Beruf und Kinder vereinbaren

Elternzeit

Eltern, die sich seit Beginn des Jahres 2001 über Nachwuchs freuen können, dürfen sich nun "Elternzeit" nehmen. Der frühere Erziehungsurlaub ist flexibler geworden.

von Petra Fleckenstein
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Mutter Baby Wiese
Foto: © panthermedia/ Torsten Paris

Mehr Chancen für Väter

Kinder haben, ohne beruflich außen vor zu sein oder in die klassische Rollenverteilung zurückzufallen. Oder umgekehrt gedacht: Im Beruf stehen und dennoch die ersten Jahre Zeit für seine Kinder da sein können - dafür gibt es die gesetzliche Elternzeit (vor 2001 als Erziehungsurlaub bezeichnet). Hier haben wir die wichtigsten Infos und Tipps zur Elternzeit auf den Punkt gebracht:

  • Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitverhältnis stehen. Dazu gehören auch befristete Verträge, Teilzeitarbeit, Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit Beschäftigte.
  • Elternzeit können Sie nicht nur für das eigene Kind, sondern zum Beispiel auch für ein Adoptivkind, ein Kind des Ehepartners oder im Härtefall für ein Enkelkind, Geschwister oder Neffen nehmen – vorausgesetzt das Kind lebt im selben Haushalt.
  • Elternzeit kann neuerdings von Vätern und Müttern gemeinsam genommen werden und dauert wie bisher maximal drei Jahre.
  • Sie muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, und zwar sechs Wochen vor ihrem Beginn, wenn sie direkt nach dem Mutterschutz anfangen soll und acht Wochen vorher, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird.
  • Die Elternzeit beginnt frühestens nach dem Mutterschutz, eine Frau kann nicht gleichzeitig im Mutterschutz sein und Elternzeit nehmen.
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit aufgeschoben und zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Vorsicht: Wann das dritte Jahr genau genommen wird, muss zwar erst acht Wochen vor Beginn verbindlich festgelegt werden. Es ist aber wichtig, sich schon vor dem Ende der ersten drei Lebensjahre des Kindes mit dem Arbeitgeber darüber zu verständigen, dass bis zu zwölf Monate der Elternzeit aufgeschoben werden sollen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die Zustimmung des alten gebunden.
  • Die Elternzeit kann in bis zu vier Abschnitte eingeteilt werden. Bisher waren es nur drei.