Hallo
mein Sohn ist September in die Schule gekommen, ich bin nun Elternsprecherin und auch Kassierin des EB. Seit März letzten Jahres gibt es auch einen Förderverein, von 2 Mitgliedern des EB gegründet. Seit September wird nun der neue Förderverein auch "aktiv" und ich bin da auch Kassierin...
Nun haben 2 Leute eine Spende an den Verein gemacht, und ich soll nun eine Spendenquittung ausstellen.
Muss ich da auf was achten? oder kann ich da einfach ne Vorlage aus dem Netz nehmen???
LG Anja
kennt sich wer mit spendenquittungen von Vereinen aus?
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Beitrag von angelinchen - 25.01.12 - 10:12 Uhr
Beitrag von krokolady - 25.01.12 - 10:25 Uhr
wegen Spendenquittung kenne ich mich nicht 100%ig aus....aber der Verein kann niemals nur von 2 Leuten gegründet worden sein.
Für eine Vereinsgründung benötigt man mindestens 7 Leute.
Aus diesen Leuten wird ein Vorstand gewählt.....meist gibt es 2 Vorsitzende....dazu noch Schriftführer und Kassenwart.
Geht aber auch mit nur 1 Vorsitzenden......aber mindestens 3 Leute sind immer im Vorstand! Das wird auch so im Vereinsregister eingetragen!
Für die Spendenquittungen ist der Kassenwart verantwortlich.
Dieser heftet die Kontoauszüge ab wo der Geldeingang zu sehen ist.
Dann kann er eine Quittung erstellen....darauf muss halt Name des Spenders stehen, Name des Vereines und die Summe.....Stempel und Datum drunter - fertig.
Quittung bekommt der Spender - und das Gegensück, also die durchschrift kommt zu den Unterlagen.....die braucht man dann ja eh fürs FA
Beitrag von buebi19 - 25.01.12 - 10:42 Uhr
hallo!
ich bin vorstandsvorsitzende des fv vom kiga. allerdings sind wir 5 leute im vorstand, vorsitzender,vertreter,schatzmeister und noch 2 personen. darüber hinaus haben wir noch 5 leute im erweiterten vorstand und dann halt die ganzen "normalen" mitglieder.
seid ihr ein verein mit anerkannter gemeinnützigkeit? wir sind es und auf unserer quittung ist drauf:
-fortlaufende nummer der quittung
- anschrift des vereins
. dann kommt: Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
- name/anschrift des spenders
- Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
- dann der text Wir sind wegen Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte xxx nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Halle (Saale)-Nord, StNr. xxx vom 24.06.2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte xxx durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes xxx, StNr.xxx vom 24.06.2011 ab 24.06.2011 als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
- dann kommt Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte xxx verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.
- Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
- unten drunter: Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
