Einladung von ARGE

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Beitrag von chica1604 - 06.06.07 - 11:22 Uhr

hallo!

seit dem 1.6.bin ich arbeitssuchend gemeldet(hab mein studium nich geschafft #heul)
nun hab ich heute einen brief bekommen dass ich am montag zu einem gespräch eingeladen bin um die beufliche situation zu bereden!!! find ich super dass ich die so schnell reagieren denn ich will nich unbedingt bis oktober wo mein baby kommt daheim rum sitzen! ich soll zu dem gespäch eine bewerbungsmappe mit bewerbungsnachweißen mitbringen.........was ist denn damit gemeint?
ich muss ehrlich sagen bis jetz hab ich mich noch nich beworben weil ich grad umziehe-auch seit dem 1.6.
ich hab aber schon ein paar adressen rausgesucht wo ich mich für nächstes jahr um eine ausbildung bewerben möchte. obwohl ich gern dieses jahr schon anfangen würde aber das wäre wahrscheinlich irgendwie blöd wenn im oktober das baby kommt oder?

muss ich mit irgendwelchen "strafen" rechnen weil ich mich bis jetz noch nich beworben hab? heut is ja auch erst der 6.6.

helft mir mal #schmoll

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 11:31 Uhr

Ja, u.U. musst du mit eine sog. "Sperrzeit" rechnen, weil du deine Eigenbemühungen vernachlässigt hast.

Das kannst du alles hier http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf
nachlesen (besonders S. 16 und S.40)

LG,
Galli

Beitrag von teufelchen24 - 06.06.07 - 11:36 Uhr

Hallo,

wenn du noch keine Bewerbung geschrieben hast, ist das glaub noch nicht so schlimm, du bist ja erst seit wenigen Tagen arbeitssuchend. Aber vielleicht wäre es dann gut wenn du Adressen mit nimmst bei denen du dich jetzt dann bewerben wirst.
Bringe am besten deine vollständigen Bewerbungsunterlagen mit. Also Mappe, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben und am besten noch ein Lichtbild ( dann sieht dein Fallmanager dass du schon dran bist, deine Bewerbungen vorzubereiten )
Gebe dir aber auch Mühe, damit du nicht noch gleich in einen Kurs (Bewerbungstraining) "gesteckt" wirst ;-)

Wünsch dir viel Glück,
vorallem bei der Arbeitssuche :-)

Lg

Sab

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 11:41 Uhr

Ich glaube, es spielt nicht so eine große Rolle, seit wann sie arbeitslos ist, sondern seit wann sie weiß, dass sie ab dann und dann arbeitslos sein wird. In der Regel meldet man sich ja ein paar Tage/Wochen/Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit beim Amt.
Wir wissen jetzt natürlich nicht, wie das bei ihr war...
Mit Sicherheit kommt das alles auch auf den/die SB an.

Aber grundsätzlich ist es möglich, dass man ihr "einen Strick draus dreht", wenn sie nichts vorweisen kann. Leider...

LG,
Galli

Beitrag von teufelchen24 - 06.06.07 - 11:44 Uhr

Ja da hast du auch wieder recht!

Lg #blume

Sab

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 11:47 Uhr

Doch es spielt eine Rolle. Denn erst, wenn man sie darüber aufgeklärt hat, dass sie sich bewerben muss und wieviele Bewerbungen sie rausschicken muss und wenn sie sich dann daran nicht hält, kann das Arbeitsamt bzw. die ARGE entsprechend handeln. Eher dürfen die das nicht. Und die Aufklärung findet immer im ersten Gespräch über die berufliche Situation statt.

Beitrag von teufelchen24 - 06.06.07 - 11:51 Uhr

Aber auf dem Antrag steht doch schon das man sich selbst aus der Situation durch Eigenbemühungen ......#bla

lg

Sab

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 12:04 Uhr

Klar. Aber es gilt erst ab dem Tag wo man arbeitssuchend ist. Und bei ihr ist das der 1.6. und der war Freitag. Hinzu kommt, dass sie einem mitteilen müssen wieviele Bewerbungen sie schreiben muss. Entweder sie überlassen es ihr komplett, dann reichen auch 20 Bewerbungen pro Jahr oder sie sagen, dass es so geregelt ist, dass sie z. B. 2 pro Woche schreiben muss oder 10 pro Monat. Klären sie sie nicht auf und sie hat zuwenige, kann man sie nicht dafür bestrafen. Denn wenn ihr z. B. gesagt wurde 10 pro Monat, dann hat sie ja noch ewig Zeit bis der Monat um ist, dann kann sie die auch am letzten Tag des Monats schreiben.

Beitrag von teufelchen24 - 06.06.07 - 12:06 Uhr

Du meinst die Eingliederungsvereinbarung?Gell ;-)

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 12:09 Uhr

Nein, nicht nur. Aber auch beim Arbeitsamt und ALG I gibt es je nach Amt Unterschiede. Die einen legen fest wieviele Bewerbungen du schreiben musst, die anderen nicht. So als grobe Richtlinie. Denn Eigenbemühung kann auch nur 1 Bewerbung pro Jahr sein...

Beitrag von nightingale1969 - 06.06.07 - 23:41 Uhr

Genau!

Beitrag von sassi31 - 07.06.07 - 13:12 Uhr

Also mir hat keiner gesagt, wieviele Bewerbungen ich verschicken muss.....#kratz

Stattdessen schickt man mir dauernd "Vermittlungsvorschläge", die an meinem Beruf völlig vorbei gehen. Z. B. Angestellte am Empfang oder Bilanzbuchhalterin mit DATEV-Kenntnissen oder Steuerfachgehilfin....... (Bin gelernte Großhandelskauffrau, habe aber fast ausschließlich in der Buchhaltung gearbeitet)

Ich bewerbe mich dann da auch artig und ärgere mich darüber, dass ich Geld für sinnlose Bewerbungen ausgeben muss. Denn wenn jemand einen Bilanzbuchhalter sucht, der ihm sämtliche Jahresabschlüsse macht und die Bilanzen erstellt, bekomme ich sowieso eine Absage.

Beitrag von nightingale1969 - 06.06.07 - 23:44 Uhr

"Aber grundsätzlich ist es möglich, dass man ihr "einen Strick draus dreht", wenn sie nichts vorweisen kann. Leider..."

Tja, da hätten wir's doch mal: Du machst nun genau das, was Du anderen in epischer Breite vorwirfst: Tust Meinung kund und verkaufst dies als Fakten. Und liegst völlig falsch damit.

Es ist so, wie goldtaube schrieb - und zwar ohne wenn und aber und "kommt aufs Amt/den Sb an"!

Beitrag von galli25 - 07.06.07 - 10:43 Uhr

Womöglich ist dir entgangen, dass ich eine Quellenangabe gemacht habe, auf die sich meine These stützt. Demnach bin ich meinen eigenen Forderungen durchaus treu geblieben...

Goldtaube hat keine Quelle angegeben...

Gruß,
Galli

Beitrag von nightingale1969 - 07.06.07 - 12:35 Uhr

Tja, meine Liebe, dann solltest Du genauer lesen, denn da steht GENAU DAS, was goldtaube schilderte:

Wer #aha TROTZ BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN (!) die #aha geforderten (!) Eigenbemühungen nicht nachweist...

Das heißt, es MUSS eine Rechtsfolgebelehrung erfolgt sein, bevor sanktioniert werden kann.

Da steht nicht "Es haben umgehend Eigenbemühungen zu erfolgen, sobald die Arbeitslosigkeit bekannt wird, sonst hat das Sanktionen zu Folge"

Quellen schön und gut. Eine nicht ordentlich gelesene Quelle und daraufhin haltlose Statements halte ich allerdings für weit schlimmer als das, was goldtaube tat.

Beitrag von galli25 - 07.06.07 - 12:44 Uhr

Ok, du hast Recht, meine eigene Auslegung hätte ich mir evtl. sparen können, da sie falsch war (wie ich aber auch bereits vorher zugegeben habe, als goldtaube sich einschaltete).

Dennoch bin ja nicht ich diejenige, die die Frage gestellt hat, daher bin auch nicht ich diejenige, die den Gesetzestext 100%ig lesen muss.

Mein Anspruch an die User war, dass sie ihre Meinung untermauern können bzw. Quellen angeben. Das habe ich getan. Daher kann ich mir jetzt auch nichts vorwerfen. Die Fragestellerin hat von mir ein aussagekräftiges und nützliches Merkblatt "gelinkt" bekommen. Damit habe ich meine Aufgabe erledigt.

Im Übrigen finde ich es lächerlich, wenn jetzt ich diejenige sein soll, die den schlimmsten Fehler aller Zeiten gemacht hat. Andere erzählen den lieben langen Tag nur Mist, OHNE Quellen anzugeben. Da sagt dann niemand was.

Aber der, der kritisiert, muss ja selbstverständlich immer absolut fehlerhaft sein...#augen...is klar. Aber den Schuh zieh ich mir nicht an, nightingale.

Gruß,
Galli

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 11:44 Uhr

Nein, du musst nicht mit einer Strafe rechnen. Du bist ja auch gerade erst arbeitssuchend gemeldet. Das ist ganz normal das die das rein schreiben. Die möchten nur wissen wo du dich schon beworben hast usw.
Du wirst bei dem Gespräch erst mal aufgeklärt und es wird nur über deine Situation gesprochen. Es wird dir dann auch ggf. gesagt, dass du dich bewerben musst bzw. wieviele Bewerbungen du rausschicken musst und nur, wenn du dich dann daran nicht hälst musst du mit einer Strafe rechnen. Aber jetzt noch überhaupt nicht.

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 11:49 Uhr

Muss man denn ernsthaft einem Arbeitslosen erst in einem Gespräch mitteilen, dass er sich bewerben sollte (und wie oft) ?? #kratz
Das hat mir aber damals keiner gesagt... ;-)

Gruß,
Galli

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 12:00 Uhr

Doch dazu sind die verpflichtet. Und auch wieviele Bewerbungen man pro Jahr mind. schreiben muss. Denn nur dann können sie Leistungen kürzen, wenn das nicht gemacht wird. Außerdem muss man noch Leistungen beziehen bevor sie dir überhaupt Vorschriften machen können. Leistungen bezieht sie dann wohl erst ab 1.6., da sie ab da arbeitssuchend gemeldet ist. Und in der Regel findet kurz danach wie bei ihr das 1. Gespräch zur beruflichen Situation statt, wo man aufgeklärt wird, wie oft sie sich mindestens zu bewerben hat.

Sagen wir mal man weiß, dass man sich bewerben muss. Jetzt bewirbt sich jemand und schreibt 52 Bewerbungen. Also pro Woche im Jahr 1 Bewerbung. Beim Arbeitsamt wollen die aber, dass man mind. 2 Bewerbungen pro Woche schreibt. Dann muss dir das vorher gesagt werden. Da das je nach Amt unterschiedlich ist. Bei einigen Arbeitsämtern reicht es auch aus, wenn du 20 Bewerbungen pro Jahr schreibst.
Bei einigen Arbeitsämtern ist es auch so, dass sie dich alle 3 Monate dahin bestellen und die Bewerbungen sehen wollen, bei anderen reicht es, wenn man einmal im Jahr seinen Antrag auf Bewerbungskostenrückerstattung einreicht und die dazugehörigen Bewerbungsnachweise.

Es wird halt eben überall anders gehandhabt und das ist einer der Gründe warum sie aufklären müssen. Hauptgrund ist aber, dass sie nicht davon ausgehen dürfen, dass jemand das weiß und ihn dann bestrafen, wenn er es nicht genau so macht wie sie es wollen.

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 12:13 Uhr

Aha, gut zu wissen! Danke! Und was macht man, wenn man nicht aufgeklärt wurde?!
Meine SB damals meinte nur "Bewerben Sie sich halt" und das war`s... reicht das dann als Aufklärung? Eigentlich ja nicht, gell?

Gruß,
Galli

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 12:15 Uhr

Nicht wirklich. Das heißt du hättest 1 Bewerbung pro Monat oder 10 Bewerbungen schreiben können egal. Wärst du mit nur einer pro Monat angekommen, hätte sie dir nichts gekonnt. Dann hätten sie sich beim nächsten Termin drauf ansprechen müssen und dir sagen müssen, dass du dich mehr bewerben musst und wie oft mindestens.

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 12:18 Uhr

Aha! Und sollte man sich das alles nicht schriftlich geben lassen, da man sonst der Willkür eines SB ausgeliefert sein könnte? Schließlich können die ja auch einfach behaupten, dass sie mich aufgeklärt hätten - genau wie ich behaupten kann, dass sie mich nicht aufgeklärt haben... #kratz

Gruß,
Galli

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 12:30 Uhr

Sie muss ja beweisen, dass sie dich aufgeklärt hat und das kann sie nicht, wenn sie nichts unterschriebenes von dir hat. In der Regel wird daher bei jedem Gespräch, der Verlauf durch den SB mitgeschrieben, ausgedruckt und man kann sich das nochmal durchlesen und unterschreibt das dann. In manchen Arbeitsämtern wird das aber auch nicht gemacht. Da muss man halt um Ärger aus dem Weg zu gehen sich selber drum kümmern.

Und beim ALG II gibt es ja die Eingliederungsvereinbarung. Die ist ja schriftlich.

Beitrag von galli25 - 06.06.07 - 13:04 Uhr

"Und beim ALG II gibt es ja die Eingliederungsvereinbarung. Die ist ja schriftlich."

#kratz So was hab ich nicht, und ich habe bis dato auch ALG II bekommen...

Beitrag von goldtaube - 06.06.07 - 13:51 Uhr

Wir üblicherweise bei U25 Leuten gemacht. Ansonsten gilt auch da, dass was abgesprochen ist. Also normal bewerben oder eben das was der SB gesagt hat.