Hallo
habe mich schon durch halb google gearbeitet, und stehe noch immer wie auf Schlauch und blicke noch weniger durch bei den Unterschiedlichen Meinungen im Netz.
Beispiel Unterhaltszahler schreibe jetzt mal für männlich oder weiblich:
Vater/Mutter , 2 Kinder, Kind 1- 16 Jahre lebt bei Mutter(Exfrau/mann), Kind 2 -7 Jahre(andern Vater/mutter) lebt im eigenen Haushalt.Elternteil zahlt nicht Unterhalt.
Die neuen Partner sind nicht verh. jeder geht Vollzeit Arbeiten auf Lohnsteurklasse 1
Vater oder Mutter der Unterhalt Zahlen muss sagen wir mal Verdient 1400 netto.
DDT sagt :Selbsterhalt 950€ was darüber ist geht ,für Unterhalt an die Kinder .
Also ist mir klar 950 € hat man und nichts ist Pfändbar.Richtig???
So bei Lohnpfändungen (wer jetzt Pfändet ist mal egal) ist der Selbsterhalt 1030(habe nach oben gerundet) jeder weitere Person im Haushalt ,wofür man Unterhaltspflichtig ist ,erhöht sich die Pfändungsgrenze (zb 2 eigene Kind dann ca 1400€) Richtig???
habe auch was von Selbsterhalt von 1100€ gelesen usw ,bin echt wirre im Kopf.
Wenn ich jetzt so lese, läst Mann/Frau lieber Unterhalt Pfänden , als selber zu Zahlen,weil der Selbsterhalt dann höher ist????
Oder greift bei Unterhaltspfändung wieder die DDT
Danke für Antworten
LG Edith
Ps: Sorry wenn zu lang oder unübersichtlich sein sollte
Unterhalt und Pfändungsgrenzen
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Beitrag von starwarslady - 03.01.12 - 13:59 Uhr
Beitrag von sonne.hannover - 03.01.12 - 15:24 Uhr
Ich verstehe Deine Fragestellung zwar nicht, aber ich kann Dir zumindest sagen, dass die Düsseldorfer Tabelle nichts mit Pfändungsfreigrenzen und Selbstbehalt zu tun hat.
Beitrag von ohiticawin - 03.01.12 - 16:38 Uhr
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt ist unterhaltspflichtig.
Der Düsseldorfer Tabelle kann man entnehmen, wieviel Unterhalt für welches Alter gezahlt werden soll (immer abzüglich hälftigen Kindergeld) in Abhängigkeit vom Gehalt des Unterhaltspflichtigen, aber es gibt eine Untergrenze. Bei 1400 Euro ist der Mindestbetrag als Unterhalt anzusetzen.
ohne Gewähr....
Beitrag von arktis - 05.01.12 - 16:11 Uhr
Hallo,
also, ich arbeite bei einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei und mein Freund hat zu dem auch den Fall, dass er Unterhaltspflichtig ist.
Es kommt ganz dauaruf an, was für ein Fall vorliegt. Hat der Unterhaltszahler aus der Ex-Ehe die Schulden übernommen, werden die Raten vom Nettogehalt abgezogen und zudem auch noch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der restliche Nettobetrag der sich daraus ergibt Minus der Selbstbehalt von 950 Euro ergeben dann den unterhaltspflichtigen Betrag.
Der Selbstbehalt beträgt 950 Euro.
Hier ein Rechnungsbeispiel:
Nettogehalt 1.400 Euro
Abzüglich der Kreditraten z.B. 100 Euro
abzüglich Fahrtkosten z.B. 150 Euro
Nettogehalt nach Abzug 1.150 Euro
Abzüglich Selbstbehalt 950 Euro
Verbleibender Unterhaltsbetrag 200 Euro
So wurde es ebenfalls bei meinem Freund gemacht.
In dem Fall spricht man von einem sog. Mangelfall. Das heißt, der Unterhaltszahler ist aufgrund seines geringen Verdienstes nicht in der Lage den vollen Unterhaltsbetrag aufzuwenden.
MfG Arktis
