Das neue Unterhaltsrecht und seine Folgen

Weniger Geld für geschiedene Mütter

Nach einer Scheidung ist jeder Ehepartner wieder für sich selbst verantwortlich. Eine lebenslange Versorgung durch den Ex-Partner gibt es nicht mehr, auch Mütter bekommen nur noch eingeschränkt Unterhalt vom Ex. So sieht es das neue Unterhaltsrecht vor, das 2008 in Kraft getreten ist. Was die Neuregelung verändert hat, erfahren Sie hier.

von Sabine Ostmann
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Mutter Soehne traurig Scheidung
Foto: © iStockphoto.com / ejwhite

Nach der Ehe muss nun jeder für sich selber sorgen

16 Jahre Ehe – und jetzt das: Ulla K., Mutter von zwei 14 und 12 Jahre alten Söhnen, seit 2005 geschieden, muss wieder auf Jobsuche gehen. Kaum war 2008 die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten, strich ihr Ex-Mann ihren Unterhalt. Seine Begründung: Die Kinder seien alt genug; die Ex-Frau könne wieder in ihrem erlernten Beruf arbeiten. Ulla K. wehrte sich. Doch ihre Klage wurde abgewiesen: Nicht ihr Status als Ehefrau eines gut verdienenden Arztes sei maßgeblich für die Bemessung der Unterhaltszahlungen, beschied das Gericht, sondern ihr Status vor der Ehe – da war Ulla K. Krankenschwester. Angesichts des Alters der Kinder sei eine Vollzeitstelle zumutbar. Noch zwei Jahre lang bekommt die 45-Jährige den großzügigen Unterhalt von ihrem Ex-Mann; spätestens dann muss sie einen Job gefunden haben und mit einem Krankenschwestern-Gehalt über die Runden kommen.

Zugegeben: Dieser Fall ist fiktiv. Aber alles andere als unrealistisch. Denn Unterhaltskonflikte wie dieser beschäftigen die Gerichte zuhauf. Mit allen bitteren Folgen für die Betroffenen, vor allem für geschiedene Mütter, die für lange Zeit wegen der Familie aus dem Beruf ausgestiegen sind. Denn seit der Einführung des neuen Unterhaltsrechts ist jeder Ehepartner wieder selbst für sich verantwortlich. So sieht es der „Grundsatz der Eigenverantwortung“ in §1569 des „Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts“ vor: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Ehegattenunterhalt nach der Scheidung sollte also nicht mehr die Regel, sondern eine Ausnahme sein. Das gilt auch für geschiedene Mütter. Durch die neue Regelung steht ihnen nun weniger Unterhalt zu und dies auch nur befristet. Spätestens nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes sollen sie finanziell wieder auf eigenen Füßen stehen. Auf detaillierte Vorgaben zu Dauer und Bemessung des Unterhalts hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet und stattdessen Einzelfallprüfungen vorgesehen.

Bis 2008 galt für Geschiedene mit minderjährigen Kindern das „Altersphasenmodell“ – von Juristen auch als „08/15-Modell“ bezeichnet: Der erziehende Elternteil brauchte nicht erwerbstätig zu sein bis das jüngste, im Haushalt lebende Kind acht Jahre alt war; bis zu dessen 15. Geburtstag wurde von der Mutter allenfalls eine Teilzeittätigkeit erwartet. Der unterhaltspflichtige Partner, in der Regel der Vater, musste im Ernstfall zahlen, bis ihm nur noch ein Selbstbehalt von 900 Euro monatlich blieb – eine neue Beziehung mit Nachwuchs war für Normalverdiener unter diesen Umständen oft nicht mehr möglich.

Kinder haben Vorrang

Das sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers ändern. Deshalb wurde im neuen Unterhaltsrecht nicht nur die „nacheheliche Eigenverantwortung“ gestärkt. Anders als vor 2008 haben jetzt minderjährige Kinder Vorrang vor dem Ex-Partner. Das heißt: Unterhaltspflichtige müssen zuallererst ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren minderjährigen Kindern nachkommen – gleichgültig, ob diese aus einer geschiedenen Ehe, aus einer nichtehelichen Beziehung oder aus einer neuen Partnerschaft stammen. Erst danach kann der Ex-Partner Ansprüche geltend machen. Durchsetzen kann er sie freilich nur, wenn überhaupt noch Geld übrig ist. Ist der Ex-Ehemann zum Beispiel Angestellter mit einem Durchschnittsverdienst und hat er nach der Scheidung eine neue Familie gegründet, so dürfte für die Ex-Ehefrau nichts mehr zu holen sein.

Experten sind sich einig: Das neue Unterhaltsrecht bedeutet faktisch das Ende der „Hausfrauenehe“. Und das war im Grunde auch die Absicht des Gesetzgebers. Die neue Regelung sei die angemessene „Antwort auf gesellschaftliche Realitäten“, so die frühere Justizministerin Brigitte Zypries.

Das neue Unterhaltsrecht gilt auch rückwirkend

Mütter, die sich heute scheiden lassen wollen, wissen was auf sie zukommt. Anders Frauen, deren Ehe vor dem Stichtag 1. Januar 2008 geschieden wurde. Sie sind keineswegs auf der sicheren Seite. Denn das Gesetz gilt auch rückwirkend; Übergangsfristen sind nicht vorgesehen. Die Folge: Kaum war das neue Recht in Kraft, fochten viele unterhaltspflichtige Männer die bei der Scheidung getroffenen Unterhaltsregelungen mit Abänderungsklagen an oder stellten die Zahlungen an ihre Ex von heute auf morgen ein.

Das allerdings war etwas übereilt. Denn die gesetzlichen Regelungen sehen eine Übergangsfrist als Vertrauensschutz vor. Allerdings ist diese Frist zeitlich nicht näher definiert. Manche Gerichte legen die halbe Ehedauer fest. In anderen Fällen beschränken die Gerichte die „nacheheliche Solidarität“ auf eine deutlich kürzere Frist: So entschied das OLG Karlsruhe nach 17 Jahren Ehe auf lediglich vier Jahre Unterhalt.