He ihr Lieben,
habe mal ne ziemlich wichtige Frage, wusst jetzt nicht so richtig wo ich die poste, deswegen versuch ich es mal hier!
Also es geht darum, bin alleinerziehende Mama, und der Vater meiner Tochter kümmert sich nicht (hat sie auch noch nie gesehen).
Ja jetzt habe ich mir mal Gedanken gemacht, zwecks was ist wenn mit mir was passiert, heißt eigentlich wenn ich sterben sollte.
Ich weis das wenn ich ein Dokument mache muss (von der Beraterin auf dem Jugendamt), wo drin steht das ich wünsche das meine Tochter zu meinen Eltern kommt, im Fall das ich sterbe.
So jetzt meine Frage wie schreibt man sowas bitte? Sitze ständig vorm Pc wenns die Zeit zu lässt, und feile an dem besagten Dokument, aber ich komm einfach nicht weiter!
Kann mir einer von euch paar gute Tipps geben?
Oder vielleicht ne Internetadresse wo ich sowas nachlesen kann?
Wäre echt dankbar für paar gute Tipps, möchte das gern gemacht haben, man weis ja leider nie was mal ist.
Danke euch schonmal im Vorraus!!!
Lest euch das einfach mal durch, kann die Frage so schlecht formulieren:-(
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Beitrag von krissy23 - 16.01.12 - 16:19 Uhr
Beitrag von manavgat - 16.01.12 - 18:01 Uhr
Was hat das Jugendamt damit zu tun? Vielleicht weiß es jemand, ich wundere mich nur.
Dachte, man muss ein Testament machen.
Gruß
Manavgat
Beitrag von sternenschnee - 16.01.12 - 18:08 Uhr
Hallo,
du musst es wie ein Testament mit wirklich einer ausführlichen Begründung aufsetzen.Das muss Handschriftlich gemacht werden.Wichtig ist das keinerlei Kontakt zwischen Vater und Kind besteht und wichtig ist zu erwähnen das deine Eltern bisher 2 Wichtigste Bezugspersonen sind neben dir.
Eine gute Begründung und alles Handschriftlich.
Du kannst das dann beim Amtsgericht hinter legen so habe ich das gemacht oder auch beim Notar.
Beitrag von hedda.gabler - 16.01.12 - 19:22 Uhr
Hallo.
Vielleicht hilft Dir das hier weiter:
http://www.umstaendehalber.com/recht/mediation.asp#testament
LG
Beitrag von winnie_windelchen - 16.01.12 - 19:55 Uhr
Ab zu einem Notar und dein Schriftstück beglaubigen lassen. Wie man das genau schreibt....hmm..."frei Schnauze" würd ich sagen. "Im Todesfall meinerseits möchte ich das mein Kind von XYZ betreut wird" zum Beispiel.
Dennoch wird bei Todesfall geprüft wie es dem Kind beim Vater gehen würde, er hat Vorrecht ob geteiltes Sorgerecht oder nicht, oder Umgang oder nicht, ob Unterhalt gezahlt wurde oder nicht.
Sollte es deinem Kind bei deinen Eltern besser gehen wird sie dort groß werden, spricht bei dem Vater aber nichts dagegen und er ist gewillt auch wenn vorher kein Umgang statt fand, wird er sie wohl bekommen.
Der Notar wo du dich hinwenden musst, den erfährst du von einem Anwalt in deiner Nähe der für Familienrecht zuständig ist.
Beitrag von melka1972 - 16.01.12 - 22:25 Uhr
Dazu gibt es ein Dokument, eine Vorlage, die auszufüllen ist.
Da kannst Du alles ganz genau aufführen.
Wenn Du mir Deine Email-Adresse gibst, maile ich es Dir.
Beitrag von a11ure - 17.01.12 - 07:04 Uhr
http://www.verfuegungszentrale.org/cms/upload/pdf/Formulare/DVZ_Sorgerechts_I_M_nichtdruckbar.pdf
Hier ist eine genaue Vorlage, die Du nur ausfüllen brauchst.
Beitrag von scullyagent01 - 17.01.12 - 16:02 Uhr
Es ist relativ unwahrscheinlich, das dein Kind nach deinem Tod zu deinen Eltern kommen wird. Sofern der Kindesvater willens ist , sich um sein Kind zu kümmern wird er das SR erhalten - ja auch wenn kein Kontakt besteht.
Ansonsten wird das Kind eher zu Personen in deiner Generation zur Vormundschaft gegeben. Also geschwister, Paten oder Freunde
So fern es nicht dem Kindeswohl entgegensteht - was ein extrem dehnbarer Begriff ist.
Ließ den Link von Hedda durch!
scully
Beitrag von sternenschnee - 17.01.12 - 19:29 Uhr
Wenn du mal selber den Link gelesen hättest,dann würdest du so einen müll nicht schreiben
Beitrag von scullyagent01 - 17.01.12 - 19:43 Uhr
Oh laß mich doch endlich mal in Ruhe.
Kannst Du keinen anderen stalken?
Scully
Beitrag von sternenschnee - 17.01.12 - 20:45 Uhr
ich denke nicht das ich dich stalke,da es hier ein öffentliches Forum ist wo jeder seine Meinung äußern darf.
Da du hier auf Links verweist die du anscheinend selbst nicht richtig gelesen hast,wollte ich darauf mal hinweisen.
Lese es erst mal selber richtig und dann kannst du es weiter empfehlen.
Dann deine Hinweise das man sich eine Sorgerechtsverfügung schenken kann,da werde ich jedes mal Widersprechen,weil es so nicht stimmt wie du hier schreibst.
Damit verunsicherst du hier Menschen unnötig und es stimmt nicht einmal so wie du hier schreibst.
Beitrag von scullyagent01 - 18.01.12 - 08:56 Uhr
Liebe Nadine
Bitte erspare uns doch Deine unendlichen Lügenmärchen. ich weiß nicht , welchen Nutzen du daraus ziehst, ist mir auch egal!
Ja, dies ist ein öffentliches Forum, und leider wird man hier auch mit so Typen wie Dir konfrontiert. Aber das ist auch schon alles.
Scully
Beitrag von sternenschnee - 18.01.12 - 10:25 Uhr
Und ich habe dir schon einmal gesagt das du hier sehr vorsichtig sein solltest mit deinen Behauptungen.
Du kannst die Wahrheit nicht ab und schlägst dann um dich weil du dir anders nicht zu helfen weißt.
Ob es dir passt oder nicht,ich werde auch weiter hinn deinen blödsinn den du so von dir gibst immer wieder Widersprechen,da meine Erfahrungen ganz andere sind und selbst eine Fachanwältin dich darauf hin gewiesen hat,das das was du so von dir gibst nicht so stimmt.
Solltest du mich hier noch einmal als Nadine bezeichnen und hier versuchen Stimmung gegen eine Person zu machen die ich nicht bin werde ich das melden.Ich habe es dir vor ein paar Tagen schon einmal gesagt das du aufhören solltest hier Leute an den Pranger stellen zu wollen nur weil du wie ein Kleinkind reagieren musst.
Beitrag von scullyagent01 - 18.01.12 - 10:34 Uhr
Diese sog Fachanwältin hat § gepostet , die von einer gemeinsammen Sorgerchtsverfügung von Vater UND Mutter ausgehen - hat also weder mit diesem Sachverhalt, noch dem gestrigen , noch mit meinem persönlichen Erfahrungshintergrund zu tun.
Frau, Du bist eine notortische Lügernerin
Scully
Beitrag von pinacolada68008 - 18.01.12 - 10:41 Uhr
Sag mal, es reicht langsam!
Die Frau ist schwerkrank! Todkrank um genau zu sein.
Kannst du dich nicht an gesunden Menschen vergreifen, wenn du die Schikane schon für Dein mangelhaftes Ego brauchst.
Mußt Du mit Füssen auf Strebenskranken herumtrampeln, du und Deine seltsamme "Freundin"????
Was zuviel ist , ist zuviel!
Pina
Beitrag von sternenschnee - 18.01.12 - 13:15 Uhr
Ich kann hier meine Meinung sehr wohl äußern und werde das auch weiter hin tuen,ob es einem gefällt oder nicht.
Nur weil man hier andere Erfahrungen gesammelt hat wie andere hier darf man sehr wohl auch diese hier berichten.
Auch wen jemand tot krank ist wie du schreibst,hat auch diese Person nicht das Recht andere hier an zu greifen,weswegen einige Antworten gelöscht worden sind von dieser Person und auch ein tot kranker muss anderen zu gestehen eine andere Meinung und Erfahrung hier zu schreiben.
Wenn man das Psychisch nicht verkraften kann,weil man nicht mehr in der Lage ist zu trennen und zwar seine eigenen Erfahrungen von den der anderen dann muss man hier weg bleiben.
Wenn jemand hier versucht auf sein Recht zu pochen und nichts anderes zu lassen kann ist das auch nicht mein Problem.
Klar ist es schlimm das betonst du hier ja sehr ausführlich wenn jemand tot krank ist,aber deswegen muss ich meine Meinung und meine Erfahrung nicht zurück halten.Damit beleidige ich niemanden und greife auch niemanden an.
Beitrag von farny - 18.01.12 - 13:22 Uhr
Hallo,
sag mal geht es noch.
Weil hier jemand sterben krank ist,was schlimm ist,hat sie weder das Recht hier andere an den Pranger zu stellen,Behauptungen auf zu stellen und sie muss wenn sie hier schreibt auch in der Lage sein Kritik zu zulassen.
Das ist schon ganz schön armselig hier jetzt auf die arme Frau ist sterbenskrank bitte haltet alle eure Erfahrung zurück auf die Schiene zu gehen.
Das hat so etwas wie Mund tot machen und die einzigste die gestern unter anderem sehr ausfallend geworden ist und versucht hier eine andere Userin ständig an zu greifen.
Das ist armselig ob krank oder nicht krank.
Wenn man sich nicht austauschen kann,wenn man nichts anderes zu lassen kann dann ist man hier falsch.
Aber jetzt die Schiene sie ist tot krank zeigt nur Hilflosigkeit und soll Sternenschnee einschränken.
Sie hat hier niemanden beleidigt oder angegriffen nur ihre eigene Erfahrungen weiter gegeben,was hier nicht akzeptiert wird.
Beitrag von criseldis2006 - 18.01.12 - 12:46 Uhr
Hallo,
das stimmt nicht.
Meine Schwägerin ist mit 23 Jahren bei einem Unfall tödlich verunglückt und hinterließ eine damals 3 jährige Tochter.
Mein Schwager (Bruder meines Mannes) kam schwer verletzt ins KH und hat - GsD - überlebt. Allerdings war und ist er nicht in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern.
Meine Schwiegereltern haben das Sorgerecht bekommen und ziehen die Kleine (Große) groß - mit allem drum und dran und dass, obwohl noch ein Vater da ist.
LG Heike
Beitrag von pinacolada68008 - 18.01.12 - 12:54 Uhr
"Mein Schwager (Bruder meines Mannes) kam schwer verletzt ins KH und hat - GsD - überlebt. Allerdings war und ist er nicht in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern."
Eben, nichts anderes wurde behauptet.
Der Kindesvater hat dann Priorität vor allen anderen in Frage kommenden Personen, wenn er willens und fähig ist sich um das Kind zu kümmern.
http://www.umstaendehalber.com/recht/mediation.asp#testament
Diese Stelle:
Ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge über das eheliche Kind allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Hier hat der bisher nicht sorgeberechtigte Vater des ehelichen Kindes einen Rechtsanspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge seines Kindes auf sich und die Übertragung ist der Regelfall; die Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater durch das Gericht und die Bestellung eines Vormunds für das eheliche Kind ist die Ausnahme, die nur bei nachgewiesener mangelnder Eignung des Vaters zur Erziehung oder aus anderen Gründen des Kindeswohls in Frage kommt.
Was wohl bei schwerwiegender behindung zutrifft, oder?
Pina
Beitrag von farny - 18.01.12 - 13:28 Uhr
Hallo,
wenn es dem Kindeswohl nicht Widerspricht.
Es Widerspricht sehr wohl dem Kindeswohl ein Kind aus dem gewohntem Umfeld zu nehmen und einem Vater zu übergeben,der unter anderem vielleicht seit Jahren kein Kontakt zum Kind hatte,weder das Kind kennt noch seine bisherigen Verlauf und einiges mehr.
So schnell wird ein Kind nicht dem Vater übergeben wenn man nach weisen kann das keine Bindung zum Kind vorhanden ist.Es kämpfen viele viele Väter Jahre bei Gericht um ihre Kinder und hier wird mal eben so bei Urbia ein Kind dem Vater mal eben so zu gesprochen.
Macht einfach die Augen auf und seht selber was in Deutschland bei Familiengerichten oft los ist.
Es mag hier Einzelfälle geben aber das ist noch lange nicht die Mehrheit,noch lange nicht.Ich selber alleinerziehender Vater einer Tochter und so einfach wie alle hier schreiben ist es nicht.
Farny
Beitrag von ameli - 18.01.12 - 13:53 Uhr
Hallo,
das ist so, wie Du es hier schreibst nicht ganz richtig.
Zitat:
"Steht zum Vater der Lebensgefährte der Mutter in Konkurrenz oder die Eltern der Mutter, so wird das Gericht alle Umstände einzeln abwägen und eine Schwerpunktentscheidung zugunsten des Vaters oder der anderen Bezugsperson treffen, nach dem Grundsatz, bei welcher Person die geistig seelische, emotionale und charakterliche Entwicklung des Kindes am meisten gewährleistet ist ("Kindeswohl").
Sollte die Abwägung ein "Patt" ergeben, also gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes beim Vater und der anderen Bezugsperson festgestellt werden, so hat der Vater verfassungsrechtlich Vorrang."
D.h. bei nicht verheirateten Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht geht das Kind zu der Person, "bei der, die geistig seelische, emotionale und charakterliche Entwicklung des Kindes am meisten gewährleistet ist ("Kindeswohl").""
Also nicht "wenn nichts dagegen spricht geht es zum Vater" sondern es muss abgewogen werden wo es dem Kind vorraussichtlich am besten gehen wird.
Eine testamentarische Verfügung der Mutter kann nicht einfach übergangen werden:
"Die Mutter des Kindes kann gem. § 1776 Abs. 1, 1777 Abs. 1 und 3 BGB durch letztwillige Verfügung (also in einem Testament oder Erbvertrag) den von ihr gewünschten Vormund benennen !!
Dies hat gem. § 1778 Abs. 1 BGB die Wirkung, daß das Familiengericht ohne Zustimmung des Benannten diesen nur in Ausnahmefällen (Ziffer 1-5 von § 1778 Abs. 1 BGB) übergehen darf, also grundsätzlich den von der Mutter im Testament/Erbvertrag benannten Vormund ernennen muß!"
Wohlgemerkt gilt das nur bei alleinigem Sorgerecht von nichtehelichen Kindern.
Bei geschiedenen ist die Situation schon wieder eine Andere.
Viele Grüße
Ameli
