Hallo zusammen 
ich habe aus gegebenem Anlass gerade meinen Tarifvertrag studiert und bin zu einer Frage gekommen.
Für Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen gibt es eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit. Ununterbrochene Betriebszugehörigkeit.
Wie sieht es da mit Elternzeit aus? In dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis ja...
Fange ich wieder bei 0 an? Kann ich mir nicht vorstellen oder? Wird nur die Elternezeit nicht mitgezählt? Was ist in diesem Fall mit anteiligen Jahren?
Vielleicht weiß ja jemand mehr wie ich 
In der Personalabteilung mag ich nicht nachfragen. Die bescheissen nämlich extrem gerne. So wollte man mir z.B. auch für den Mutterschutz keine Urlaubtage gutschreiben...
Danke schonmal 
Lilliana
"Ununterbrochene Betriebszugehörigkeit" im Bezug auf Elternzeit
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Beitrag von lilliana-die-zweite - 03.02.12 - 12:17 Uhr
Beitrag von susannea - 03.02.12 - 13:01 Uhr
In der Regel sind Elternzeiten keine wirksame Unterbrechung. Leider fehlt mir gerade das Fachwort dazu.
Aber die Betriebszugehörigkeit darf meiner Meinung nach maximal ruhen, aber nicht weniger werden.
Beitrag von lilliana-die-zweite - 03.02.12 - 13:51 Uhr
Danke Susanne!
Also meinst du auch, dass meine Zugehörigkeit einfach dort weiterzählt wo ich aufgehört habe zu aktiv zu arbeiten?
Das habe ich noch im Tarifvertrag gefunden im Bezug auf Sonderzahlungen:
3) Protokollnotiz zu § 15.3
Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum
von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
Mhmm...
Beitrag von susannea - 03.02.12 - 14:39 Uhr
Demnach zählt die Betriebszugehörigkeit auf jeden Fall danach weiter. Übrigens "unschädliche" Zeiten sind es, die ich meine. Welcher Tarifvertrag ist es denn?
Beitrag von lilliana-die-zweite - 03.02.12 - 15:07 Uhr
Es ist der BZA Tarifvertrag http://www.personaldienstleister.de/download/BZA_DGB_Tarifvertrag_2011.pdf
Beitrag von susannea - 04.02.12 - 10:14 Uhr
Da da die Elternzeit nicht ausdrücklich ausgenommen ist als Betriebszugehörigkeit, sollte sie eigentlich einfach weiterlaufen, denn du gehörst ja dem Betrieb an. Kündigungsfristen verlängern sich ja auch mit der Zeit in Elternzeit. usw.
Beitrag von lilliana-die-zweite - 04.02.12 - 14:02 Uhr
Ich warte jetzt einfach mal, nächsten Woche habe ich einen Termin in dem mein Vertrag aktualisiert wird.
dir erstmal soweit
Beitrag von susannea - 04.02.12 - 14:09 Uhr
Wieso Vertrag aktualisiert? Da pass auf, einige Firmen versucehn damit einiges zu ändern udn das als Neuvertrag zu machen usw.
Dein alter Vertrag ist doch uneingeschränkt gültig! Du brauhst eignetlich keinen neuen!
Beitrag von lilliana-die-zweite - 04.02.12 - 15:32 Uhr
Mein aktueller Vertrag läuft auf 35 Stunden, ich werde aber nur noch 20 oder 25 arbeiten.
Braucht es da keine Aktualisierung o.Ä.?
Beitrag von susannea - 04.02.12 - 15:54 Uhr
Nein, bloss nicht, lass einen Zusatzvertrag auf eine bestimmte Zeit machen für die Stunden, damit du den Anspruch auf die höhere Stundenzahl nicht verlierst. Wer weiß, was mal kommt!
Beitrag von lilliana-die-zweite - 04.02.12 - 17:41 Uhr
Ganz vielen lieben Dank Susanne!
Ich bin bei sowas echt schon oft übers Ohr gehauen worden... ich hoffe diesmal verläuft alles so wie es soll...
Beitrag von lady_chainsaw - 03.02.12 - 13:52 Uhr
Hallo Liliana,
schau mal hier:
http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.7261&id=13562
"Die Elternzeit zählt grundsätzlich mit
Arbeitnehmer werden von Ihnen immer wieder wissen wollen, ob die Elternzeit bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wird. In der Regel werden Erziehungszeiten in vollem Umfang auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet – schließlich bestand das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums ja auch normal fort. Das gilt zumindest für die Ermittlung der Abfindungshöhe. Allerdings hat das BAG entschieden, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs für die Bemessung einer gesonderten tarifvertraglich geregelten Zulage unberücksichtigt bleiben können (BAG v. 21.05.2008 – 5 AZR 187/07). Danach bestehen jedenfalls bei solchen Leistungen, die ein berufsspezifisch erlangtes Wissen honorieren sollen, entsprechende Gestaltungsfreiheiten. Hier müssen Sie eine genaue Einzelfallprüfung vornehmen."
Also zählt die Elternzeit zur Betriebszugehörigkeit dazu 
Gruß
Karen
Beitrag von lilliana-die-zweite - 03.02.12 - 15:09 Uhr
Karen, das ist erstmal sehr hilfreich!
Die Frage ist nach diesem Text nur, ob Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Urlaub gestaffelt werden, weil damit ein erlangtes Wissen honoriert wird? Hier wird sich ja speziell auf die Abfindungen bezogen...
