Lohnsteuerjahresausgleich bei Steuerklasse 2

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Beitrag von troedi - 02.01.12 - 11:31 Uhr

Hallo zusammen,
zuerst einmal an alle ein frohes neues Jahr ;-)

Und nun zu meiner Frage... ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern, habe die Steuerklasse 2, arbeite 30 Stunden wöchentlich und zahle für meine Kinder Betreuungskosten.

Ich habe lange Jahre keinen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht. Vom Finanzamt bin ich auch nie dazu aufgefordert worden. Nun frage ich mich aber, ob es sich nicht vielleicht doch lohnt, den Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen.

Kennt sich Jemand von Euch damit aus? Über Infos würde ich mich freuen.

LG troedi

Beitrag von danaz - 02.01.12 - 12:47 Uhr

Hallo,

mich würde es wundern, wenn Du keine machen müsstest. Du beziehst Einkünfte und wirst ja auch Steuern darauf gezahlt haben. Also gehe ich davon aus, dass Du auch ohne Aufforderung des Finanzamtes hättest eine Erklärung abgeben müssen.

Man kann ohne konkrete Angaben nicht sagen, ob Du etwas wieder bekommst, aber bei Absetzung Betreuungskosten und möglicherweise Fahrtkosten, die den Pauschbetrag übersteigen, könnte das sicher möglich sein.

Eine Bekannte hat beim ersten Mal einen Steuerberater hinzugezogen, weil auch Unterhaltsleistungen eine Rolle spielen. Das soll aber auch davon abhängen, ob der Unterhaltsverpflichtete diese tatsächlich absetzt. Da kenne ich mich nicht mit aus und es klang schon recht kompliziert. Also vielleicht mal über eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein nachdenken.

danaz

Beitrag von bi_di - 02.01.12 - 19:20 Uhr

Wenn man nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, keine Lohnersatzleistungen erhalten hat und / oder nicht gemeinsam veranlagt wird (LSK 3 + 5) muss man keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen.
Die Versteuerung von Unterhaltsleistungen muss tatsächlich erst erfolgen, wenn der Unterhaltszahler sie steuermindernd geltend macht - und dazu ist normalerweise die Zustimmung des Unterhaltsempfängers nötig.

Grüsse
BiDi

Beitrag von danaz - 02.01.12 - 19:47 Uhr

Hallo,

das mit den Unterhaltsleistungen ist interessant. Ich hatte mich schon gefragt, woher man denn dann wissen soll, dass der Expartner die Unterhaltszahlungen geltend macht. Aber wenn der die Zustimmung braucht, ist das ja schon klarer. Wobei man als Empfänger ja blöd wäre, diese zu erteilen, oder?

danaz

Beitrag von bi_di - 03.01.12 - 07:08 Uhr

Nö, nicht in jedem Fall, wegen der Progression im deutschen Steuerrecht.

Jemand mit höherem Einkommen hat einen höheren Steuersatz als jemand mit niedrigerem Einkommen. Das kann dazu führen, das der Unterhaltsleister mit einem Steuersatz von z.B. 20% durch das Absetzen der Unterhaltsleistungen mehr spart, als der Unterhaltsempfänger mit einem Steuersatz von 10% an Steuern für die Unterhaltsleistungen zahlen muss.
Also kann es für Unterhaltszahler sinnvoll sein, die 10% Steuerabzug des Unterhaltsempfängers auf den Unterhalt 'draufzupacken und die Gesamtsumme abzusetzen.

Solche Berechnungen würde ich aber definitiv einem Steuerberater überlassen ;).

Grüsse
BiDi

Beitrag von bi_di - 02.01.12 - 19:30 Uhr

Ich würde Dir dringend raten, einen zu machen. Wenn Du nicht verpflichtet bist einen zu machen, heisst das i.d.R. das Du einen Rückerstattung zu erwarten hast.

Kauf' Dir ein gutes Steuerprogramm (WISO Sparbuch z.B.) und nimm' Dir für den ersten Antrag ein bißchen Zeit. Die guten Programmen führen Dich durch, machen Dir eine Liste, was Du an Belegen abgeben musst, zeigen Dir an wieviel Du mit Deinen Angaben an Erstattung zu erwarten hast und wenn Du per Elster abgibst und zustimmst, das der Bescheid elektronisch rückübermittelt wird, vergleicht das Programm den späteren Bescheid mit seinen ermittelten Daten und formuliert im Zweifelsfall auch gleich den Widerspruch ;).

Grüsse
BiDi