Urlaub

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Beitrag von danakevin - 04.01.12 - 14:07 Uhr

Hallo nochmal
Hab grad bei meinem Arbeitgeber angerufen um mitzuteilen wie lange ich in Elternzeit gehe. Dann hab ich glei noch gefragt wie es mit meinem Urlaub vom vorigem Jahr aussieht ob ich den im Anschluss nehmen kann. Da sagt die liebe Frau mir das die mir den jetzt auszahlen. Toll wa. Ich mein Geld können wir immer gebrauchen. Aber da geht so viel durch die Steuer flöten.Wie kann ich denn ausrechnen was mir übrig bleibt? Es sind Brutto ca. 825 Euro. Habe steuerklasse 1.

Danke fürs antworten

Beitrag von myimmortal1977 - 04.01.12 - 14:17 Uhr

Gebe Gehaltsrechner bei google ein und füttere die Masken, die da kommen mit Deinem zu erwartenden Gesamtbrutto.

:-)

Alles Gute, Janette

Beitrag von danakevin - 04.01.12 - 14:19 Uhr

Vielen Dank#winke

Beitrag von karamalz - 04.01.12 - 18:17 Uhr

hi,

wieso hast du mit kind steuerklasse I?

http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerklasse#Lohnsteuerklasse_I_.281.29

k.

Beitrag von enelya - 05.01.12 - 09:24 Uhr

Wieso auch nicht? Wenn sie mit Kind + Freund zusammen wohnt, muss sie doch die 1 haben.

Ich hab auch die 1. Trotz Kind. Welche denn sonst???

LG,
Enelya

Beitrag von karamalz - 05.01.12 - 11:17 Uhr

Lohnsteuerklasse I (1) [Bearbeiten]

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer: Ledige Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder geschiedene, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende

Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind.

Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Lohnsteuerklasse II (2) [Bearbeiten]

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbe-Monat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Gnadensplitting. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Beitrag von enelya - 06.01.12 - 08:13 Uhr

Ja, aber sie ist doch nicht alleinerziehend??? #kratz