Frage zu Unterhalt bzw.Hartz IV b18Jähriger Schwangeren

Hallo!
Vielleicht kann mir wer helfen, eine Link schicken oder so.
Folgendes Problem: Meine Nichte hat "Ihre Pubertät etwas übertrieben", hat also keinen Schulabschluss, weil zu viele Fehltage usw. Jetzt ist sie mit 17 schwanger geworden und inzwischen 18 Jahre alt. Sie will jetzt zu ihrem Freund ziehen, der noch in Ausbildung ist. Meine Frage: Ist mein Schwager jetzt ensthaft verpflichtet, den Lebensunterhalt für sie und das Enkelkind zu finanzieren? Die Mutter des KV sieht das nämlich so!?
Wo bekommt meine Nichte jetzt Geld her, Hartz IV -Antrag wurde gar nicht erst angenommen, weil der KV nämlich verweigert, Unterlagen rauszugeben. Es würde schließlich reichen, wenn sie bei ihm mitfrei wohnen würde?
Vielen Dank!
Silly

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Die Mutter des KV und der KV selbst irren. Gewaltig.

Siehe:

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Bedeutet: Der KV und die Nichte sind eine BG, denn angesichts der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind, des Zusammenlebens und der Unterhaltspflicht, die der werte Herr KV sowieso ab sechs Wochen vor ET hat, kann man den "wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" vermuten.

Wenn sie ALG II beantragt (Hartz IV bekommt kein Mensch), so hängt er mit in der Bedarfsgemeinschaft und so ist er auch verpflichtet, Unterlagen rauszurücken. (google nach Mitwirkungspflichten SGB I, §§ 60 und 66) Das mietfrei wohnen lassen reicht bei weitem nicht aus. Heißt, die Nichte bekommt so lange nichts von der ARGE.

Da man junge Frauen, die schwanger sind, nicht einem evtl. schlimmen Druck in Richtung Abtreibung aus dem Elternhaus aussetzen möchte, sind seit etlichen Jahren die Eltern einer jungen Schwangeren außen vor, was die Unterhaltspflicht für Mutter und Kind angeht. Der KV und der Staat müssen ran. Ach so: Es gibt auch Fälle, da mussten die Eltern eines KV für den späteren Kindesunterhalt ran, schönen Gruß an diese "tolle" werdende Großmutter...

Am besten man schickt die jungen Leute mal ohne!!! die werdende Großmutter zu einer Beratungsstelle von ProFamilia oder Diakonie.

Gruß
Ch.

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In der Tat sind zunächst ihre Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, solange sie noch keine abgeschlossene Ausbildung hat.

Allerdings ist auch der Kindsvater ihr und seinem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet.

ALG II gibts nicht solange er sich weigert Unterlagen rauszurücken, ggfs. muß sie ihn eben darauf verklagen.

Alternativ könnte sie sich auch mit dem Kind ne eigne Wohnung suchen, Unterhaltsvorschuß beim Jugendamt für ihr Kind beantragen und mit der Kopie dieses Antrags dann für sich und ihr Kind unter Anrechnung des Unterhaltsvorschusses ALG II beantragen.
Was wiederum zur Folge hat, dass das Jugendamt, wie auch die ARGE/OPK den Kindsvater dazu zwingen werden sich nackt zu machen und die nächsten 30 Jahre munter in sein Einkommen pfänden werden, bis er alles bezahlt hat was die Ämter von ihm wollen unde ihn alle 3 Jahre erneut in die EV zwingen lassen vom Gerichtsvollzieher.

Wie die Muter des Kindsvaters das sieht interessiert dabei keinen, da er der erste Ansprechpartner für die Ämter sein wird, in BaWü geht das Jugendamt sogar so weit, dass sie versuchen das Geld bei den Eltern des Kindsvaters einzutreiben, in Sicht auf seinen späteren Pflichterbeanteil und das auch wenn nur die Kindsmutter mit dem Kind in BaWü lebt und der Kindsvater und seine Eltern in einem anderen Bundesland.

Mir ist mindestens ein fall bekannt, wo ein JA us BaWü versucht hat im Saarland die Eltern eines Kindsvaters zur Kasse zu bitten.

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"In der Tat sind zunächst ihre Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, solange sie noch keine abgeschlossene Ausbildung hat."

Nein, sind sie nicht, denn die junge Frau ist schwanger.

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Doch sind sie, da ändert die Schwangerschaft nichts dran, sie hat ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen.
Du kannst hier nicht nur von ALG II Sicht ausgehen, hier greift das BGB und zwar der § 1610 Abs. 2 BGB.

Das natürlich nur, wenn sie mit ihrem Freund zusammen zieht und sie kein ALG II nebst KdU beantragen wollen, denn er käme dann seiner Unterhaltspflicht nach, durch Naturalunterhalt (zumindest rein theoretisch) und sie hätte immer noch einen Anspruch gegen ihre Eltern, den sie dann einklagen müßte.

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"Wo bekommt meine Nichte jetzt Geld her, Hartz IV -Antrag wurde gar nicht erst angenommen, weil der KV nämlich verweigert, Unterlagen rauszugeben. Es würde schließlich reichen, wenn sie bei ihm mitfrei wohnen würde? "

Da irrt er aber.
Sobald sie ALGII beantragt, betrifft das auch ihn und ab Beginn des Mutterschutzes ist er ohnehin für sie unterhaltspflichtig, ganz abgesehen vom späteren Kindesunterhalt.

Gruß,

W

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Hartz IV -Antrag wurde gar nicht erst angenommen, weil der KV nämlich verweigert, Unterlagen rauszugebe

Sie zieht nicht zum KV und verklagt ihn auf Unterhalt, bzw. fordert beide Großelternteile auf, Unterhalt zu zahlen.

Was will sie mit diesem Schmutzbeutel?

Gruß

Manavgat

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... es ist das beste, was ihm passieren kann, wenn s töchterchen zum kv zieht. die sind dann ab sofort eine bedarfsgemeinschaft und müssen sich mal selber kümmern.
der schwager ist auch derzeit nicht unterhaltspflichtig, denn sein töchterchen hat nämlich bislang nicht nachgewiesen, dass sie um eine ausbildung bemüht ist. damit ruht der unterhaltsanspruch, bis der schulabschluß nachgeholt wird, oder eine ausbildung angefangen wird. dazu sollte er sich mal einen anwalt nehmen. der unterhaltsanspruch gegen großeltern lässt sich sehr schwer durchsetzen, es sei denn sie sind schwerreich. denn vor den großeltern stehen die eltern in der pflicht. und bei großeltern geht es dann auch immer um beide parts des enkels. nicht nur um die eltern der künftigen mutter.
was ist zu tun, deine nichte muss ihre ansprüche gegen den kv klären. jugendamt-beistandsschaft oder eben anwalt.