Frage zur kündigung

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Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 18:19 Uhr

Hallo,

Wie kann man diesen Satz verstehen
Kündigung in der Probezeit

.. Hiermit kundigen wir das mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten gründen während der Probezeit ordentlich zum 12.1.12

Halten die , die 2 Wochen Frist nun ein oder nicht?
Denn es müsste ja fristlos heissen oder ?

Danke

Beitrag von kleinesbambi - 14.01.12 - 18:29 Uhr

Das dir dein Chef kündigt, weil ihm dein Verhalten nicht passt oder weil du deine Arbeit nicht gemacht hast.

Wann hast du die Kündigung bekommen bzw. auf wann ist sie datiert?

Beitrag von muppi75 - 14.01.12 - 18:37 Uhr

Auf wann die Kündigung datiert ist, ist egal, der Zeitpunkt des Bekanntwerdens ist interessanter. ;)

Beitrag von kleinesbambi - 14.01.12 - 18:38 Uhr

Ok, das habe ich nicht bedacht.
Hab da in dem Bereich keine erfahrung ;-)

Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 18:39 Uhr

Es geht nicht um mich aber ist auch egal. 12.1.

Mir fehlt das Wort fristlos

Halten die 2 Wochen Frist ein?

Beitrag von kleinesbambi - 14.01.12 - 18:41 Uhr

Ja, die Frage habe ich verstanden

Aber WANN kam die Kündigung?

Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 18:43 Uhr

Gestern oder heute. War gestern nicht da zum leeren

Beitrag von muppi75 - 14.01.12 - 19:31 Uhr

Also theoretisch Heute bekannt geworden, fragt sich jetzt nur noch wie wurde sie zugestellt Post per Einschreiben, oder Einwurf persönlich mit Zeugen ?

Wenns ein ganz normaler Brief wäre der mit der Post gekommen ist, also nichts was nachweisbar wäre, wäre die Kündigung überhaupt nie bei mir angekommen. Dann würde ich jetzt erstmal gemütlich 2 Wochen krankfeiern, am 28.1 bzw. wenns WE frei ist am 30.1. zur Schicht erscheinen und mich dumm stellen. Der Chef hat ja dann die Möglichkeit mir die neue Kündigung vor Zeugen zu übergeben. Zwei Wochen wären aber gewonnen und die 2 Wochen wäre ich bestimmt nicht anwesend, weil so ne Kündigung haut mir jedesmal auf den Magen.

Aber die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wo die Kündigung dem Gekündigten bekannt wird. Sprich wenn man es genau nimmt Heute, zum 28.1 (wenn Samstags gearbeitet wird) ansonsten zum Ende des 27.1.
Das Bekannt werden muss aber derjenige nachweisen, der gekündigt hat.

Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 19:51 Uhr

Per einschreiben in Briefkasten werfen.
Er ist noch in der Probezeit.
Hat sich betrieblich leider falsch verhalten.
Gelogen und der andere Grund ist das es zur Einstellung hieß die erste Januar Woche sei frei ( leider ohne zeugen) und dawei hätte er kommen müssen und fehlte somit unentschuldigt .
Da hat aber keiner bei ihm angerufen, nix:-(
Oder gefragt wo er ist .

Mir fehlt das Wort frIstlos, dann wäre es ja von heute auf morgrn.
Aber statt dessen heisst es eben wg falschen
Verhalten.
Und jetzt weiss er nicht ob er eben die Frist noch hat oder nicht .

Beitrag von muppi75 - 15.01.12 - 08:12 Uhr

Was die erste Januarwoche angeht, dass ist natürlich so ne Sache ohne Zeugen.
Allerdings würde ich hier auch noch nicht aufgeben, man sollte mal überlegen, ob man das irgendwie anders nachweisen kann, wenn der Laden zu war und keiner gearbeitet hat, oder dies jedes Jahr so ist, sollte das unter Umständen schon nachweisbar sein.

Andere Mitarbeiter, Auftraggeber, Lieferanten, etc... ?

Aber ist schon interessant, ne ähnlich Nummer wollte mein Ex-Chef auch mit mir abziehen, habe ihn aber rechtzeitig durchschaut und ihm ne Krankmeldung zukommen lassen.
Man sollte es vom Gesetzgeber zur Pflicht machen, Urlaube, Zwangsurlaube und Co. grundsätzlich schriftlich zu beantragen und zu genehmigen, würde für jede Menge weniger Schlupflöscher für Arbeitgeber sorgen.

Beitrag von seikon - 14.01.12 - 19:53 Uhr

Wieso wären dann zwei Wochen gewonnen? Wenn sie die Krankmeldung abgibt, dann würde sie sicher Rückmeldung vom Chef bekommen. Und im Zweifel einfach eine weitere kündigung während der Krankschreibung.

Übrigens, wenn der Chef die Kündigung per Einwurfeinschreiben zugestellt hat, dann gilt das Datum des Einwurfes. Es ist dann völlig egal, ob der Briefkasten 5 Wochen nicht geleert wurde, oder nicht. Der eigene Briefkasten gilt schon als eigener Machtbereich.

Beitrag von muppi75 - 15.01.12 - 08:06 Uhr

Ganz einfach, 2 Wochen gewonnen, weil die erste Kündigung nie ankam, nach 2 Wochen Krank wieder da, dann neue KÜndigungsfrist 2 Wochen (wie auch von Dir richtig erkannt) - 2 + 2 = 4, oder ?

Was den Briefkasten angeht, kommt auch immer auf die Umstände an, man kann auch durchaus krank im Krankenhaus liegen und somit nicht seinen Briefkasten leeren können, ich habe aber auch schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, oder sollte ich eher sagen Arbeitgeber vorm Arbeitsrichter ?

Beitrag von seikon - 15.01.12 - 11:11 Uhr

Mal ganz ehrlich. Der AG hat ihr zum 12.1. gekündigt. Also wird sie jetzt schon vermutlich bei der Sozialversicherung abgemeldet sein.

Wenn sie also jetzt Montag einen Krankschein einreicht, wozu sie ja verpflichtet ist, dann wird der AG wahrscheinlich sofort hellhörig. Im Zweifel bekommt sie am selben Tag, wo sie den Krankschein einreicht eine erneute Kündigung mit entsprechender Frist. Und wenn das z.B. eben der IGZ Tarif ist, dann kann das auch sein, dass sie ne Frist von 2 Wochen hat. Dass sie dann 2 Wochen Krankgeschrieben wäre würde ja nicht schützen, da auch während der Krankheit gekündigt werden kann.

Der AG kann durch das Einwurfeinschreiben nachweisen, dass die Kündigung am Tag x bei ihr eingegangen ist. Wenn sie den Briefkasten nicht leert ist das ihr Problem.

Diese hypothetischen Fälle, dass sie ja auch im KH liegen könnte kann man doch hier wohl nicht annehmen, da sie einfach nicht im KH war. Das müsste sie im Zweifel dann nämlich auch nachweisen.

Beitrag von muppi75 - 16.01.12 - 07:20 Uhr

Da brauchst aber nen Arbeitgeber der was im Kopf hat und die sind selten, die meisten dieser Knallköppe glauben auch erst das sie die falsche Frist gewählt haben, wenns ihnen der Richter erzählt.
So zumindest meine Erfahrungen mit dem Thema.

Beitrag von seikon - 14.01.12 - 18:48 Uhr

In welcher Branche arbeitet der Arbeitnehmer? Wann wurde er eingestellt?

Ist er Zeitarbeitnehmer?

Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 18:51 Uhr

Tut doch nix zur Sache:-) wollte nur wissen wie der Satz zu verstehen ist

Ob fristlos oder mit 2 Wochen Frist weil ordentlich anstatt fristlos da steht aber eben zum 12.1.

Beitrag von demy - 14.01.12 - 19:03 Uhr

Hallo,
das tut sehr wohl etwas zur Sache, da es Branchen gibt, wie z.B. die Zeitarbeitsbranche, die per Tarifvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit auf WENIGER als 14 Tage herunter gesetzt haben.

Die Frage ist also wichtig und natürlich berechtigt.

Gruß
Demy

Beitrag von tanjaklein - 14.01.12 - 19:08 Uhr

Schwerlastkran fahrer , noch in Probezeit

Beitrag von seikon - 14.01.12 - 19:04 Uhr

Doch natürlich tut das was zur Sache. Denn in der Zeitarbeitsbranche (mit entsprechendem Tarifvertrag) kann das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist beendet werden.

Beim BZA Tarif in den ersten 3 Monaten mit einer Frist von 1 Woche. Und im IGZ Tarif in den ersten 4 Wochen mit einer Frist von nur 2 Tagen. Ab der 5. Woche bis zum 2. Monat mit 1 Woche und danach erst bis zum Ende der Probezeit mit 2 Wochen.

Von daher tut das sehr wohl was zur Sache, da die 2 Wochen Frist eben nicht immer bindend ist.