Zwangsversetzung in Parallelklasse zulässig?

Hallo,
folgende Situation: Der Schüler einer 3.Klasse wird am Freitag informiert, dass er ab Montag in die Parallelklasse muss, aufgrund seines "schlechten" Verhaltens.

Meine Frage nun: Ist das so zulässig? Müsste man nicht erst die Eltern darüber informieren? Kann man Einspruch erheben?

Der Schüler ist nicht gewalttätig, schon sehr weit im Unterrichtsstoff, so dass er die Mitarbeit z:Zt. oft verweigert. Die anderen Schüler haben kein Problem mit ihm, nur die Lehrerin kommt mit ihm offensichtlich nicht klar.

Was kann man tun?

LG gigglepea

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Hallo,

eigentlich sollten zunächst schon Erziehungsmaßnahmen erfolgt sein:

§ 62 Erziehungsmaßnahmen (1) 1Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. 2Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen. (2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
1.das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
2.gemeinsame Absprachen,
3.der mündliche Tadel,
4.die Eintragung in das Klassenbuch,
5.die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
6.die vorübergehende Einziehung von Gegenständen. (3) 1Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. 2Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

Hierbei sind - wie oben steht - die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

Normalerweise folgen erst dann die Ordnungsmaßnahmen, wobei das - wenn ich den Text richtig interpretiere - kein MUSS ist, dass zuerst eine Erziehungsmaßnahme verhängt wird.

§ 63 [1] Ordnungsmaßnahmen (1) 1Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. 2Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen. (2) 1Ordnungsmaßnahmen sind
1.der schriftliche Verweis,
2.der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
3.die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4.die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
5.die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Ob die getroffene Maßnahme angemessen ist, kann ich nicht beurteilen. Das Stören des Unterrichts sollte auch anders geregelt werden können.

Warum die Eltern erst jetzt informiert werden, erschließt sich mir nicht.
Ich würde um ein klärendes Gespräch mit der Lehrkraft UND dem Schulleiter bitten.

LG,
delfinchen

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Quellennachweis vergessen, wird hier nachgereicht:

http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnSchulG%2Fcont%2FBlnSchulG%2EP63%2Ehtm

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Danke für die schnelle Antwort. Das hilft mir schon weiter.
Die Eltern wissen davon nur über ihren Sohn, haben also noch nicht mal eine Mitteilung bekommen.

Es wird auf jeden Fall jetzt von Elternseite aus das Gespräch mit der Lehrerin gesucht.
Nun haben wir noch ein paar Argumente, welche wir vorbringen können. (wie z.B. keine stattgefundenen Elterngespräche) Danke nochmal.

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Hallo

woher weißt du ob der Schüler die MItschüler sicher nicht stört ??

Klar kann ein Kind in eine andere Klasse versetzt werden wenn es nicht mehr geht. Ich glaube aber dass es davor schon Gespräche gegeben haben muss.

lg

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Hallo!

Ich glaube das die Versetzung in die Parallelklasse wohl eine Erziehungsmaßnahme der Schule ist. Kann sein das dies nur vorrübergehend ist. Ich bin mir noch nicht mal sicher ob die Schule dann die Eltern einbeziehen muß. Sicherlich wäre das aber wünschenswert.
Als Elternteil würde ich das Gespräch suchen.

LG Sonja

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Ob die Schule die Eltern informieren muss, weiß ich nicht, aber wünschenswert wäre das natürlich auf jeden Fall - wenn das Kind etwas an seinem Verhalten ändern soll, sollten alle an einem Strang ziehen und das Problem nicht einfach in eine Parallelklasse transferiert werden. Zudem gibt es ja eine Reihe anderer Erziehungsmaßnahmen, die einem solchen Schritt vorhergehen könnten - aber das liegt im Ermessen der Lehrkraft.
Auf jeden Fall sollten die Eltern das Gespräch mit der Schule suchen!

LG
Anja

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> Meine Frage nun: Ist das so zulässig? Müsste man nicht erst die Eltern darüber
> informieren? Kann man Einspruch erheben?

Da die Schulgesetzgebung Ländersache ist, können solche Fragen davon abhängen, in welchem Bundesland die Schule ist. Für Bayern kann ich sagen: Ja, es ist zulässig, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Widerspruch (nicht Einspruch) kannst du einlegen, dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Informiert seid ihr ja offensichtlich? Ich glaube auch nicht nicht, dass du das erste mal hörst, dass es mit deinem Sohn Probleme gibt?

> Der Schüler ist nicht gewalttätig, schon sehr weit im Unterrichtsstoff, so dass er die
> Mitarbeit z:Zt. oft verweigert.

Sei froh, dass die Schule versucht, das Problem durch einen Klassenwechsel in den Griff zu bekommen. Die Lehrerin könnte ihm auch einfach für jede Verweigerung eine "6" eintragen.

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Diese Frage würde ich mit dem Schulamt klären!

Gruß

Manavgat