Welche Frist gilt, Absendung oder Zugang ?

Hallo,

In vielen Bereichen wie z.B. auch bei Ämtern, Behörden etc. gilt in Fristsachen als fristgerecht das Datum des Poststempels.

Bei Zahlungen gilt im allgemeinen als fristgerecht das Datum der Abbuchung.

Dies gilt anscheinend nicht bei z.B. Ebay oder der GEZ. Dort gilt als fristgerecht nicht die Absendung oder Abbuchung sondern der Zugang.

Was gilt, wie ist die Rechtslage ?

Gruß
Nobility

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"In vielen Bereichen wie z.B. auch bei Ämtern, Behörden etc. gilt in Fristsachen als fristgerecht das Datum des Poststempels"

das ist nicht(!) richtig und zweitens heißt es nicht ZUgang, sondern EINgang.
dafür gibts auch extra NACHTBRIEFKÄSTEN.

in unserm landkreis ist es so, wenn die frist.. z.b. am sonnabend abläuft... dann kann man den brief am sonntag und sogar noch nachts zum montag einwerfen, weil der kasten am montagmorgen gegen 06.00 uhr geleert wird.

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"dafür gibts auch extra NACHTBRIEFKÄSTEN"

richtig !

So einen Nachtbriefkasten haben die meisten Amtsgerichte.
Da werden alle eingeworfenen Briefe automatisch mit einem Eingangsstempel versehen, so dass jeder Brief, der Sonntags eingeworfen wurde obwohl die Frist Samstag ablief, als NICHT mehr fristgemäß erkennbar ist. Egal wann denn geleert wird.

Welchen Sinn machen denn sonst auch diese NACHTbriefkästen? In jeden "normalen" Briefkasten kann man ja auch Tag und Nacht Post einwerfen, oder schließt Du Deinen Briefkastenschlitz nachts ab ?

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Hallo anila,

deine Antwort ging völlig an meiner Frage vorbei.

Wer den Inhalt meines Ausgangthreads genau liest wird erkennen, dass es mir hier nicht um die allgemein bekannten Nachtbriefkästen von Gerichten ( AG,LG,KG,VG,OVG,SG,LSG etc. ) geht.

" heißt es nicht ZUgang, sondern EINgang "

Nach deiner Meinung schreibe ich also so;

...ist ihnen das E/R Schreiben am ... eingegangen. (Richtig ?)

...ist ihnen das E/R Schreiben am ... zugegangen. (Falsch ?)

Ich denke es kommt hier auf die Satzform (Grammatik) an.

Gruß
Nobility

3

Hallo Nibility,

außer vielleicht bei Preissauschreiben kenne ich es wirklich nur, dass die Fristen bis zum nachweisbaren ZUGANG zählen.

Beispiele: Die Miete muss bis zum 3. Werktag beim Vermieter EINGEGANGEN sein. Egal, wann sie beim Mieter abgebucht wurde.
Ebenso die Kündigung, die beim Vermieter am 3. Werktag eingegangen sein muss.
Um die Postlaufzeit zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber ja schon meistens 3 Wekktage Kulanz schon mit dazugegeben.

Ich weiss auch, dass es bei Steuerzahlungen und Krankenkassenbeiträgen auf den Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt. Ist das Geld auch nur einen einzigen Tag zu spät, wird der Säumniszuschlag in voller Höhe fällig, egal, wann das Geld abgebucht wurde.

Ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass es bei Fristen um den Erhalt geht, nicht um die Absendung.

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Hallo bezzi,

" Beispiele: Die Miete muss bis zum 3. Werktag beim Vermieter EINGEGANGEN sein. Egal, wann sie beim Mieter abgebucht wurde. "

Dem kann ich leider nicht ganz folgen.

Ich greife dein Beispiel einmal auf;

Bei dem Bankkonto eines Mieters wird seine Miete am 31. des jeweiligen Monats abgebucht.

Heißt, der Geldbetrag in Höhe der Miete hat die Geldbörse des Mieters am 31. des jeweiligen Monats verlassen. Damit hat er seine Einhaltung der Vertragsverpflichtung erfüllt. Der Mieter hat über diesen Geldbetrag keine Verfügung mehr.

Nach deiner Meinung ist also nicht das Abbuchungsdatum entscheidend.

Das würde bedeuten, das der Mieter für den Weg und für die Zeitdauer des Überweisungsvorganges voll verantwortlich wäre, gleichwohl er darauf nicht den geringsten Einfluß hat/hätte.

Ein weiteres noch schmlimmeres Beispiel;

Ebay Berlin also Deutschland sagt, die Buchung eines Geldeinganges könne bis zu 14 Tage dauern. Man solle dies berücksichtigen. Ebay hat sein Bankkonto in der Schweiz bzw. in Luxemburg.
Wenn also ein Ebay Mitglied seine Rechnung bekommt, so duldet diese Rechnung nicht den geringsten Zahlungsaufschub, diese hat er sofort zu zahlen. Denn der Buchungsweg dauert 14 Tage!

Ein anderes Beispiel;

In einer Fristsache ( Fristende 31.12.07 )gibt der Widersprechende per E/R seinen Widerspruch bekannt. Von der Post bekommt er einen Einlieferungsbeleg ( 30.12.00 )über diese E/R. Dem Empfänger geht das E/R am 07.01.08 zu.
Verspätet?
Hier wird der Widersprechende für den Postweg und der Zustellung verantwortlich gemacht, obwohl er auf diesen nicht den geringsten Einfluß hat. Ich meine völlig zu Unrecht.

Ich meine, ein entsprechendes Urteil gelesen zu haben, weiß leider nicht mehr wo, das es letztendlich in rechtlicher Würdigung nicht auf den Überweisungsweg sondern auf die Abbuchung ankommt.

Alles andere meine ich, ist nur ein mit Drohung unter Druck setzen.

Dein Schlusssatz war die Beantwortung auf meine Frage wobei ich über den Inhalt anderer Meinung bin.

Solltest du das Urteil bzw. Aktz. finden, so teile mir dies bitte an meine Mail Adresse in meiner VK mit.

Anmerkung;

Ich habe nicht die Nachtbriefkästen angesprochen. Und nicht alles hat etwas mit diesen von dir angesprochenen Nachtbriefkästen zu tun. ??

Gruß
Nobility









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Deine Ausführungen sind ja ganz nett, aber rechtlich irrelevant.

Entscheidend ist, wann jemand Kenntnis erhalten könnte. Also Eingang im Briefkasten des Empfängers oder persönliche Übergabe.

Für Zahlungen gilt: der Zahlungsempfänger muss über das Geld verfügen können. Wie lange es von x nach y braucht liegt in der Verantwortung und im Risiko des Zahlungspflichtigen.

Gruß

Manavgat

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Der Zugang ist entscheidend. Immer.

Gruß

Manavgat

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Was sagst du dazu ?


OLG Karlsruhe 20 (16) WF 44/02
- ZPO §§ 93, 114; BGB §§ 269 I, 270 IV, 1361 IV S.2
( 20. ZS FamS, Beschluss vom 27.03.2003 - 20 (16) WF 44/02
1. Ist der Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung der Geldrente auf sein Konto einverstanden, ist die monatliche Unterhaltsleistung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt ist; auf den Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an.

Gruß
Nobility