Familien im Mietshaus
Wie viel Kinderlärm ist erlaubt?
Wie viel Lärm dürfen Kinder beim Spielen wirklich machen, müssen sie die Mittagsruhe einhalten und wie ist die rechtliche Lage beim ewig umstrittenen Abstellen von Kinderwagen in Hausfluren? Unser Artikel schafft Klarheit.
Kinder dürfen mehr, als viele Eltern glauben
Es gibt ihn leider wirklich: den Prototyp des mürrischen Hausmeisters, der grau bekittelt im Mehrfamilienhaus herumläuft und Kindern am liebsten das Spielen ganz verbieten möchte. „Unser Hausmeister wohnt gleich unter uns. Er klopft ständig mit einem Stock an die Decke, wenn die Kinder ihm zu laut spielen“, erzählt Jana (36), Mutter von drei Kindern. „Ich ermahne meine Kinder bestimmt hundert Mal am Tag, leiser zu sein, und warte immer schon ganz verkrampft auf das nächste Pochen.“ Ist kein Hauswart vorhanden, übernehmen oft die Mitbewohner das Klagen über Kinderlärm. „Wir müssen zu einem Land werden, in dem es kein Schild mehr gibt mit der Aufschrift ‚Spielen verboten’. In dem Kinderlärm kein Grund für Gerichtsurteile ist“, forderte Bundespräsident Horst Köhler in seiner Antrittsrede 2004. Aber wie sieht die Realität aus? Was dürfen Kinder, und was dürfen sie nicht? Wir fanden heraus: Sie dürfen mehr als viele Eltern glauben.
Kinder dürfen „singen, tanzen und springen“
Mutter Jana könnte den Hausmeister gelassen in seine Schranken verweisen. Denn was im Lied „Kuckuck ruft’s aus dem Wald“ so fröhlich besungen wird, dürfen Kinder auch in der Wohnung: „Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb spielen und lärmen. Auch lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen“, so das Amtsgericht Oberhausen (32 C 608/00 WM 2001, 464). Auch das Landgericht Bad Kreuznach sah das so und befand, dass „Kinder als solche keine Störung seien“. Beeinträchtigungen müssten hingenommen werden. Dazu gehörten Babygeschrei, Kinder-Unarten, unbeabsichtigte Störungen aller Art, aber auch absichtliche kleinere Störungen wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse (LG Bad Kreuznach 1 S 21/01). Auch Bobbycar-Fahren auf dem Parkett oder Laminat muss geduldet werden: „Ein Verbot des Bobbycar-Fahrens lässt sich kaum durchsetzen. Es gibt ja überdies Schallschutzvorschriften. Wenn diese beim Bau nicht eingehalten wurden, ist das Hauptproblem eher Boden als die Kinder“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Ein Mieter sei auch nicht verpflichtet, hier einen Teppich als Schallschutz auszulegen.
Mittagsruhe – nichts für Kleinkinder
Nachbarn pochen oft energisch auf die Ruhezeiten, die bitte auch schon die Jüngsten einhalten sollen. Damit liegen sie aber falsch: „Je kleiner sie sind, desto weniger kann man von Kindern verlangen, dass sie sich an Ruhezeiten halten“, so Ropertz vom DMB. Lärm durch Babys oder Kleinkinder ist auch von 13 bis 15 Uhr erlaubt, beschied auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (712 C 175/03). Aber auch ältere Kinder müssen in der Mittagszeit nicht mucksmäuschenstill sein, auch wenn sie den Lärmpegel drosseln sollten. So erwartet das Amtsgericht Neuss gegenüber Kindern generell eine erweiterte Toleranz: "Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden“ (36 C 232/88, WM 88, 264). Dieser Meinung schließen sich heute die meisten Gerichte an.
Babys dürfen nachts schreien
Der gesunde Menschenverstand sagte es uns längst: Ein Baby muss auch nachts keine Ruhezeiten einhalten. Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern - auch nachts - muss von Hausbewohnern als natürliches Verhalten der Kinder geduldet werden, entschied klugerweise auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 218/96). Theoretisch gilt zwar: Schreiten die Eltern hier nicht ein und lassen ihr Baby stundenlang schreien, muss man dies nicht dulden. Hier besteht dann ein Unterlassungsanspruch. Ropertz jedoch dazu: „Das ist faktisch bei Gericht nicht durchsetzbar. Wer will den Eltern denn nachweisen, dass sie ihr Kind nicht zu beruhigen versuchen?“
Ob Klimpern oder Percussion – Musizieren erlaubt!
Auch musikalische Anfänger, die die Ohren mit ihren Künsten noch arg strapazieren, dürfen täglich ihr Instrument üben. Wie lange dies sein darf, darüber entscheiden die Gerichte unterschiedlich, und es hängt auch von der Art des Instruments ab. So befand das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass Schlagzeug täglich außer sonntags 45 bis 90 Minuten lang gespielt werden dürfe (13 S 5296/90). Klavier üben geht zwischen 90 und 180 Minuten täglich, je nach Gerichtsentscheid (180 Minuten: Bayerisches Oberlandesgericht, 2 Z BR 55/95). Etwas anders sieht es bei elektronisch verstärkten und daher in ihrer Lautstärke regulierbaren Instrumente (E-Gitarre) aus: Diese müssen immer auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Für sie greifen die gleichen Bestimmungen, die grundsätzlich für aus der Wohnung dringende Geräusche gelten. Dabei definiert das Landgericht Hamburg "Zimmerlautstärke" so, dass noch Geräusche außerhalb der Wohnung "vernommen" werden dürfen. Diese dürfen aber über "normale Wohngeräusche" nicht hinausgehen (317 T 48/95). Für alle Instumtente gilt: Ruhezeiten sollte man einhalten.
Der Kinderwagen im Flur
Ein besonders beliebter Zankapfel im Mehrfamilienhaus: Der Kinderwagen. Darf man das Gefährt Hausflur parken? Hier geben Hausordnung oder Mietvertrag Auskunft. Falls dort nichts anderes festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Aber selbst Verbote sind unwirksam, wenn man gar keine andere Möglichkeit hat, den Wagen abzustellen (AG Braunschweig, 121 C 128/00). Auch der Bundesgerichtshof stellte jüngst klar: Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt (BGH V ZR 46/06). Darauf angewiesen ist eine Mutter zum Beispiel, wenn sie den Wagen sonst täglich mehrfach ohne Fahrstuhl vier Stockwerke hoch schleppen müsste, wie das Amtsgericht Winsen erkannte (16 C 602/99, WM 1999). Andere Mieter dürfen beim Gang durch den Hausflur aber nicht zum Slalom gezwungen und Fluchtwege nicht verstellt werden.




