Vater unbekannt - theoretische Frage

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Beitrag von littlemissperfect - 23.01.12 - 11:11 Uhr

Hallo an alle,

ich wusste nicht, wo ich meine Frage stellen sollte, deswegen hab ich mich für ungeplant schwanger entschieden, weil ich es hier für am wahrscheinlichsten halte, dass es vielleicht jemand beantworten kann.

Ich würde gerne wissen, was es für Konsequenzen hat, wenn eine Frau schwanger ist und weiß nicht von wem.
Ich meine, wie kommt man an eine Geburtsurkunde für das Kind, ich weiß, dass ich bei meinem Sohn damals meine und die von meinem Mann damals vorlegen musste. Aber man kann ja keine vom Vater bringen, wen ma den Vater nicht kennt.
Wie kann man den Kindergeldantrag ausfüllen, wie den Elterngeldantrag?
Welche Möglichkeiten hat man, das Kind überhaupt erstmal irgendwo anzumelden? Was geschieht später im Kindergarten oder in der Schule? Überall werden doch auch die Daten des Vaters erfragt?
An wen sollte man sich in so einer Situation wenden?

Ich bin wirklich nicht schwanger und ich frage auch icht für eine Freundin, ich möchte es nur einfach wissen.

Beitrag von ps.alm-139 - 23.01.12 - 11:30 Uhr

Hallo Miss perfect, wenn der Vater unbekannt ist oder Du den Vater nicht nennen willst, kannst Du das genau so auf jeder Urkunde vermerken lassen. Es hat, außer das Du finanziell alleine da stehst, für Dich keine Konsequenzen- für das Kind schon.Das Jugendamt wird versuchen, zum Wohl des Kindes, die Lage zu prüfen.
Das Kind muß lebenslang damit leben, keinen Vater zu haben, ein Einschnitt, der Spuren hinterlässt. Jedes Kind will seine Wurzeln kennen.

Liebe Grüße und alles Gute#sonne

Beitrag von littlemissperfect - 23.01.12 - 11:43 Uhr

Das ist die persönliche Tragik, dass jemand ohne Vater aufwachsen muss und nicht weiß, woher es kommt.
Hinzu kommt der Behördenaufwand, der sicher für die Mutter auch ein kleiner bis großer Spießrutenlauf sein muss.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirklich Frauen gibt, die den Vater nicht preisgeben WOLLEN, wenn sie es wissen, aber man kann natürlich in keinen reinschauen. Macht es rechtlich eigentlich einen Unterschied, ob jemand den Vater nicht preisgeben will oder ob sie es nicht kann?

Beitrag von ps.alm-139 - 23.01.12 - 11:55 Uhr

Hallo, ich habe mich eben schlau gemacht, weil mich das auch interessiert.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. §1594 BGB
Gleichzeitig hat das Kind ein Recht auf beide Eltern § 1654 BGB. Dieses recht kann es einklagen.
LG

Beitrag von also.... - 23.01.12 - 13:35 Uhr

es ist von Jugendamt zu Jugendamt verschieden... daher kann es einer Frau passieren, dass sie keine UVG bekommt, wenn sie den Vater nicht nennen kann, bzw. keine auswahl als infragekommende Väter nennen kann. Es macht daher schon einen unterschied, ob sie ihn nenne will, oder nicht.

Falls sie den Vater doch nennen könnte, ist es auch gegenüber dem Kind nicht richtig ihn zu verschweigen.

Beitrag von hoff^^ - 23.01.12 - 18:50 Uhr

Ich denke nicht, dass der Staat ein "Ich wills aber nicht sagen" akzeptiert,
denn schließlich müssen die Steuerzahler für das Kind zahlen...

Beitrag von comapo - 23.01.12 - 23:10 Uhr

Ja macht es. Wenn man den Vater nicht preisgibt, obwohl man ihn kennt, fällt das unter den Tatbestand der Personenstandsfälschung.

http://dejure.org/gesetze/StGB/169.html

Punkt ist hier die "Unterdrückung" des Personenstands.

LG

Beitrag von erstausstattung - 29.01.12 - 08:39 Uhr

Dieses Gesetz wird – gerade bei Frauen in Notsituationen (die ihr Kind z. b: zur Ado oder in Pflege geben) – so gut wie nie angewandt. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Beitrag von erstausstattung - 29.01.12 - 08:16 Uhr

Nein, macht es nicht. Es gibt sehr viele Frauen, die den Vater des Kindes nicht preisgeben WOLLEN. Aus ganz unterschiedlichen und auch nachvollziehbaren Gründen, wenn z. B. Gewalt eine Rolle spielt, pot. Kindesmisshandlung etc.

Beitrag von es geht auch ohne - 24.01.12 - 20:29 Uhr

In meinem Bekanntenkreis ist ein Kind in Pflege. Natürlich hat dieses Kind auch seine Unterlagen beisammen. Überall steht Vater unbekannt. Die Mutter weigert sich ihn zu nennen. Das schreckliche daran ist, das Kind kann erst mal nicht adoptiert werden, obwohl die leibliche Mutter dem zugestimmt hat und ansonsten alle Vorraussetzungen stimmen. Da müssen sehr lange Fristen eingehalten werden. Mit KiTa usw. gibt es keine Probleme. Wobei ich nicht weiss ob die Pflegeeltern als Sorgeberechtigte (sind sie das?) einfach sich selbst angeben können.

Beitrag von erstausstattung - 29.01.12 - 09:28 Uhr

Völlig uanbhängig, ob der Vater bekannt oder unbekannt ist, die Fristen zur Freigababe zur Ado betragen zwischen acht Wochen und zwei Jahren – je nach Einwilligung der leibl. Eltern (oder auch nur Mutter). Nach einem bis zwei Jahren kann unter Umständen die Unterschrift durch das Gericht ersetzt werden. Die Dringlichkeit bestimmt der zuständige SB der Dauerpflege- oder Adopflege-Familie, sowie die individuelle Familiensituation.

Zum Sorgerecht: das ist ganz unterschiedlich. Es gibt Dauerpflegeeltern mit Sorgerecht, leibl. Eltern mit Sorgerecht oder aber einen gesetzl. Vormund.

Grundsätzlich geht auch jeder Adoption eine längere Adoptionspflege voraus, was ich – als annehmende Mutter – für alle Seiten für sinnvoll erachte.

Auf die Angabe des leibl. Vaters kommt es also nicht wirklich an. Und ob der (wenn) angegebene Vater auch der biologische ist, sei immer mal dahingestellt – oft ist dies nämlich nicht so und dann fehlt wieder ein Teil der Kindes-Biografie.