Ich habe ein paar relativ spezielle Fragen, aber vielleicht kann mir doch jemand hier einen Tip geben, der in einer aehnlichen Situation ist. Vorweg: Wir haben einen Steuerberater, aber sind nicht ganz sicher, ob wir wirklich in guten Haenden sind.
Mein Mann arbeitet seit Mitte diesen Jahres wieder in UK, vorher war er in Deutschland angestellt. Ich bin fast vollzeit beruftaetig, zwei kleine Kinder. Mein Mann pendelt regelmaessig jedes Wochenende und hat eine Wohnung in London. Wir haben also quasi eine doppelte Haushaltsfuehrung, die entsprechend teuer ist. Nun teilten uns sowohl Finanzamt als auch Steuerberater mit, dass wir die doppelte Haushaltsfuehrung nicht absetzen koennen, da mein Mann ja pendelt, aber in Deutschland keine Steuern mehr zahlt. Ich wiederum kann nichts geltend machen, da ich ja nicht pendel. Auf der anderen Seite wird aber mein Gehalt progressiv versteuert- selbst bei LSK 5 muss ich mit einer Nachzahlung an das Finanzamt rechnen
ich finde das prinzipiell ungerecht- denn in England koennen wir auch nichts geltend machen, da das Steuerrecht das dort nicht vorsieht. Zusaetzlich zahle ich fuer beide Jungs monatlich Hoechstbeitraege fuer die Kinderbetreuung, da dort auch das Gehalt meines Mannes - ohne die Ausgaben abzuziehen - komplett angerechnet wird.
Ist jemand in einer aehnlichen Lage und haette einen Tip? Vielleicht einen Steuerberater, der sich damit auskennt? Unser oertlicher Lohnsteuerhilfeverein hat abgelehnt, uns zu betreuen, da zu kompliziert....
Vielen Dank fuer Eure Tips!
Doppelte Haushaltsfuehrung
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Beitrag von iceflower - 17.01.12 - 20:29 Uhr
Beitrag von comapo - 17.01.12 - 22:19 Uhr
Hallo,
das ist tatsächlich so, wie das Steuerberater und Finanzamt sagen:
Dein Mann hat hier einen Wohnsitz und ist in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften, die er hat. In UK ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig (im Sinn der dt. Gesetze) und muss dort seine Lohneinkünfte versteuern nach den dortigen Gesetzen. Damit er nicht in D und in UK seine Einkünfte versteuert und somit doppelbesteuert wird, sehen die Doppelbesteuerungsabkommen zweier Länder vor, dass nur einer das Besteuerungsrecht hat. Das ist hier wohl UK, da dort der AG sitzt und die Tätigkeit dort ausgeübt wird. (http://www.doppelbesteuerung.eu/?page_id=622 hier Artikel XI (2)).
Deutschland darf also diese Einkünfte (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) nicht mehr besteuern (Art. XVIII (2)a). Es darf aber die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte in den Progressionsvorbehalt mit einbeziehen (steuersatzerhöhend).
Das bedeutet, dass Dein Mann nur diese Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, die das englische Steuerrecht vorsehen. Da er keine inländischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hat, kann er die nicht geltend machen. Du kannst sie nicht geltend machen, da sie nicht DEINE Ausgaben sind.
Hoffe, das hilft ein wenig zu verstehen und auch den Steuerberater nicht zu kritisch zu sehen.
LG
Beitrag von iceflower - 17.01.12 - 22:26 Uhr
Vielen Dank fuer Deine kompetente Antwort! Wir muessen uns wohl mit den Tatsachen abfinden- denn ungerecht im Sinne einer "Doppelbesteuerung" finde ich es schon: Sein Gehalt fuehrt bei mir zu deutlich hoeheren Abgaben, aber absetzen kann ich nichts....
Danke nochmal!
Beitrag von comapo - 17.01.12 - 22:57 Uhr
Hallo,
der Steuerberater sollte überprüfen, ob ihr in 2012 schnell in 4/4 wechselt und ob Du bereits ab 2011 getrennt veranlagst. Du hast ja relativ viel Steuern gezahlt durch die 5, das gäbe im Normalfall eine Erstattung
Wenn Dein Mann dann NUR Progressionseinkünfte hat, zahlt er keine Steuern.
Seine Progressionseinkünfte erhöhen dann nicht Deinen Steuersatz, allerdings kommt dann kein Splittingverfahren zur Anwendung. Wenn er in 2011 erst nach UK zum Arbeiten gegangen ist, dann wäre zu klären, inwieweit er durch die Stkl. 3 nachzahlen müsste. Wenn er nur teilweise in D gearbeitet hat, könnte sein zu versteuerndes Einkommen ggf. niedrig genug liegen, um nicht mit dem Steuersatz zu hoch zu kommen.
Der Steuerberater sollte das durchrechnen.
LG
Beitrag von jupp43 - 17.01.12 - 23:46 Uhr
Hallo,
zunächst gilt es zu prüfen, ob bei Deinem Mann in 2011 die gerennte Veranlagung nicht günstiger ist. Wenn Dein Mann in 2012 das ganze Jahr in UK ist, solltest Du schleunigst die Steuerklasse wechseln in Klasse 4, dann fällt die Benachteiligung durch den Progressionsvorbehalt weg. Mit dem englischen Steuerrecht kenne ich mich nicht aus, zu prüfenwäre, ob in der englischen Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung abzugsfähig ist.
LG
Beitrag von iceflower - 18.01.12 - 02:17 Uhr
Hallo,
LSk 4 hte eine deutlich Nachzahlung zur Folge- Unsere Gehaelter werden ja in jedem Fall progressiv versteuert. Wie gesgt im englischen System kann er es nicht absetzen. Der Steuersatz bleibt gleich hoch...
Beitrag von comapo - 18.01.12 - 07:52 Uhr
Deshalb der Hinweis mit der getrennten Veranlagung. Das ist quasi so als wärst Du nicht verheiratet. Die Einübung Deines Mannes spielen dann keine Rolle bei der Berech nur Preisesnung Deiner Steuer und Dein Mann hätte nur Progressionseinkünfte, die keine Steuerzahlung auslösen. Ihr habt keine Pflicht zusammen veranlagen.
LG
Beitrag von jupp43 - 18.01.12 - 08:29 Uhr
Hallo,
in 2011 ward ihr beide unbeschränkt steuerpflichtig, dien mann hatte in D bis zur mitte des Jahres einnahmen nach klasse 3, du nach klasse 5. seine einkünfte in england gingen mit dem progressionsvorbehalt in eure steuerveranlagung ein. wenn dein mann in 2012 nur in england arbeitet, liegen bei dir die voraussetzungen für klasse 5 gar nicht mehr vor, du musst also in klasse 1 wechseln, weil nicht mehr beide ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. bei iener einzelvernalagung von dir wird sein einkommen in england auch nicht mehr dem progresionsvorbehalt in deiner einkommensteuererklärung unterworfen.
die frage ist, ob ihr nicht die fiktive unbeschränkte steuerpflicht nach § 1a estg beantragen könnt.
das problem ist, dass die meisten steuerberater einen großen bogen um das internationale steuerrecht machen, weil für jedes land andere vorschriften gelten und es sich für den einzelnen steuerberater nicht lohnt, sich dieses wissen für einzelfälle ständig up to date zu halten. fragt bei eurer steuerberaterkammer nach einen fachmann/frau oder kanzlei, die sich auf internationales steuerrecht spezialisiert hat und lasst euch umfassend beraten. gute beratung kostet zwar geld, aber ihr könnt villeicht ein mehrfaches an steuern sparen.
LG
Beitrag von comapo - 18.01.12 - 21:43 Uhr
>>wenn dein mann in 2012 nur in england arbeitet, liegen bei dir die voraussetzungen für klasse 5 gar nicht mehr vor, du musst also in klasse 1 wechseln, weil nicht mehr beide ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.<<
Das stimmt NICHT!!!
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nicht davon abhängig, wo man ARBEITET, sondern davon, wo man seinen WOHNSITZ inne hat.
Und der ist unzweifelhaft in D, auch wenn er in UK AUCH einen Wohnsitz hat, ist er zumindest in D ansässig (im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen), weil dort seine familiären Interessen sind.
Damit bleibt es bei freier Steuerklassenwahl.
LG
Beitrag von italyelfchen - 18.01.12 - 11:02 Uhr
Huhu,
ja, das deutsche Steuerrecht ist manchmal ungerecht, denn es deckt einfach nicht alle Einzelfälle ab. Wir sind in einer ähnlichen Situation, mein Mann arbeitet immer wieder im Ausland, sein Gehalt wird dort versteuert, weil er bei einem ausländischen Unternehmen angestellt ist. Wir sind die meiste Zeit dabei, das Finanzamt sieht aber trotzdem monatelanger Aufenthalte unseren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Da er trotz Doppelbesteuerungsabkommen in eine "Lücke" fällt, wird er von der Steuer in Deutschland nicht freigestellt wie andere Angestellte, sonder muss das Gehalt in Deutschland auch noch versteuern, bekommt nur die bereits gezahlten Steuern angerechnet. Dafür bekommen wir wenigstens die doppelte Haushaltsführung anerkannt, weil wir zwar viel dabei sind, aber doch unseren Lebensmittelpunkt an unserem deutschen Wohnsitz haben.
Wir hatten einen sehr guten Anwalt für Steuerrecht, mit Spezialgebiet Doppelbesteuerungsabkommen. Leider konnte er nichts für uns tun, wir rutschen tatsächlich in eine superblöde Lücke! Er schien aber sehr viel Ahnung zu haben. Ich würde einfach mal googeln und dann eben auf das Spezialgebiet achten. Du kannst Dich auch mit Pauschalvertrag beraten lassen, ohne dass der Berater gleich eure Steuererklärung übernimmt (die machen wir zum Beispiel trotzdem selbst)!
Kurzum, ich weiß leider auch nicht ganz genau, wie das bei euch ist.
Wenn Du magst, können wir mal per PN sprechen!
Du kannst Deinen Fall auch mal ganz allgemein formulieren und in einem Steuerrechtsforum nachfragen, bei www.recht.de oder bei Juraforum. Allerdings musst Du Glück haben, einen echten Fachmann zu finden!
Liebe Grüße,
Elfchen
Beitrag von iceflower - 18.01.12 - 19:49 Uhr
Vielen Dank fuer Eure Tips! Zumindest habe ich ein paar neue Ideen- vielleicht finden wir ja noch einen Trick 
Dankeschoen!
