Hallo,
ich habe letztes Jahr eine Kursleiter-Qualifikation für verschiedene Entspannungsmethoden erworben.
Ich kann jetzt einen ersten Kurs (Autogenes Training) in einem Unternehmen anbieten, arbeite aber derzeit noch unter der Kleinunternehmerregelung, d.h. ich weise auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.
Muss ich bei der Rechnungserstellung für die Kursteilnehmer irgendwas beachten?
Hat es Nachteile für die Teilnehmer, wenn ich keine UST ausweise? Bei regelmäßiger Teilnahme übernehmen die Krankenkassen bis zu 80% der Kursgebühr (für die Teilnehmer).
Irgendwie steh ich da auf dem Schlauch... oder doch Finanzamt anrufen?
Könnt ihr mir Tipps geben?
Vielen Dank!
ein.stern
Freiberufler - Präventionskurse geben - wie muss Rechnung aussehen?
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Beitrag von ein.stern.78 - 16.01.12 - 12:07 Uhr
Beitrag von myimmortal1977 - 16.01.12 - 12:20 Uhr
Nachteile in Bezug auf die Umsatzsteuer hat es keine. Umsatzsteuer ist für Unternehmen ja ein durchlaufender Posten, für natürliche Personen, die nicht zur Umsatzsteuer veranlagt sind, nur ein zusätzlicher Kostenfaktor, da sie es sich nicht vom Staat wiederholen können.
Z. B. wenn Du als natürliche Person einkaufen gehst, kannst Du es, ohne zur Umsatzsteuer veranlagt zu sein, nicht vom Staat wiederholen. Das Geld ist dann für Dich ein zusätzlicher Kostenfaktor, der Staat kassiert und Du guckst in die Röhre.
TIPP: Wenn Du irgendwann Verdienstgrenzen überschreiten solltest, innerhalb eines Jahres und Du hast z. B. in der ersten Hälfte keine Umsatzsteuer veranschlagt, da da noch ein geringer Verdienst zu erwarten war und Du wirst aber nachträglich für das ganze Jahr veranlagt, dann fordere von jedem abgerechneten Kunden eine Umsatzsteuernachzahlung ein. Das ist Dein Recht. Sonst zahlst Du aus eigener Tasche von Deinem Nettoverdienst.
Ich habe 10 Jahre im Rechnungswesen gearbeitet und Freie bezahlt. Daher kenne ich die Prozedur nur allzu gut. Du kannst dieses auch über Jahre nachfordern. Ich habe schon Umsatzsteuer für manche Personen über mehr als 3 zurückliegende Jahre gezahlt.
Du musst nur die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung beachten.
- Dein Absender
- Adresse des Kunden
- Aktuelles Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Leistungsbeschreibung
- Betragsausweisung (Brutto/Netto nie schreiben, incl. Umsatzsteuer, immer rausrechnen)
- Wenn ohne Ust, nur den einen Betrag
- Bankverbindung wenn Überweisung gewünscht
- ggf. Zahlungsfristen
- ggf. Skonto im bestimmten Zahlungsziel
- Steuernummer (kannst Du rauf schreiben) oder wenn erteilt Umsatzsteueridentifikationsnummer
Ich glaube das war's. Nicht alle von mir nun aufgezählten Punkte sind gesetzliche Bestandteile. Zahlungsfristen und ggf. Skonto bei schneller Zahlung war nur so'n Vorschlag.
Ich wünsch Dir alles Gute und viel Glück für Deine Tätigkeit und viele, viele Folgeaufträge!
LG Janette
Beitrag von ein.stern.78 - 16.01.12 - 12:28 Uhr
Hallo Janette,
vielen vielen Dank für Deine ausführliche Antwort und die netten Wünsche!! Damit hast Du mir wirklich weiter geholfen!
Noch eine kurze Frage (ich habe in der Praxis bisher nur Rechnungen an Unternehmen erstellt):
Bekommt JEDER Kursteilnehmer eine neue lfd. Rechnungsnr. und reiche ich danach auch jede einzelne Rechnung beim FA ein?
LG und tausend Dank!
Steffi
Beitrag von myimmortal1977 - 16.01.12 - 12:44 Uhr
Jede von Dir ausgegebene Rechnung muss eine eigenständige fortlaufende Rechnungsnummer haben. Der Grund und Ort, warum Du angetreten bist, rechtfertigt nicht, nur eine Nummer auszugeben. Jede einzelne Rechnung müsste dann dem FA vorgelegt werden.
Sonst wäre eine andere Alternative, eine einzige Komplettrechnung zu erstellen, wo jeder Teilnehmer mit seinem zu zahlenden Betrag drauf wäre, und jedem eine Ausfertigung vom Original in die Hand zu drücken. Das ist aber vom Handling her eher unüblich. In dem Falle würdest Du aber nur die eine Gesamtrechnung dem FA vorlegen.
Achte zukünftig mal drauf, ob nicht das Unternehmen Dir einen Gesamtbetrag anweisen kann und Du nur an das beauftragende Unternehmen eine Gesamtrechnung stellen kannst.
Die können sich das dann über Gehälter o. ä. von den Angestellten wiederholen, oder machen schon bei Anmeldung ne Vorkasse. Das wäre für Dich einfacher. Und auch von der Umsatzsteuernachforderung im Anschluss weniger kompliziert, als nacher 20 einzelne Leute oder um ein vielfaches mehr anzuschreiben, wovon wenigstens die Hälfte nicht einsehen würde, Dir die Umsatzsteuer nachzuzahlen.
Natürliche Personen wissen um dieses Thema wenig bescheid, für juristische Personen (Unternehmen) ist so was tägliches Brot.
Beitrag von ein.stern.78 - 16.01.12 - 12:48 Uhr
Prima, mache ich!
Danke Dir... ich hätte was anderes studieren sollen. Für mich sind das alles russische Dörfer - vor allem die "natürlichen Personen"...
Beitrag von myimmortal1977 - 16.01.12 - 12:54 Uhr
Natürliche und juristische Personen
Grundkurs BWL.... 
Natürlich können auch natürliche Personen zur Ujmsatzsteuer veranlangt sein 
Ich hoffe, ich mache Dich jetzt nicht ganz wirr 
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer richtet sich bei Gewerbetreibenden nach der Höhe der Einnahmen. Auskünfte ab wann und ob ja oder nicht, erteilt das Finanzamt.
Beitrag von lavala - 16.01.12 - 13:14 Uhr
Ich wünsche Dir viel Erfolg in der weiteren beruflichen Entwicklung. Aus jahrelanger Erfahrung als Freiberuflerin rate ich Dir dringend, Dir kaufmännische Grundkenntnisse anzueignen oder Dir fähige Hilfe zu suchen. Außer der Rechnungsstellung gibt es eine ganze Menge anderer Umstände zu beachten.
Viel Glück!
Beitrag von ines-rene - 16.01.12 - 16:28 Uhr
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG darft du im Jahr nicht mehr als 17.500 Einnahmen haben.
