hi.
Wenn ich meinen Job kündige, da ich augenblicklich ein Angebot habe, dass mir in der näheren Zukunft den Weg in die Selbständigkeit ermöglicht, ab welchem Zeitpunkt gilt denn dann meine Sperrzeit?
Hintergrund ist, dass ich möglicherweise einen Gründerzuschuß beantragen will, nur geht das ja nur, wenn man den Anspruch auf ALG1 hat.
Bei Selbst-Kündigung 3 Monate Sperrzeit.
Die 3Monate könnte ich sicher überbrücken, wobei sich dann ja auch noch die Frage der Krankenkasse stellt. Auf welcher Basis wird der Beitrag festgelegt, wenn man in der Sperrzeit kein ALG1 bezieht, aber auch keine Freiberuflichkeit (in diesem Fall als Architekt) besteht?
Den Gründerzuschuß gibt es ja nur, für eine noch nicht bestehende Selbständigkeit...
Und auch würde ich gerne die Berufshaftpflicht so lange wie möglich aufschieben wollen...
Momentan blicke ich bei der Reihenfolge und den zeitlichen Abläufen noch nicht richtig durch und suche daher während der Entscheidungsfindung schon mal nach Input...
Also bitte nicht meckern, dass hier noch kein komplettes Konzept vorliegt, aber irgendwann müssen erste Gedanken ja mal formuliert werden und in eben dieser Phase befinde ich mich gerade.
Danke für alle Antworten.
Sperrzeit ALG1 ab welchem Zeitpunkt?
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Beitrag von falkster - 16.01.12 - 12:22 Uhr
Beitrag von elisaspatz - 16.01.12 - 12:42 Uhr
Hallo,
ich weiß leider nicht, wie dein jetziges Arbeitsverhältnis und das Verhältnis zu deinem AG aussehen, aber ich hab schon öfter gehört, dass sie AG und AN auf eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geeinigt haben. Als Grund wir dann meist Verkleinerung des Betriebes oder Restrukturierung angegeben.
Die Sperrzeit würde dann, soweit ich weiß, wegfallen. Ich habe mich damit allerdings noch nie genau beschäftigt- alles ohne Gewähr also.
Was die Haftpflicht usw. angeht kann ich leider gar keine Auskunft geben. Da ich selbst allerdings schon länger mit dem Gedanken, mich selbstständig zu machen, spiele würde ich mich auch über jede Auskunft freuen.
Viele liebe Grüße und viel Glück bei deinem Vorhaben!
Beitrag von -seesternchen- - 16.01.12 - 12:48 Uhr
Hallo,
lies mal, wäre ganz interessant... Der Schluss des Absatzes:
Sperrzeit bei eigener Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, wenn die arbeitslose Person das Beschäftigungsverhältnis durch eine eigene Kündigung oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst hat oder wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, und das vorsätzlich oder grob fahrlässige Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes war. Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann für sein Verhalten einen wichtigen Grund anführen. Beispiel: Mobbing kann ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung darstellen, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch "Nachteile von einigem Gewicht" erleidet. Ein Arbeitnehmer braucht auch nicht die Verhängung einer Sperrzeit zu befürchten, wenn er eine ernst zu nehmende Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hat, auch wenn es nicht zu dem erhofften neuen Beschäftigungsverhältnis kommt.
Viel Glück!
Maria
