Mietvertragsklausel rechtswirksam?

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Beitrag von empa - 28.01.12 - 22:03 Uhr

hallo an alle,

es wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
wir haben einen unbefristeten mietvertrag, allerdings mit einem handschrifltichen zusatz, der exakt so lautet: "kann aber erst nach 3 jahren gekündigt werden" (dieser satz steht hinter dem kreuz zum punkt: unbefristeter mietvertrag).
ist dieser zusatz so rechtswirksam?

vielen dank für eure antworten .

vg
empa

Beitrag von ikarya - 28.01.12 - 22:31 Uhr

Ja. http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mietvertrag/urteile-mieterkuendigung/kuendigungsausschluss.jsp

Beitrag von nick71 - 29.01.12 - 00:54 Uhr

Grundsätzlich ist es möglich, einen so genannten Kündigungsausschlusses zu vereinbaren. Drei Jahre sind auch noch im Rahmen. Es kommt letztendlich aber auch auf die Formulierung an, weil der Kündigungsausschluss nicht "einseitig" sein darf, sondern für beide Parteien (also Mieter und Vermieter) gelten muss...anderenfalls wäre er unwirksam, und es würde die gesetzliche Kündigungsfrist greifen.

Zur Formulierung "kann aber erst nach 3 jahren gekündigt werden" mag ich mir kein rechtes Urteil erlauben...da solltest du wirklich bei einem Anwalt oder dem Mieterverein nachfragen. Für mich hört sich das allerdings eher nach einer wirksamen als nach einer unwirksamen Vereinbarung an.

Beitrag von empa - 29.01.12 - 09:52 Uhr

ja ich denke, wir werden das vom anwalt prüfen lassen. danke trotzdem für die antworten...

Beitrag von tombax - 29.01.12 - 10:18 Uhr

Hallo,

ich denke die Klausel wurde individuell vereinbart, deswegen auch handschriftlich. In Standard-Formularmietverträgen darf das Kündigungsrecht für Mieter maximal für einen Zeitraum von vier Jahren ausgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit der Vertragsunterzeichnung, nicht dem Vertragsbeginn sowie die Kündigung zum Ende der Frist, nicht erst danach. (http://www.rechtsindex.de/mietrecht/1284-urteil-formularmaessiger-kuendigungsausschluss-im-mietvertrag)

In einer individuellen Vereinbarung, wie es bei euch zu sein scheint, das heißt in einer zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (http://www.rechtsindex.de/mietrecht/324-mietvertrag-einseitiger-kuendigungsausschluss-unwirksam)

Ich denke, hier ist es entscheidend ob Standardformulierung oder Individualvereinbarung.

Jeweils weiterführende Informationen findet ihr im jeweiligen Link.
Ansonsten macht es immer Sinn, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Beitrag von parzifal - 29.01.12 - 10:24 Uhr

Warum sollte es einen Unterschied machen, ob es eine individuelle Klausel ist oder nicht, wenn Du einleitend feststellst, dass bis zu 4 Jahren Kündigungsverzicht auch Standardmäßig möglich ist?

Beitrag von tombax - 29.01.12 - 11:13 Uhr

Damit war gemeint, ob eher 4 Jahre oder 5 Jahre greifen. Ich denke einfach, dass die drei Jahre in beiden Beispielen wirksam vereinbart sein.

Aber es heißt ja im Satz "möglich ist". Wann es "nicht möglich ist" müsste man eben prüfen. Stell Dir vor, Du hättest unerträgliche Zustande, die es unzumutbar machen würden, den Mietvertrag fortzusetzen... Und einen Grund für die Anfrage wird es sicherlich geben.

Beitrag von sissy1981 - 29.01.12 - 12:44 Uhr

Wirklich unzumutbare Umstände rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Beitrag von tombax - 30.01.12 - 21:09 Uhr

Echt? Wenn sich Dein Partner von dir trennt, du dir die Wohnung nicht mehr leisten kannst und es für dich unzumutbar wird, den Mietvertrag fortzusetzen, ist dies sicherlich kein Grund für eine fristlose Kündigung! Oder Du arbeitslos wirst, oder Dein neuer Arbeitsplatz einen Anfahrtsweg von 80km hat...

Beitrag von sissy1981 - 31.01.12 - 09:59 Uhr

Ach bitte ich rede natürlich von wirklich unzumutbaren Gründen und nicht irgendwelchen privaten Blessierchen #augen