Hallo ihr Lieben!
Ich habe gestern schon eine Frage wegen eines BVs gestellt. Erstmal ein großes Dankeschön, an Alle, die sich die Mühe gemacht und die Zeit genommen haben, mir zu antworten! 
Jetzt nochmal eine kurze Frage zu dem Thema:
Man liest immer, dass das Gehalt, das man während des BVs erhält, auf Grundlage der letzten 3 Monate berechnet wird.
Aber welche 3 Monate sind gemeint???
- die letzten 3 Monate vor der SS (Feststellung durch den FA) oder
- die letzten 3 Monate vor Ausstellung des BV???
Bei mir wäre das nämlich ein großer Unterschied! Im 1. Fall wären das die Monate Sept./Okt./Nov. und in letzteren Fall vermutlich Nov./Dez./Jan. oder sogar Dez./Jan./Feb. und das könnte bei der Berechnung schon einen Unterschied bewirken.
Ich hoffe, ihr könnt mir dazu nochmal helfen!
Danke schonmal!
LG,
mari (15. SSW)
Berechnungsgrundlage des Gehalts im BV
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Beitrag von maribel0901 - 09.02.12 - 14:56 Uhr
Beitrag von roeschen83 - 09.02.12 - 15:09 Uhr
Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten 3 Monate vor dem BV. Nicht eingerechnet werden (auch vertraglich festgelegte) Einmalzahlungen oder Krankengeld.
Grundsätzlich zählt das Grundgehalt, wenn du Zuschläge und Spesen bekommen hast, dann ein Durchschnitt der letzten 3 Monate.
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 15:24 Uhr
Das ist falsch, das gilt nur fürs Mutterschaftsgeld!
Beitrag von zimtzicke1980 - 09.02.12 - 20:34 Uhr
Und für bv. Ich hab auch alle Zulagen im Durchschnitt bekommen.
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 21:06 Uhr
Nein, das gilt nicht fürs BV.
Fürs BV wird auch ein Durchschnittsgehalt genommen, wodurch du alle Zulagen hast, aber nicht das der letzten 3 Monate ;)
Beitrag von zimtzicke1980 - 10.02.12 - 01:11 Uhr
Komisch das es so im muscu- gesetz steht
Gilt das Beschäftigungsverbot für eine schwangere Mitarbeiterin und muss sie mit ihrer Arbeit vollständig oder teilweise aussetzen, hat sie nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt. Der Arbeitgeber muss der Schwangeren das volle Entgelt weiterzahlen.
Hierbei gilt: - bei wöchentlicher Abrechnung der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, - bei monatlicher Abrechnung der Durchschnittsverdienst der vergangenen 3 Monate, - bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis wird der entsprechend kürzere Zeitraum zu Grunde gelegt.
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Beitrag von susannea - 10.02.12 - 07:17 Uhr
Bitte zitiere vollständig und lese richtig, denn das was du nun so zitiert hast steht hier nicht drin.
"§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. "
UNd darum geht es ja, dass es nicht die letzten 3 Monate sind, sondern die letzten 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft!
DAs es sich dabei um den Durschnitt mit Schichtzulagen usw. dreht, ist doch garn icht strittig, nur von wann der Durchschnitt genommen wird.
Beitrag von anki587 - 09.02.12 - 15:11 Uhr
Also eigentlich bekommst du im BV dein ganz normales Gehalt da muss nichts berechnet werden.
Bin seit Beginn der SS im BV und bekomme mein normales Gehalt und meine normalen Gehaltszettel.
Ich bekomme zwar jetzt keine Schichtzulagen mehr aber sonst alles normal.
LG anki (25+6)
Beitrag von windsbraut69 - 09.02.12 - 15:22 Uhr
"Ich bekomme zwar jetzt keine Schichtzulagen mehr aber sonst alles normal."
Das ist falsch.
LG
Beitrag von anki587 - 09.02.12 - 15:53 Uhr
Also ich werd wohl wissen was ich seit Monaten für ein Gehalt bekomme!?
Ich bekomme definitiv keine Zulagen mehr. Ich habe die Zulagen der letzten Monate jetzt alle bekommen und auch normales weihnachtsgeld und bekomme jetzt nur noch mein Grundgehalt.
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 18:02 Uhr
DAs darf nicht sein.
§11 MuSchG sagt ganz klar:
"vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. "
UNd im Durchschnittsgehalt sind ja dann die Schichtzulagen dabei. Du hast doch vor dem Eintreten der Schwangerschaft in den drei Monaten Schichtzulagen erhalten,oder? Und damit wird einfach dein Durchschnittsgehalt berechnet und das bekommst du dann.
Dein AG soll sich sonst mal mit der KK in Verbindung setzen, die erklären ihm das auch.
Sorry, konnte dir keine Nachricht schreiben, das klappt bei mir immer nicht, deshalb hier!
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 15:24 Uhr
Du hast aber eine Anrecht auf die Schichtzulagen! Lass dir das Geld nicht entgehen!
Beitrag von maribel0901 - 09.02.12 - 15:14 Uhr
Achso, vielleicht sollte ich dazu nochmal sagen, dass ich auf 400-EUR-Basis arbeite und der Verdienst in den letzten Monaten unterschiedlich hoch ausgefallen ist.
Also, gelten jetzt
- die 3 Monate vor Feststellung der SS oder
- die 3 Monate vor Ausstellung des BVs?
Beitrag von nochmalmama - 09.02.12 - 15:21 Uhr
letzteres
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 15:25 Uhr
Nein, keines von beiden!
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 15:25 Uhr
Keines von beiden, die letzten 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft!
Beitrag von sayhas - 09.02.12 - 18:27 Uhr
3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Mein gehalt wurde hochgestuft, da ich viele Zuschläge bekommen hab bevor ich schwanger war.
Beitrag von susannea - 09.02.12 - 15:22 Uhr
Die letzten 3 Moante vor dem Eintreten der Schwangerschaft, also noch weiter zurück!
Beitrag von antschilein - 09.02.12 - 15:23 Uhr
Ein Blick ins Gesetz ist bei sowas hilfreich!
Das Gehalt während des Beschäftigungsverbotes berechnet sich gemäß § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate VOR DEM EINTRITT DER SCHWANGERSCHAFT!
Sollte sich danach dein Gehalt erhöht haben, dann wird die Erhöhung berücksichtigt.
Beitrag von maribel0901 - 09.02.12 - 15:28 Uhr
Ihr seid super! Vielen Dank für eure Hilfe!
Da habe ich offenbar auf den falschen Seiten recherchiert!
Danke für den Auzug aus dem Gesetzestext!
LG
