Mein Mutterschutz beginnt am 5.4.2012 und endet am 12.07.2012 (falls Josefin sich an den ET 17.5.2012 halten würde) 
Möchte direkt nahtlos in Elternzeit sein für 24 Monate dann.
1. Wann muss ich meinem Arbeitgeber das schriftlich einreichen?
2. Am besten per Einschreiben Rückschein oder?
3. Müssen die das bewilligen das ich direkt in Elternzeit bin für 24 Monate oder können die da gegen-schießen? (seitdem ich das BV habe sind sie nicht gut auf mich zurecht, obwohl ich jahrelange Mitarbeiterin dort bin)
4. Bin ich dann direkt noch im Kündigungsschutz oder?
Bin derzeit nämlich schon im Beschäftigungsverbot (FA wegen Risiko-SS)
Wann sollte ich bei meinem Arbeitgeber Elternzeit beantragen?
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Beitrag von jolanda1980 - 05.02.12 - 09:36 Uhr
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 09:56 Uhr
Hi,
dein Mutterschutz beginnt immer sechs Wochen vor errechnetem Geburtstermin. Egal ob sich deine Kleine an den ET hält oder nicht. Falls sie vorher kommt werden diese Tage nach der Geburt angehängt. Du hast also immer 14 Wochen Mutterschutz. Eine Woche nach der Entbindung musst du die Elternzeit beim AG einreichen. Ich mache so etwas immer per Einschreiben - sicher ist sicher. Du hast einen Rechtsanspruch auf drei Jahre Elternzeit (die würde ich an deiner Stelle wenn möglich auch nehmen, dazu gleich). Sie können da also nichts dagegen machen (wobei manche AG's ja vor nichts zurückschrecken, rechtlich gesehen bist du aber auf der absolut sicheren Seite). Kündigungsschutz hast du bis Ende der Elternzeit.
Weißt du, dass du unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Elternzeit bis zu 30 Std/Woche arbeiten kannst? Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst würde ich unbedingt 3 Jahre Elternzeit beantragen und im Antrag dann eben reinschreiben, dass du nach 24 Monaten während der EZ mit X Wochenstunden arbeiten möchtest. In diesem dritten Jahr hättest du dann weiterhin Kündigungsschutz was bei deinem momentanen Verhältnis zum AG wohl nicht das Schlechteste wäre. So hättest du ein Jahr Zeit damit sich die Wogen wieder glätten während du deinen Job erledigst.
Elterngeld und Elternzeit haben übrigens nichts miteinander zu tun. Du kannst also drei Jahre EZ nehmen und dir 12 oder 24 Monate EG auszahlen lassen.
Liebe Grüße
Ina
Beitrag von neelacat - 05.02.12 - 10:21 Uhr
Hab jetzt mal ne Frage (nur interessehalber - ich bin Beamtin und kann eh nicht gekündigt werden):
Wie ist es denn, wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag hat? Kann der dann in der Elternteilzeit auslaufen? Vermutlich schon, oder?
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 10:40 Uhr
Hi,
ja, kann er. Allerdings ist auch das nicht ganz so leicht für den AG wie ich eigentlich dachte. Bei mir war es nämlich so. Ich habe wenige Monate vor der SS einen neuen Job angefangen der vorerst auf ein Jahr befristet war (wie ja jetzt eigentlich fast immer üblich). Sie haben ihn erst verlängert und dann während der EZ unbefristet. Habe dann erfahren, dass sie sonst die Verträge aller anderen Mitarbeiter die sie zeitgleich oder nach mir eingestellt haben auch hätten auslaufen lassen müssen (was für ein Satz
). Denn nur die Tatsache, dass der MA in EZ ist reicht wohl vor Gericht nicht aus. Es gibt da offenbar ganz viele Urteile in denen sich solche Mitarbeiter erfolgreich wieder ins Unternehmen eingeklagt haben.
Liebe Grüße
Ina
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 16:07 Uhr
Ja, der vertrag läuft aus und damit endet die Elternzeit!
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 16:07 Uhr
Gleich drei Jahre anmelden ist die schlechteste Variante, denn wer weiß was kommt, Meldet man zwei an, kann man das dritte Jahr problemlos ranhängen.
Deutlich besser als andersrum, denn verkürzen geht nicht!
Teilzeit in Elternzeit kann man dann auch mit dem 3. Jahr anmelden!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 17:07 Uhr
Wenn man aber im dritten Jahr bis zu 30 Stunden arbeiten darf (also man die Voraussetzungen dafür erfüllt) dann muss der AG einen auch arbeiten lassen. Insofern könnte man mehr oder weniger verkürzen weil man ja fast voll während der EZ arbeiten kann. In dem Fall sträubt sich wohl auch kaum ein AG dagegen die EZ komplett vorzeitig zu beenden weil er so den Kündigungsschutz umgehen kann.
Klar kann man das dritte Jahr auch einfach hintendran hängen. Aber das ist bei AG verständlicherweise nicht gerne gesehen und ist in der Situation der TE womöglich der berufliche Todesstoß. Dessen muss man sich halt auch bewusst sein. Recht hin oder her.
Beitrag von alkesh - 05.02.12 - 18:01 Uhr
Mit Zustimmung des Arbeitgebers geht auch verkürzen, sowie in Ausnahmesituationen und nach Geburt eines weiteren Kindes!
LG
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 18:10 Uhr
Ja, dann ist der Rest aber weg!
Aber warum soll man sich denn vom AG abhängig machen, hat sie doch nicht nötig. Nur zwei Jahre nehmen ist und belibt sinnvoller!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 18:18 Uhr
Nur weil du es für sinnvoller erachtest muss das nicht jeder so sehen. Es gibt halt noch Menschen die nicht nur auf ihre Recht pochen sondern sich auch überlegen inwiefern das mit der späteren beruflichen Planung zusammen passt. Und mit genau dieser Schiene die beide Seiten befriedigt fahre ich sehr gut. Das hat auch nichts mit "es nötig haben" zu tun 
Abgesehen davon gehe ich jetzt wieder vorzeitig arbeiten und hebe mir mein drittes Jahr für evtl später auf. Das ist nicht weg
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 18:21 Uhr
Wenn du es vorher angemeldet hast, ist es rein rechtlich weg. Wenn du es dir trotzdem aufheben darfst, ist das eine Nettigkeit deines AG, die er jeder Zeit anders handhaben kann und du kein Anrecht drauf hast.
Es ist imemr sinnvoll nur das festzulegen, was das Gesetz einem vorgibt!
Das hat nichts auf sein Recht zu pochen zu tun und damit fahren bisher 90% der Mütter gut!
Während die anderne, die ihre Zeit vorher angemeldet haben und nun doch unvorhergesehende Dinge haben, ständig Probleme mit den AG haben.
Aber schön, dass es bei dir so gut klappt, zu empfehlen ist es allgemein trotzdem cniht!
Nicht umsonst legt es der Gesetzegeber anders fest!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 18:56 Uhr
Das stimmt doch nicht. Das splitten der Elternzeit bzw das Aufheben eines Jahres davon ist immer nur mit Zustimmung des AG möglich. Ob man es vorher beantragt hatte oder nicht ist dabei vollkommen irrelevant. Ist der AG gewillt dir dieses dritte Jahr in einem anderen Zeitraum zu geben dann wird er das tun. Will er es dir nicht geben dann kriegst du es auch nicht.
Du sagst doch "das hat sie nicht nötig". Allein das signalisiert doch, dass es sehr wohl um "auf sein Recht pochen" geht. Das sieht man auch in deinen anderen Postings immer wieder. Ist ja nicht das erste Mal, dass du hier so auftrittst. Es ist jedoch so, dass Menschen die nur auf ihre Rechte bedacht sind die Unangenehmsten für die Arbeitgeber sind - und es darum meist im beruflichen Leben viel schwerer haben. Ich versuche immer auch die Kehrseite der Medaille zu sehen. Und würde die TE so handeln wie du es ihr vorschlägst hätte sie wahrscheinlich keinen Job mehr sobald sie aus der EZ kommt. Ob das den Preis wert ist kann sie nur selber entscheiden. Ich werde niemandem empfehlen so zu handeln solange ich die Situation nicht ganz genau kenne.
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 19:18 Uhr
Nein, bei dem normalen Aufheben kannst du dies sehr wohl auch inzwischen Einklagen, der Ag braucht gute Gründe um es abzulehnen. Auch wenn es natürlich dann der schweirigere Weg ist. Aber beim schon mal beantragen hast du freiwillig drauf verzichtet, da ist auch nichts einklagbar.
Wieso sollte sie keinen Job haben, wenn sie aus der Elternzeit wiederkommt? Es ist vollkommen legitim und üblich 2 Jahre anzumelden und dann evtl. das 3. Jahr zu nehmen. DAs ist vom Gesetzgeber so gewollt und den Ag so bekannt. Warum also sollte sie dann keinen Job mehr haben.
Du schienst einen überaus netten Chef zu haben, das ist leider nicht mehr die Regel, deshalb muss man einfach davon ausgehen, dass dies nicht so ist.
UNd nein, schwerer in meinem beruflichen Leben habe ich es weiß Gott bisher nicht gehabt, ganz imm Gegenteil, man macht eben solche Dinge oft nicht mit mir, weil man weiß man brauch es gar nicht versuchen. War schon zu Schulzeiten so. Man hat es dadurch sogar oft viel einfacher!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 22:03 Uhr
Man kann immer versuchen irgendwas einzuklagen. Wenn man Glück hat findet man auch einen Richter der im Einzelfall anders entscheidet. Laut Gesetz bedarf es aber beim Splitting der EZ IMMER der Zustimmung des AG. Zitat: "Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar" §15 Abs.2 BEEG Es ist also immer eine Kulanz des AG vorausgesetzt.
Die TE schreibt doch klar oben, dass der AG seit dem Beschäftigungsverbot nicht mehr gut auf sie zu sprechen ist. Also kann man sich doch ausdenken wie er drauf zu sprechen wäre wenn sie es sich kurzfristig nochmal anders überlegt. Zumal ich es gerade in so einem schwierigen Verhältnis nicht verstehen könnte warum man - immer vorausgesetzt, dass man weiter dort arbeiten möchte oder muss - auf das dritte Jahr verzichtet. Zumal dann die Chance da wäre mit dem AG wieder eine gemeinsame Basis schaffen zu können anstatt dass man kurz nach Ende der EZ und Wiedereinstieg in den Job einfach gekündigt wird. Da kann der Kündigungsschutz schon mal hilfreich sein.
Es ist auch vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass man sich NUR für zwei Jahre festlegt sondern, dass man sich für MINDESTENS zwei Jahre festlegt. Das ist ein gewaltiger Unterschied.
Wer sagt denn, dass ich alles mit mir machen lasse? Da brauche ich mich aber nicht groß aufzubäumen sondern so wie man in den Wald hereinruft so schallt es zurück. Ich habe vollstes Verständnis für besondere Situationen des Arbeitgebers und darum haben die auch Verständnis für mich (bisher alle Arbeitgeber, auch einer, der insgesamt als sehr mitarbeiterfeindlich gilt). Jemand der nur auf seine Rechte pocht (und das machst du ja) ist einfach ein Querulant und hat es daher definitiv nicht einfacher. Das kann ich dir auch aus der Sicht einer Vorgesetzten sagen.
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 22:08 Uhr
Ich glaube, du hast überhaupt nicht verstanden, was ich geschrieben habe. Sie soll weder auf die Zeit verzichten vom dritten Jahr noch sonst etwas, aber gerade wenn der AG nicht gut auf sie zu sprechen ist und man ja nciht weiß, was in zwei Jahren ist, kann sie doch dieses 3. Jahr, wenn sie weiß, wie es bei ihr ausseith, nehmen.
Zum §15 Abs. 2, kannst du geren der Meinung sein, dass das EInzelfallurteile sind, sinds aber nicht.
Und nein, der Gesetzgeber sagt klar, man muss sich für zwei Jahre festlegen! Nicht mindestens!
Aber bitte, bleib stur dabei, dass deine Idee toll ist, ist sie aber nicht ;)
Denn nein, hier pocht niemand auf sien recht, sondern es macht es für alle einfacher sich jetzt für zwei Jahre festzulegen und dann zu gcken, als jetzt auf drei und dann evtl. doch früher wiederkommen zu wollen. So ist es für alle besser planbar, wenn man sich nur auf zwei festlegt!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 22:30 Uhr
Doch, ich habe sehr wohl verstanden was du geschrieben hast. Ich habe eher das Gefühl, dass du nicht gelesen hast oder wahrscheinlich nicht verstehen willst.
Du beziehst nur die Situation der TE (wieder mal, kennen wir ja schon
) nicht in deine Gedanken mit ein.
Es geht darum, dass sie im dritten Jahr während der EZ fast voll arbeiten kann in dieser Zeit aber Kündigungsschutz hat (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das kann ich aus der Ferne nicht beurteilen). So können sich die Wogen glätten und sie bekommt die Chance wieder mit ihrer Arbeit zu überzeugen und Gras über die Sache mit dem Beschäftigungsverbot wachsen zu lassen. Selbst dieses Beschäftigungsverbot (wofür die TE ja rein gar nichts kann) stimmt den AG offenbar nicht gerade freudig. Was denkst du wie er erst reagiert wenn sie dann kurz vor Ende der EZ sagt: April, April, ich komme doch erst ein Jahr später. In dem Fall sehe ich eine große Gefahr, dass sie dann nach drei Jahren wieder käme (oder aber auch wie geplant nach zwei) aber dann nach wenigen Tagen die Kündigung auf dem Tisch hat.
Der Gesetzgeber sagt man muss sich für zwei Jahre festlegen, kann aber auch für drei Jahre planen. Darum das Wort "mindestens". Du betonst jedoch, dass der Gesetzgeber empfiehlt sich NUR für zwei Jahre festzulegen. Und das ist sachlich falsch.
Natürlich sind es keine Einzelfallurteile. Das musst du ja wissen
. Wäre es ein häufig gefälltes Urteil dann stünde das Gesetz nicht mehr in der Form. Dieser Passus des Gesetzes steht aber nichtmal ansatzweise zur Diskussion in Sachen Veränderung oder Anpassung.
Das hat auch nichts mit stur zu tun. Ich halte mich nur an die Fakten. Und die sind nunmal im Gesetzbuch festgehalten. Auch wenn du gerne dein eigenes Gesetzbuch schreiben willst.
Und dass es für alle besser planbar ist wenn man sich nur auf zwei Jahre festlegt ist einfach lächerlich. Alle Beteiligten sind doch gut bedient wenn sie wissen woran sie sind. Denn DANN kann man planen. Nicht wenn man Stückchen für Stückchen entscheidet.
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 22:58 Uhr
Entweder du kennst das Gesetz gar nicht oder du hast andere. DAs Gesetz sagt nichts von mindestens, das Gesetz sagt:"Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. "
Also genau für zwei Jahre ;)
Und nein, der Ag wird nicht anders reagieren, wenn sie ihm 7 Wochen vorher sagt, dass sie doch noch nicht wieder kommt oder das sie Teilzeit wiederkommt in Elternzeit.
Glaube mir das einfach aus Erfahrung.
Und hast du ein Problem mit deinen Augen, dass sie so oft rollen?
Über dein Gesetzbuch und deine Urteiel reden wir besser nicht mehr, hat ja mit dir keinen Sinn!
Beitrag von murkelchen72 - 05.02.12 - 09:58 Uhr
guten Morgen,
schau mal:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html
Das ist die gesetzliche Regelung dazu. Du musst sie spätestens 7 wochen vor Beginn beantragen, Dein AG kann nix dagegen machen
Ich hatte auch schon früh ein BV und habe dann 2 Jahre Elternzeit an den Mutterschutz gehängt, kein Problem.
LG Daggi
Beitrag von neelacat - 05.02.12 - 10:00 Uhr
Zu 1. Elternzeit musst du in den ersten 2 Wochen nach der Geburt beantragen. Früher geht nicht.
Zu den anderen Fragen kann ich nichts sicher sagen.
LG Neelacat (38 + 1)
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 16:08 Uhr
Nicht in den ersten zwei Wochen, sondern in der ersten Woche!
Beitrag von aux - 05.02.12 - 10:14 Uhr
1. eine Woche nach Entbindung, schriftlich
2. Kannst du machen ODER eben eine Antwortschreiben anfordern mit der Bestätigung
3.Wenn dein Kind sonst draußen vor der Tür steht , wenn du arbeitest, da du keine KiGa Platz hast, dann steht es dir zu zum Wohle des Kindes nicht arbeiten zu gehen u weiter EZ nehmen , bis zu 3 Jahre!Du bekommst allerdings EG nur 2 Jahre
im Internet steht alles
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 10:33 Uhr
Hi,
"2. Kannst du machen ODER eben eine Antwortschreiben anfordern mit der Bestätigung"
Ob das alleine reicht ist halt fraglich. Denn du als AN hast Fristen einzuhalten. Will der AG dir nicht unbedingt das Beste (und so klingt es bei der TE) ist das der erste Punkt an dem er ansetzen kann. Schickt man das per Einschreiben kann man definitiv belegen, dass der Antrag rechtzeitig beim AG eingegangen ist. Und das würde ich immer machen. Eine Bestätigung anfordern übrigens auch - aber eben zusätzlich.
Liebe Grüße
Ina
Beitrag von aux - 05.02.12 - 12:24 Uhr
am besten beides. Kommt einfach auf den AG an
Beitrag von susannea - 05.02.12 - 16:09 Uhr
Schickt man es per Fax kann man das auch beweisen, dass es fristgerecht war, ist also sogar noch besser, weil man eine FAxbestätigung hat in der Regel mit dem Hinweis, was gesendet wurde!
Beitrag von zwei-erdmaennchen - 05.02.12 - 16:43 Uhr
Nein, ein Fax zu schicken ist keine Alternative weil ein Fax keine rechtsgültige Form darstellt. Käme es zum Gerichtsprozess liegt es im Ermessen des Richters ob er das als Beweis zulässt oder nicht. Und in sehr vielen Fällen wird es nicht zugelassen. Du kannst es vorab per Fax schicken und dann schriftlich per Post hinterher. Eine reine Zustellung per Fax ist nur dann rechtens wenn im Vertrag steht, dass Unterlagen in elektronischer Form eingereicht werden dürfen. Ansonsten ist der TE insbesondere aufgrund des eh angespannten Verhältnisses dringend von einer Zustellung per Fax abzuraten.
Auf den normalen Sendeberichten von Faxgeräten steht zudem nur drauf, dass z.B. eine Seite an die Nummer X gesendet wurde. Eine Abschrift des Dokumentes ist im Normalfall nicht mit aufgedruckt.
