Hallo!
Es geht um folgendes:
Im Oktober letzten Jahres war mein Auto für einen Ölwechsel in der Werkstatt, wo die Werkstatt durch einen Unfall an meinem Auto einen Schaden von ca. 2500€ verursacht hat.
Gut, ich war schon sauer, hab aber erst einmal nur gedacht: Die sollen den Schaden reparieren und dann ist alles gut. Kann ja jedem einmal passieren.
Soweit so gut. Das Autohaus hat den Schaden dann ihrer Haftpflichtversicherung zur Regulierung übergeben, was auch noch OK ist.
Nun hatte ich letzte Woche ein Telefonat mit meiner Autoversicherung, und die sagen mir, dass der Schaden über meine Vollkasko abgewickelt werden soll
. Die Werkstatt baut Mist und ich muss dafür bluten? Ich meine, wer den Schaden zahlt, kann mir ja egal sein, aber wenn meine Kasko zahlt, verlier ich meinen Schadensfreiheitsrabatt. Und das ist mir nun einmal nicht egal!
Jetzt haben wir mit dem Autohaus gesprochen, die waren auch total überrascht (den Schaden hatte deren Haftpflicht an meine Kasko übergeben) und haben sich erst einmal schlau gemacht: Es ist wohl seit Mitte des Jahres so, dass in einem solchen Fall tatsächlich meine Kasko den Schaden zahlt, und die Haftpflicht des Autohauses übernimmt die Kosten für die Höherstufung. Gut - bis dahin hätte ich immer noch keinen Nachteil, aber was ist, wenn ich die Versicherung wechseln will? Und dann ist es noch so: Das wäre der erste Kaskoschaden, da fällt ja die Hochstufung noch relativ gering aus. Wenn ich aber jetzt selber noch einen Unfall baue und die Kasko zahlen soll, dann wird es ja erst richtig teuer. Und dann hätte ich jawohl doch erhebliche Nachteile. Denn die Haftpflicht des Autohauses wird ja sicher nur die Kosten für die erste Höherstufung übernehmen, den viel größeren finziellen Schaden hätte aber in dem Falle ich. Oder ist die Haftpflicht dann ganz aus dem Schneider?
Das kann doch alles nicht wahr sein. Wer bitte schön macht denn solche Gesetze? Denken denn unsere Herren und Damen Volksvertreter überhaupt einmal nach? Ich bin ehrlich gesagt deswegen ziemlich angefressen und denke darüber nach, einen Anwalt einzuschalten. Die Höherstufung werde ich jedenfalls nicht hinnehmen!
Liebe Grüße!
Versicherungsschaden, kennt sich jemand aus?
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von dentatus77 - 16.01.12 - 13:06 Uhr
Beitrag von myimmortal1977 - 16.01.12 - 13:18 Uhr
DAS Gesetz, würde ich mir, bevor ich da überhaupt eine Zustimmung geben würde, mir schriftlich schwarz auf weiß geben lassen.
Ggf. mauscheln die Versicherer da untereinander etwas, ich wäre da vorsichtig, bevor ich das, was mir da erzählt wurde, nicht selber schwarz auf weiß mit Paragraphen und Herkunft gelesen habe!
Nur so als Tipp, das ist Dein gutes Recht! Fordere es an oder die sollen Dir sagen, wo Du das findest! Bisweilen keine Zustimmung erteilen.
Kommt nichts von der Versichererseite und die schweigen sich aus, man kann das schon raushören, wenn man persönlich mit denen spricht und die anfangen, um den heißen Brei drum herum zu reden ohne auf konkrete Fragestellung einzugehen, würde ich erstmal mit einem Anwalt drohen!
Passiert dann immer noch nichts, weder eine schriftiche Vorlage, Beweis dessen, dass die Gesetzeslage dieses wirklich hergibt und zwar Allgemeinverbindlich, nicht Einzelverbindlich einfach mal so in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Versicherer definiert (da musst Du dann aufpassen, ob so was überhaupt rechtens ist, in dem Moment musst Du einen Anwalt bemühen), bemühe dann spätestens einen Rechtsanwalt.
In bißchen komisch hört sich das für mich als Laie natürlich, auch an. Aber ich weiß, dass Versicherer untereinander manchmal mauscheln, sprich eine Hand wäscht die andere, wenn was anderes dafür bereinigt werden würde, mit dem Du ggf. gar nichts zu tun hast.
Denn die Frage bleibt, was hätten die gemacht, wenn Du ne Teilkasko gehabt hättest? Die wäre beim Selbstverschuldeten nicht eingesprungen.....
Ich wünsche Dir alles Gute!
Janette
Beitrag von senior888 - 16.01.12 - 14:58 Uhr
das ist Nichts für deine Vollkasko!! denn nicht DU sondern die Werkkstatt hat Mist gemacht also MUSS deren Haftpflicht zahlen... laß dich da auf Nichts ein!!
Beitrag von platon - 16.01.12 - 15:51 Uhr
Hallo,
das steht im § 78 VVG - Haftung bei Mehrfachversicherung
Die Haftpflichtversicherung der Werkstatt übernimmt die Kosten deiner SB und den Mehrbeitrag für deine Rückstufung (FIKTIV).
Die Gesamtkosten teilen sich die Versicherungen untereinander.
LG
Plato
Beitrag von dentatus77 - 16.01.12 - 16:58 Uhr
Hallo!
Erst einmal danke für deine Antwort.
Aber was ist, wenn ich einen Rabattretter habe und nach diesem ersten Schaden ein zweiter hinzukommt? Dann würde ich ja durch den Schaden der Werkstatt gar nicht höher gestuft und erst mein eigener Schaden würde zu einer Höherstufung führen, die ich dann doch vermutlich zahlen müsste
. Kennst du dich da auch aus?
Liebe Grüße!
Beitrag von platon - 16.01.12 - 18:44 Uhr
Doch, durch den Schaden in der Werkstatt wirst du von der Sf 25 in die SF 22 zurück gestuft. Die Sf 22 hat auch den Beitragssatz von 30%. Dadurch ist dir kein Schaden entstanden. Sollest du im gleichen Versicherungsjahr ein Schaden entstehen, wird dir dann die Betriebshaftpflichtversicherung der werkstatt diesen Schaden dann ersetzen.
LG
Plato
Beitrag von karamalz - 16.01.12 - 17:27 Uhr
Hi,
Frage: Wo lese ich hier, das die Autowerkstatt für dieses Auto eine Vollkasko abgeschlossen hat? (schon mal gehört?: Doppelversicherung §60 VVG)
Und was wäre, wenn der Anspruchsteller keine VK hätte?
-----------------------------------------------------------------------------------------------
§ 78
Haftung bei Mehrfachversicherung.
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
----------------------------------------------------------------------------------------------
k.
Beitrag von platon - 16.01.12 - 19:03 Uhr
Für Werkstätten gibt es für solche Fälle eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Es gibt keine Vollkaskoversicherung für Kundenautos, deshalb wirst du das auch nirgendwo lesen können.
Der § 60 VVG regelt die Doppelversicherung und deren Aufhebung oder Herabsetzung.
Bsp.: 2 Private Haftpflichtversicherungen, die ältere bleibt bestehen.
Bsp.: 2 Hausratversicherung eine mit 60.000 und eine mit 100.000 Versicherungssumme.
Versicherungswert 120.000, beide Versicherungen bleiben bestehen. Der Kunde kann die Herrabsetzung verlangen. Beide bleiben bestehen .
Ich bedauere zutiefst, das du weder die Bedingungen lesen noch verstehen kannst.
Das solltest du lieber Fachleuten überlassen und nicht ohne Sinn und Verstand hier posten.
Zumindest beherschst du ja schon das Googeln und das Kopieren.
Plato
Beitrag von karamalz - 16.01.12 - 20:04 Uhr
>>>Das solltest du lieber Fachleuten überlassen und nicht ohne Sinn und Verstand hier posten.<<<
... ja, das habe ich mir auch so gedacht, als ich deinen beitrag las...
>>>Ich bedauere zutiefst, das du weder die Bedingungen lesen noch verstehen kannst.<<<
...und du darüberhinaus nicht mal einfachen text, hier: meine antwort...
der §60 war hier sicher auch fehl am platze...
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Doppelversicherung (wichtiger Absatz: Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben, wenn eine Sachversicherung des Geschädigten mit einer Haftpflichtversicherung des Schädigers zusammentrifft. In diesem Fall gilt § 67 VVG mit dem Regress des Sachversicherers gegen den Haftpflichtversicherer. )
>>>Zumindest beherschst du ja schon das Googeln und das Kopieren.
<<<
was gibt es da zu lachen? das können hier viele nicht, geschweige denn einen link reinzusetzten. das hat ja sogar deine möglichkeiten -gibt es da überhaupt welche? - überstiegen.
und weil ich das so gut kann hier eine ausführliche erklärung, sowie ein ordentliches beispiel für mehrfachversicherung:
http://www.versicherungen-infoportal.de/mehrfachversicherung/
http://private-krankenversicherung-beitragsvergleich.org/mehrfachversicherung-krankenversicherungen-722/
und nochmal kopiert, was die vollkasko beinhaltet:
Vollkasko
Eine Vollkasko Versicherung ist eine freiwillige Kfz-Versicherung, die zusätzlich zur gesetzlich vorgeschrieben Haftpflicht Versicherung für alle Kraftfahrzeuge abgeschlossen werden kann. In der Regel werden besonders neue und teure Autos Vollkasko versichert. Eine Vollkasko Versicherung erweitert den Schutz einer Teilkasko Versicherung um den Bereich Kollisionsschäden durch Eigenverschulden, Schäden durch Vandalismus sowie Unfallschäden, bei denen kein Verursacher ermittelt werden kann. Die Vollkaskoversicherung ist somit ein optimaler Rundumschutz für das eigene Auto.
http://www.vollkasko.net/ (werkstattschäden lese ich da nicht, oder sind da in deiner werkstatt etwa vandalen?)
vor deiner nächsten antwort (auf meinen beitrag nicht erforderlich, außer du erläuterst, verständlich deine gedankengänge), einfach mal gelassen bleiben und nicht dümmlich beleidigend werden. arroganz ist ein zeichen von dummheit! (könnte man fast vermuten, ein übereifriger strucki gibt gehörtes zum besten)
anstatt hier ausschließlich das vvg zu bemühen, würde ich doch vielleicht auch auf das bgb verweisen. (jetzt erwarte ich einen hinweis...)
k.
Beitrag von platon - 16.01.12 - 21:50 Uhr
Wenn du hier einen Link reinsetzt, sollte es zumindest im Zusammenhang mit der Thematik stehen.
Es ist schön das du es selber herrausgefunden hast, dass der § 60 VVG in diesem Fall keine Anwendung hat. Es wundert mich allerdings deine Links in Bezug auf den §60 VVG.
Was der Inhalt einer Vollkaskoversicherung ist, wurde hier nie in Frage gestellt, auch hier wundere ich mich über deine Gedankengänge.
Auch der § 67 VVG (Abweichende Vereinbarungen) findet leider keine Anwendung, weil
die §§ 59-68 VVG sich mit folgenden befassen:
Der Abschnitt 7 : Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1 : Mitteilungs- und Beratungspflichten
Erläutere uns doch bitte Verständlich den Zusammenhang, anstatt hier zu schwadronieren.
Beitrag von platon - 16.01.12 - 22:18 Uhr
Scheinbar bist du ja der festen Überzeugung, dass die deutsche-versicherungsboerse.de eine Informationsquelle(Nachschlagewerk) für das Versicherungsvertragsgesetz ist.

Jetzt wird mir so langsam klar was du hier so faselst.
Keinen Plan , kein Wissen, kein Verständis für die Zusammenhänge
und dann noch falsch nachschlagen!
Du bist mir einer.
Versuche es mal auf der Seite:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html#BJNR263110007BJNG000900000
Da bleibt mir echt die Spucke weg.
Beitrag von senior888 - 16.01.12 - 18:53 Uhr
du würfelsz da was durcheinander!! Diw HAFTPFLICHT der Werkstatt ist die einzige versicherung die greifen darf, alles Andere ist trickserei! Sie muß zum Anwalt und Alles klarstellen.
Beitrag von platon - 16.01.12 - 19:14 Uhr
Nein, ich nicht.
Eine Versicherung Reguliert den Schaden und nimmt die andere in Regress.
Es besteht keinen Grund für einen Anwalt, alles einwandfrei.
Lg
Plato
Beitrag von manavgat - 16.01.12 - 18:14 Uhr
Ich hätte gleich eine Anwältin eingeschaltet.
Das solltest Du jetzt umgehend nachholen!
und ich würde die auch den Schaden nicht selbst beheben lassen.
Gruß
Manavgat
