Öffentlicher Dienst - Überstundenfrei - krank - nun verfallen?

Guten Morgen zusammen,

ich stelle hier mal eine Frage an die, die im öffentlichen Dienst arbeiten und würde gerne wissen ob das so rechtens ist - denn ich kann es mir nicht vorstellen - folgende Situation:

Meine Mutter arbeitet bei der Caritas (öffentl. Dienst) in der ambulanden Kranken- und Altenpflege. Diese Woche sollte sie die komplette Woche Überstundenfrei haben - seid Sonntag ist sie aber im Krankenhaus - nun wurde ihr gesagt, wenn sie krank ist verfallen die Überstunden und sie könnte die auch nicht mehr nehmen. Kann das sein? Wo steht das? Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen - sie macht ja nicht blau - oder ist vom Arzt krankgeschrieben - sondern sie ist im Krankenhaus - und dort behalten sie sie ja nicht wenn sie nichts hat!

Schon mal vielen Dank -

LG Johanna

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Warum betonst Du so, dass Deine Mutter im öffentlichen Dienst arbeitet???

Ja, es ist rechtens, und das überall - auch in der freien Wirtschaft!

Frei verfällt - Urlaub nicht.

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Weil es im öffentlichen Dienst oft Sonderregelungen gibt, die es in der freien Wirtschaft nicht gibt - deswegen wurde es hier erwähnt und nicht betont!

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##und das überall - auch in der freien Wirtschaft! ##

bist du sicher?

ich habe es mein ganzes befrufsleben so gemacht wie schnulli 2007, nicht im ÖD, sondern in der freien wirtschaft.

in all den jahren kam es schon 2-3 oder 4 x vor, daß ich mal gleittage eingetragen hatte, aber dann krank war.
also gelber schein oder einfach nur max. 3 tage ohne gelben schein krank gemeldet und meine überstunden sind deshalb niemals verfallen.

#kratz

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Hallo

Ich bin auch bei der CAritas und ja, es ist ok so. Da hat man halt Pech gehabt.

Anders ist es bei Urlaub.

BIanca

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Hallo Bianca,

danke - dann werde ich es ihr sagen. Bisher hat sie ja immer ihr Überstundenfrei bekommen - da war sie nicht krank - nun ja da kann man nichts machen - hat sie halt Pech gehabt!

LG Johanna

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Hallo Johanna,

also, wenn ich meine Gleittage nehme, also meine Überstunden abbaue, und werde während dieser Zeit krank, dann reiche ich vom Doc einen gelben Schein ein und damit hat sich die Sache. Die Stunden werden mir nicht abgezogen.

Ich bin allerdings nicht bei der Caritas sondern einfach nur im öffentlichen Dienst beschäftgit.

schnulli

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Hallo Johanna,

ich arbeite im ÖD und nehme meine Überstunden / Gleitzeit immer dann, wenn es mir passt. Ich habe dieses Polster für unvorhergesehene Ereignisse, Krankheit der Tochter, etc. angearbeitet.

In dieser Zeit habe ich tatsächlich gearbeitet und würde nicht wissen, weshalb ich bei Krankheit an mein "Polster" gehen sollte. Hätte ich dieses nicht, könnte ich ja bei Krankheit auch nicht daran gehen. Selbst - wie im vorliegenden Falle, wo der Abbau quasi dienstlich angeordnet wurde - glaube ich nicht, dass man im Krankheitsfall schlichtweg auf die Überstunden verzichten muss.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies so rechtens ist und bitte die bejahende Fraktion hier mal um Quellen. Wäre auch für mich sehr interessant. Danke.

LG
S.

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Ich halte die Aussage, dass Überstunden bei Krankheit verfallen für ein Wandermärchen.

Ich würde eine Anwältin befragen.

Gruß

Manavgat

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Halo

Es ist so. Bei den Dienstplänen wird z. B der Diesntag als XÜ(Überstundenfrei) eingetragen. Also würde man an dem Tag überstunden abbauen.

Somit ist der Tag ja festgelegt, wo die Überstunden abgebaut werden.

Bianca

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Was ich aber nicht verstehe ist - wenn jetzt wie in deinem Beispiel am Dienstag Überstundenfrei ist und ich z. B. für Dienstag und Mittwoch eine AU hat (was ja nicht ganz der Fall ist - meine Mama ist ja schon seit sonntag im KH und sie hat 1 ganze Woche Überstundenfrei) - warum der Dienstag nicht als Krankheitstag gilt sondern die Überstunden ihr angerechnet werden und der Mittwoch ein Krankheitstag ist. Anderesrum - wenn sie Überstundenfrei hat und viele Kolleginnen krank sind, dann muss sie einspringen und bekommt die Überstunden gutgeschrieben - so ganz muss man das nicht vestehen.

Ich habe auch schon gegoogelt - aber irgendwie gehen auch bei Mr. google die Meinungen sehr auseinander.

Trotzdem Danke

LG Johanna

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Hallo,

die Krankentage werden aber doch nicht nur vom AG verwaltet sondern auch von der Krankenkasse. Meines Wissen müssen diese Daten übereinstimmen, falls es mal zum Krankengeld kommt.
Ruf doch mal da an und frage nach? #schein
Und was die Dienstpläne betrifft die kann man ÄNDERN. Solche Aussagen zählen nicht mal ansatzweise.
Wenn der AG auf seine merkwürdige Regelung besteht, sollte er es schriftlich belegen können (Betriebsvereinbarung/ Tarifvertrag...)

Gruß Karin

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Arbeite auch im ÖD - bei uns verfällt da gar nix. Überstundenabbau wird da genauso gewertet wie Urlaub.

Würde mal googeln - evtl. gibts hier auch nen "Net-Anwalt".

LG

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hallo,

ich war zwar nie im öffentlichen dienst, habe aber noch nie gehört (zb von bekannten),
daß man im ÖD bei krankheit gezwungen ist seine überstunden zu verschenken und quasi nur mal so ganz unentgeldlich arbeiten muß #kratz
ich kann es nicht glauben, daß es so ist.
das wäre doch völlige verarschung, kostenlos zu arbeiten.

ich würde auch versuchen, rechtliche grundlagen darüber herauszufinden.

allgemein sagt das arbeitsrecht aus, daß überstunden vergütet werden müssen (es sei denn, es ist im vertrag anders geregelt). und das bezieht sich auf das arbeitsrecht allgemein.
warum sollte das für den ÖD denn nicht gelten?
leuchtet mir nicht ein.

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Hallo,

fröhliche Grüße aus dem TvÖD (Bund) - siehe Absatz 4:

§ 10
Arbeitszeitkonto
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen
werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor
(§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein
Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie
in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere
Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/
Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte
entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum,
welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht
werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
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b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für
das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch
die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos
vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und
– bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung
zu treffen.

Viele Grüße
Melanie

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hey, klasse!

4 sagt ja alles, alles soll keiner mit gratisarbeit bestraft werden, wenn er krank ist.