Verboten oder erlaubt?

Haustiere in der Mietwohnung

Hund oder Katze? Ratte oder Vogelspinne? Bevor Sie ein Tier kaufen, empfiehlt sich ein Blick in den Mietvertrag. Denn oft hat der Vermieter ein Wörtchen mitzureden. Was er bestimmen darf und was die Klauseln zur Haustierhaltung in Standardmietverträgen bedeuten, erläutern Ihnen hier Rechtsexperten.

Autor: ARAG Versicherungen
Haustier Mietwohnung
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Im Allgemeinen gilt: Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen und Fischen kann dem Mieter nicht verboten werden. Will der Vermieter die Haustierhaltung verbieten, muss er einen wichtigen Grund vorbringen, zum Beispiel die Tierhaarallergie des Nachbarn, dass eine konkrete Belästigung oder Gefährdung von dem Tier ausgeht oder die Räume zu beengt sind. Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 frei fliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung. Steht nichts zur Tierhaltung im Mietvertrag, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob diese zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung“ gehört. Bei der Hunde- und Katzenhaltung beurteilt die Rechtsprechung dies unterschiedlich. Am besten, man sichert sich als künftiger Haustier-Besitzer über eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ab.

Absolutes Tierhaltungsverbot

Die Klausel, dass „jegliche Tierhaltung verboten” sei, ist unwirksam. Wenn der Vermieter dies erreichen will, muss er es individuell mit seinem Mieter vereinbaren; das ist selbstverständlich möglich (LG Lüneburg, WuM 1995, 704).

Kleintiere

Wellensittiche, Hamster, Zierfische und Co – Kleintierhaltung in der Mietwohnung ist zulässig, sogar auch dann, wenn der Mietvertrag jegliche Tierhaltung verbietet (BGH, WuM 1993, 109). Kleintiere sind Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn und keine Schäden an der Wohnung verursachen. 30 Wellensittiche in einer Voliere in einer Zweizimmerwohnung sind allerdings nicht erlaubt.

Hunde

  • Eine Einzimmerwohnung ist zu klein für die Haltung von zwei ausgewachsenen Schäferhunden (AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98).
  • Ein Bernhardiner muss im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat (OLG Karlsruhe Az.: 14 Wx 22/08).
  • Ein Mieter, der einen zum Haus gehörigen Garten benutzen darf, darf dort auch eine kleine Hundehütte errichten – wenn sie baurechtlichen Vorschriften entspricht  (AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713b C 736/95).

Hund am Arbeitsplatz

Wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit seinen Hund mit zur Arbeit bringen durfte, muss der Chef schon gewichtige Gründe anführen, wenn er es jetzt unterbinden will. Das könnten Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs oder hygienische Gründe sein (AG Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91).

Mini-Schwein

Ein friedliches Mini-Schwein darf in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. Im vorliegenden Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Herannahen der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Die Richter gaben ihm Recht (AG München 413 C 12648/04).

Ratten, Reptilien, Schlangen und andere Exoten

Wenn der Mietvertrag die Klausel enthält, dass Haustiere gehalten werden dürfen, dann sind eine oder zwei Katzen, ein großer oder zwei kleine Hunde gemeint. Wer allgemein gefährliche oder exotische Tiere halten will, muss dies mit dem Vermieter absprechen! Ratten sind zwar Kleintiere, können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und aus diesem Grund verboten werden (LG Essen AZ: 1 S 497/90).

Kleiner Zoo

Ein Vermieter darf fristlos kündigen, wenn er dem Mieter seines Hauses die Haltung eines Hundes gestattet hat, aber trotz Abmahnung eine fortgesetzte zooähnliche Tierhaltung feststellt. Anzutreffen waren drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel (GG München, Az: 462 C 27294/98).

Tiere als Therapeuten

  • Ein Vermieter darf einem querschnittsgelähmten Jungen die Hundehaltung nicht verbieten. Das Gericht würdigte, dass die Beziehung zu dem Hund das Kind psychisch stärke (AG Münster, 48 C 140/91).
  • Auch ein Mädchen musste seine Katze nicht abgeben, weil diese half, die Verhaltensauffälligkeit des Kindes zu mildern (Landgericht Berlin, 64 S 447/93).

Kratzer im Parkett und andere Renovierungsmaßnahmen

  • Ein Vermieter verlangte Schadenersatz für das zerkratzte Parkett in seiner vermieteten Wohnung. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und die Richter gaben ihm Recht. Er habe den Hund in der Wohnung geduldet und die Kratzer im Parkettboden zählten als Abnutzung zum üblichen Mietgebrauch (AG Berlin-Köpenick, AZ 8 C 126/98).
  • Wer sieben Katzen, einen Schäferhund und zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung hält, und das auch noch ohne das Wissen des Vermieters, muss sich nicht wundern, wenn er beim Auszug verklagt wird, die Decke zu reinigen und die Wände zu tapezieren (LG Mainz, AZ 6 S 28/01).
  • Es ist keine Sachbeschädigung, wenn ein Mieter ein Loch für eine Katzenklappe in eine Zimmertür sägt. Schließlich belästigt dies keine anderen Mieter. Daher war auch die Kündigung des Vermieters unwirksam. Der Katzenhalter muss allerdings bei einem Auszug die Tür ersetzen (AG Erfurt AZ 223 C 1095/98).

Tierfriedhof im Garten

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Vergraben von toten Tieren im Garten. Dieser darf aber nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 cm dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.