Hallo,
hoffe mir kann hier jemand Auskunft geben. Ich bin seit September 2011 in Elternzeit für zwei Jahre. Gerne möchte ich aber ab September 2012 wieder etwas Arbeiten gehen.
Da ich von Beruf Erzieherin bin, würde diese Übungsleiterfreibetrag für mich in Frage kommen. Allerdings darf ich dann nicht mehr als 13,3 Stunden/Woche arbeiten, weil ich sonst 1/3 übersteigen würde. Alternativ könnte ich auch 15 Stunden/Woche arbeiten udn bekomme genau 10 Euro mehr 
So, jetzt meine Frage. Wir am Jahresende mein verdientes Geld und das meines Mannes wie gewöhnlich zur Besteuerung verrechnet? In diesem Fall würden sich für mich die 13,3 Stunden ja dann gar nicht lohnen, weil ich eh so viel nachzahlen müsste.
Desweiter fange ich im September 2013 wieder an "richtig" zu arbeiten. Hat mein "volles" Einkommen Auswirkungen auf die 8 Monate Übungsleiterfreibetragauszahlung?
So und noch ein letztes. Was würde mit de Übungsleiterfreibetraggrenze passieren, wenn ich zusäztlich zu meiner Elternzeit noch einen Nebenjob hätte?
Oh je, so kompliziert. Ich hoffe, ich habe mich halbwegs klar ausgedrückt und jemand von euch kann mir weiter helfen.
lg mondlicht
Übungsleiterfreibetrag
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von .mondlicht.4 - 02.02.12 - 15:21 Uhr
Beitrag von susannea - 02.02.12 - 15:28 Uhr
Was den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigt, wird nicht mit versteuert, aber da mussan genaudrauf achten, sonst ist alles steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beitrag von .mondlicht.4 - 02.02.12 - 16:39 Uhr
Alles oder nur das, was darüber liegt. Wo ist die Grenze beim Freibetrag?
Beitrag von susannea - 02.02.12 - 17:24 Uhr
Dann wird alles steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, wenn du über die 2100 Euro im Jahr kommst.
Beitrag von twisterdister - 02.02.12 - 19:13 Uhr
Das stimmt leider nicht.
Beitrag von twisterdister - 02.02.12 - 17:36 Uhr
2100 Euro sind steuerfrei und nur das was darüber geht wird versteuert, also nicht so wie susannea es geschrieben hat, dass alles dann versteuert wird, aber vielleicht hat Sie sich auch nur falsch ausgedrückt.
Beitrag von susannea - 02.02.12 - 18:43 Uhr
Nein, ich habe es genau so geschrieben, wie ich es gemeint habe. So war jedenfalls damals die Auskunft, denn wenn was drüber geht, dann wäre alles kein Übungsleiterfreibetrag.
UNd genau so habe ich es auch gefunden, denn wenn du darüber bist und dann etwas absetzen willst, werden dir erstmal 2100 Euro an Ausgaben abgezogen.
Beitrag von twisterdister - 02.02.12 - 19:10 Uhr
Das stimmt so nicht, der Übungsleiterfreibetrag bleibt in Höhe von 2100 Euro unberührt, nur das darüber gehende Einkommen muss versteuert werden.
Was Du meinst sind die Werbungskosten, die man eventuell hat, ABER man kann entweder nur die Werbungskosten absetzen ODER den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Werbungskosten absetzen lohnt sich dementsprechend nur, wenn diese über 2100 Euro liegen.
Beispiel:
4500 Euro Einkommen, Werbungskosten unter 2100 Euro= 2100 Euro Steuerfrei, 2400 müssen versteuert werden
4500 Euro Einkommen, Werbungskosten 3000 Euro= 1500 Euro müssen versteuert werden, der Übungsleiterfreibetrag kann NICHT zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Beitrag von susannea - 02.02.12 - 19:41 Uhr
Habe dazu leider inzwischen untershciedliche Angaben gefunden. Hast du eine verlässliche Quelle, wo das so steht, wie du es erklärst?
Beitrag von twisterdister - 02.02.12 - 20:44 Uhr
Meine ursprüngliche verlässliche Quelle war mein Steuerberater und dann das Finanzamt...Meine Frau nutzt seit Jahren den Übungsleiterfreibetrag und kommt immer über 2100 Euro, siehe mein genanntes Beispiel.
Es ist wie mit der normalen Steuer auch, jeder hat einen Steuerfreibetrag und darüber hinaus muss versteuert werden. Bei der Werbungskostenpauschale ist es genauso, jeder kann 1000 Euro ( vorher 920 ) absetzen, wenn er mehr Werbungskosten hat, kann er diesen Betrag absetzen, ABER nicht noch zusätzlich die 1000 Euro, entweder oder.
Beitrag von mondlaus - 02.02.12 - 23:45 Uhr
Mische mich an dieser Stelle mal ein.
Quelle:
§ 3 Nr. 26 EStG
