und zwar mit Anwältin.

Eine Strafanzeige bei der Polizei kostet übrigens nichts. Außer Zeit und Nerven. Aber Du könntest ja mitgehen.

Gruß

Manavgat

Beitrag von ameli - 30.12.11 - 14:45 Uhr

Hallo,

ich habe Dir aus einem anderen Forum mal etwas rauskopiert - ist zwar etwas älter und die Konstelationen ein bischen anders aber vielleicht hilft es trotzdem. BGH-Urteil in Kurzform:

Bundesgerichtshof
Unterhalt von Kind aus erster Ehe abends erarbeiten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom November 2003 muss eine wieder verheiratete Frau mit Kindern notfalls am Abend arbeiten, um Unterhalt an ein Kind aus erster Ehe zahlen zu können.
Geklagt hatte ihr 1991 geborener Sohn aus erster Ehe auf Zahlung von monatlich 296 DM (151 Euro). Er lebt seit der Scheidung der Eltern bei seinem Vater, der wieder geheiratet hat. Der Vater ist halbschichtig tätig und verdient 1800 DM (920 Euro). Die Mutter war sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe als Hausfrau tätig. Ihr neuer Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, verdient monatlich 2.600 DM (1330 Euro) und verfügt zudem über weitere Einkünfte.
Das Familiengericht hatte entschieden, dass die Beklagte eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, um den Unterhaltsbetrag zahlen zu können. Das Oberlandesgericht wies diese Entscheidung jedoch zurück und begrenzte die Unterhaltsforderung auf 159 DM (81 Euro). Die Revision des Sohnes vor dem Bundesgerichtshof führte jedoch zur Wiederherstellung des ersten Urteils. In der Begründung heißt es, dass der Unterhalt der Mutter durch ihren neuen Ehemann gesichert sei. Daher könne sie den geforderten Unterhaltsbeitrag durch eine Nebentätigkeit - etwa am Abend - erarbeiten. Ihr neuer Ehemann sei dabei verpflichtet, in dieser Zeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 111/01 (Urteil vom 12. November 2003)

Weiteres Urteil OLG-Koblenz:
Oberlandesgericht Koblenz
Wiederverheiratete Mutter muss Nebenjob annehmen
Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihre beim Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu unterstützen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen ist und die Frau daher Hausfrau sein möchte. Notfalls müsse der neue Ehemann sie im Haushalt so unterstützen, dass ihr eine Nebentätigkeit möglich sei, so die Richter.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer wiederverheirateten Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Frau wollte auf gerichtlichem Wege eine Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen an ihre beiden aus erster Ehe stammenden Kinder erreichen. Beide Kinder leben bei ihrem Vater. Für sie muss die Frau monatlich jeweils rund 166 Euro zahlen. Die Klage hat nach Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. (Az.: 13 WF 449/02).

Weiteres Urteil - andere Variation:
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.12.1997,
Az. 11 UF 3697/97; 11 WF 3769/97
Leitsatz: Bei einer erweiterten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind aus erster Ehe (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) muß die verpflichtete Mutter zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes Erziehungsgeld, anteiliges Kindergeld und die Unterhaltsleistungen, die sie von ihrem zweiten Ehemann erhält, bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts einsetzen.

LG
Ameli

Beitrag von ameli - 30.12.11 - 14:54 Uhr

Hallo,

Und noch ein Link:
http://www.welt.de/print-welt/article157615/Hausmann_muss_fuer_Kindesunterhalt_Nebenjob_annehmen.html

Übrigens hilft Tante Google bei Eurem Problem ungemein weiter.

LG
Ameli