Guten Morgen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Mein Freund hat im Januar 07 BAB beantragt. Dieser Bescheid wurde abgelehnt, da der Vater zuviel verdient. (Meinem Freund wurde vorher schon BAB bewilligt und zwar 404€)Wir setzten uns mit dem Vater in Verbindung, da das AA sagte, der Vater mußte diesen Unterhalt zahlen. Wir haben gar keinen Kontakt zum Vater und dieser weigert sich jetzt die Zahlungen zu tätigen. Darum baten wir beim AA um eine Vorauszahlung, doch der Mitarbeiter wurde wirklich total unfreundlich und sagte, er könne uns auch nicht helfen, wir müßten uns mit dem Vater auseinandersetzen. Doch der Vater schaltet ja auf stur. Also wurde seit März07 kein BAB mehr gezahlt.
Vorgestern war mein Freund beim Anwalt, erzählte ihm die Sache und dieser meinte nur, daß er gar nicht soviel Unterhalt raushauen könnte und mein Freund wäre in eine Gesetzeslücke , blablabla.
Was können wir denn jetzt nur machen? Habt ihr vielleicht Tipps?Achso der Angestellte des AA sagte, mein Freund sollte ALGII beantragen.
Danke für eure Hilfe und LG Jessie
Damen v.d. ARGE Hilfe BAB-keiner zahlt Unterstützung
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von jessiewea - 06.06.07 - 06:51 Uhr
Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 06:58 Uhr
Dein Freund hat das gleiche Problem was Studenten haben. Er ist in einer Ausbildung, die dem Grunde nach förderungsfähig ist. In seinem Fall durch BAB. Ob es letztlich gezahlt wird oder nicht ist egal. Die Ablehung wegen zu hohem Elterneinkommen interessiert da auch nicht. Es gilt nur, dass er sich in einer Ausbildung befindet in der er es bekommen könnte. Und für das ALG II heißt es, dass er vom ALG II ausgeschlossen ist. Er wird also kein ALG II bekommen.
Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 07:06 Uhr
Nachzulesen ist das ganze im SGB II § 7 Absatz 5.
Beitrag von jessiewea - 06.06.07 - 07:22 Uhr
Das habe ich mir schon gedacht. Kannst du vielleicht mal das nachfolgende lesen, evt. verstehst du das ja:
"Dazu ist im § 72 SGB III alles geregelt:
1) 1Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrages Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.
(2) 1Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) 1Die Agentur für Arbeit kann den von ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
_________________
Hoffe, du verstehst diesen Text. Wenn das im zweiten Absatz heißen würde, daß mein Freund Vorausleistungen durch das AA beantragen kann, dann würde ich das dem Sachbearbeiter sofort schicken.
LG Jessie
Beitrag von melusine - 06.06.07 - 08:51 Uhr
Hallo,
hat Dein Freund schon eine Ausbildung ? (Die Eltern sind nämlich nur verpflichtet für eine angemessene Ausbildung Unterhalt zu gewähren).
Ansonsten stimmt das mit der Vorauszahlung und das der Unterhaltsanspruch gegen den Vater auf das Amt übergeht und die müssen das Geld evt. einklagen.
Diese Mühlen (BAB-Vorschuß) laufen beim Amt aber meiner Erfahrung nach ebenfalls sehr langsam. Da hilft nur Druck machen, da ja sonst die Ausbildung gefährdet ist.
Viele Grüße
Melusine
Beitrag von jessiewea - 06.06.07 - 09:22 Uhr
Das ist die erste Ausbildung meines Freundes. Es wird wohl so aussehen, daß er die Ausbildung abbrechen muß, wenn er die Berufsausbildungsbeihilfe nicht erhält, da er täglich 100km zur Arbeit fährt und das ohne BAB nicht machbar ist.
Gruß Jessie
