Umgangsrecht! (Vorsicht, sehr lang.)

Meiner Frau, die für mich gepostet hatte, konnte leider nicht geholfen werden, dabei ist das Thema für mich als betroffener Vater verdammt wichtig. Ich habe mich jetzt selber angemeldet, obwohl ich mit Foren eigentlich nichts am HUt habe. Aber hier ist Hilfe, sind Meinungen, Ratschläge gefordert.

Kennt sich damit jemand aus? Ich habe schon etwas geforscht, aber ich möchte mir den Gang zum Familiengericht nicht antun. Verhandelt würde in Berlin.

Einige interessante Passagen füge ich mal ein.

Das neue Gesetz hebt auch hervor, das zum Kindeswohl auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Bezugspersonen gehört. Der Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet war, wird künftig ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht näher geregelt werden. Dessen Ausgestaltung wird anders als heute nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mutter abhängen. Ferner werden auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern künftig ein Umgangsrecht haben, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
Kinder und Jugendliche werden einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts durch das Jugendamt haben.

" Die künftige Fassung lautet: " Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig."

Bei der Trennung der Eltern bleiben die Kinder im Regelfall bei einem Elternteil. Oft setzt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Umgangsrecht als Waffe gegen den früheren Partner ein. Das Kind bzw. die Kinder werden gezielt vorenthalten, um den Partner „klein zu kriegen“.

.......kann die Mutter dem Jungen wirklich verbieten zu mir zu kommen?.......


Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. In erster Linie ist das Umgangsrecht als eigenes Recht des Kindes zu verstehen. Bei Problemen hinsichtlich des Umgangsrechts, kann sich das Kind beim Jugendamt beraten lassen. Die entsprechende Beratung ist kostenlos.

Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.

Wem steht das Umgangsrecht zu?
· Geschwister des Kindes...auch seinem Halbbruder, meinem zweiten Sohn?

Die Ferien werden hälftig geteilt, so dass auch der Elternteil dem „nur das Umgangsrecht zusteht“, mit dem Kind in Urlaub fahren kann.

...geplant war, dass der Junge drei Wochen in den Sommerferien zu mir kommt.

Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden.Im Hinblick darauf, dass dem Kind ein eigenständiges Recht auf Umgang zusteht, sind aber auch seine Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern können ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Wichtig ist für das Kind, dass die Besuche regelmäßig stattfinden und das Kind weiß, wann es den anderen Elternteil wieder sieht. Ein periodischer Umgang von jeweils kurzer Dauer ist gegenüber längeren zusammenhängenden Aufenthalten grundsätzlich die bessere Lösung. Entscheidend ist letztlich, wie die bisherigen Besuche organisiert waren und funktioniert haben.

Meint ihr, dass es reichen könnte wenn ein Anwalt für Familienrecht einen Brief mit ähnlichem Inhalt zusendet? Familienrecht ist bei mir leider nicht in der Rechtsschutzversicherung mit drin.


Mein Sohn ist mittlerweile 15 Jahre alt und ich, sein leiblicher Vater, wohne ca. 4 Stunden Zugfahrt von Berlin entfernt. Mein Sohn war auch letztes Jahr Ostern bei mir zuhause, hat alles wunderbar geklappt. Dieses Jahr durfte er nicht kommen, alles war vorbereitet, Zugtickets gekauft, weil er seiner Mutter ggü. "pampig" war. Sie hat das Verbot zu mir zu fahren, als Erziehungsmethode eingesetzt! Auch jetzt für die Sommerferien war schon alles geplant, mein Sohn sollte für drei Wochen kommen, aber Zugtickets sind GSD noch nicht gekauft.. Aber nein, die leibliche Mutter spinnt im Moment ein wenig rum, wenn, dann soll ich nach Berlin kommen. Obwohl die Mutter weiß dass das dieses Jahr finanziell nicht möglich ist. Außerdem verbietet sie sich jeglichen Kontakt von mir. Telefonischer Kontakt ist nur zwischen mir und meinem Sohn erlaubt.

Kann die leibliche Mutter meinem Sohn tatsächlich verbieten zu mir zu kommen?

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Hallo micha95,

was 'will' denn Dein Junge?

Ansonsten gelten folgende Ratschläge aus einem Väterratgeber:




Wer sich für den Gerichtsweg entscheidet, sollte so vorgehen:
Die Mutter höflich und knapp schriftlich auffordern, an einer gemeinsamen Umgangsregelung mitzuwirken. Fristsetzung 10 Tage. Nicht telefonieren, nur schriftlich kommunizieren.
Erneute schriftliche Aufforderung nach exakt 10 Tagen. Es muss im Brief stehen, dass dies der zweite Anlauf ist, eine friedliche Regelung mit der Mutter zu finden. Die Briefe müssen wertungsfrei sein - also ohne Angriffe oder Vorwürfe.
Wer sofort vor Gericht will, stellt jetzt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgangsvermittlung nach § 52a FGG. Voraussetzung ist dabei, dass noch keine aussergerichtliche Beratung oder Vermittlung in Anspruch genommen wird. Kein Anwalt nötig.
Andernfalls meldet man sich mit einer Kopie dieser Briefe schriftlich beim Jugendamt und fordert Vermittlung zwischen Vater und Mutter mit dem Ziel einer einvernehmlichen Umgangsregelung. Zuständiges Jugendamt ist das des Wohnorts der Kinder. Der Wohnort der Kinder ist grundsätzlich dort, wo sie melderechtlich eingetragen sind, nicht unbedingt dort wohin sie die Mutter mitgenommen hat. Im Vorfeld alle Argumente sammeln, die wichtig sind um aus Sicht der Kinder zu argumentieren - dass sie ihren Vater brauchen. Hinweise zur Gesprächsführung hier. Das Jugendamt macht sich wichtig, denn es spricht mit dem Richter und wird eine Stellungnahme vor Gericht abgeben. Trotz aller Vorsicht kann die Stellungnahme als ein harter Schlag ins Gesicht des Vaters ausfallen, weil Jugendämter häufig mit unqualifizierten, mütterfreundlichen aber vätertauben Mitarbeiterinnen besetzt sind. Kontrollorgane, Qualitätssicherung und Einspruchsmöglichkeiten sind im Jugendamt Fremdworte.
Das Jugendamt muss mitteilen, wie es weiter vorgehen will. Darauf achten, dass sie den Gesprächstermin mit der Mutter nicht unnötig hinausschieben und sich nicht abbügeln lassen (auf § 28 und § 31 KJHG sowie SGB VIII §18 verweisen). Nicht das Schlupfloch "keine Zeit" offenlassen, für jeden Terminvorschlag sollte ein Ersatztermin genannt werden. Nachteile des Weges über das Jugendamt: Er dauert länger und es kann schlimmer enden als es vorher war.
Allerspätestens wenn ein Jugendamt sagt, es könne bei fehlendem Willen der Mutter "auch nichts machen" oder eine Einigung nicht zustande kommt, Verzögerungstaktiken gefahren werden, muss man den nächsten Schritt gehen. Persönlich in die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Kindeswohnort treten, dort eine Klage auf eine Umgangsregelung formulieren und aufsetzen lassen, ggf. auch ein "Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung zum Umgangsrecht im isolierten FGG-Verfahren". Man kann den Antrag samt Stellungnahmen auch selbst stellen (2 Kopien beilegen), hier ein Musterantrag. Kein Anwalt nötig. Bei knappen finanziellen Mitteln gleichzeitig mit der Klage Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragen. Der Streitwert liegt bei 3000 EUR, die Gerichtskosten ohne Anwalt bei 280 EUR. Achtung, das gilt besonders für gesprächsunwillige Mütter: "Hat ein Elternteil nicht an vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm Verfahrenskostenhilfe zu versagen (OLG Brandenburg vom 22.3.05 - 9 WF 67/05, veröffentlicht in: Das Jugendamt, 5/2005, 261-262)". Ein guter Anwalt hilft vielleicht, muss aber eben bezahlt werden. Das Verfahren verläuft gemäss der Zivilprozessordnung (ZPO) ab § 253. Dauert es zu lange (ab 12 Monaten), ist Untätigkeitsbeschwerde zu erheben. Voraussetzungen: OLG Ffm vom 23.12.1999, AZ 1 WF 317/99 sowie AZ 2 WF 177/01 vom 19.07.2001. Vorher das Gericht entsprechend diesem Musterschreiben bitten, einen Termin für die mündliche Verhandlung festzulegen. Die Kinder werden je nach Alter vom Richter angehört und es kann sein, dass er ein teures Gutachten machen lässt (1500-4000 EUR). Gutachten verzögern zusätzlich und bringen häufig nichts. Letztlich liegt alles am Richter. Nie die Mutter schlecht machen - immer positiv reden - immer aus Sicht der Kinder. Wenn die Mutter schlecht redet, nicht darauf eingehen und wenn, dann kann man mit den Anwürfen nichts anfangen. Keinen Vergleich eingehen, sondern ein Richterurteil verlangen. Vergleiche besitzen verschiedene Nachteile, zum Beispiel schlechtere Vollstreckbarkeit oder Verzicht auf weitere Instanzen. Anwälte drängen gerne zu Vergleichen, weil sie über die Vergleichsgebühr mehr verdienen.
Klappt der Umgang trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht, gibt es eine riesige Spielwiese für juristische Betätigung, die man jahrelang beackern kann. Im Gegensatz zu Unterhalt oder Wahrnehmung der Schulpflicht lässt sich Umgang für das Kind faktisch nicht vollstrecken. Kurzfristig kann man zwangsgeldbewehrte einstweilige Verfügungen zur Durchführung der festgelegten Umgangstermine beantragen, Zwangsgeld nach § 33 FGG beantragen. Zwangsgeld ist keine Strafe für ausgefallenen Umgang, sondern ein Beugemittel um kommende Umgangstermine einzuhalten. Typische Antwort: "Aufgrund der finanziellen Situation der Kindsmutter ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Einhaltung des Umgangsrecht nicht angemessen". Indirekter, aber wesentlich durchsetzbarer und erfolgversprechender ist die Kostenrückforderung durch blockierte Umgangstermine über eine Zivilklage, siehe das BGH-Urteil vom 19.6.02 - XII ZR 173/00 "Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vorgesehenen Art und Weise gewährt wird und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen." Das bezieht sich nicht nur auf bezahlten und dann ausgefallenen Urlaub mit dem Kind, sondern auch auf "normalen" Umgang: Hingefahren, Türe nicht geöffnet bekommen, Fahrtkosten eingeklagt. Jeden Termin von neuem, solange bis die gerichtliche Umgangsregelung von der Mutter eingehalten wird. Auch die Polizei kann man bemühen, gemäss § 33 Abs. 2 FGG sowie § 2 PolG. Ebenfalls möglich und sinnvoll: Einen Antrag stellen, dass für die Dauer des festgelegten Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter ausgesetzt und auf einen Umgangspfleger übertragen wird, der dann dafür zu sorgen hat, dass die Übergabe funktioniert. Beispiel: OLG Ffm vom 03.02.2004 (Az. 1 UF 284/00).

Gerichtliche Regelungen haben den Nachteil, dass sie mangels Vollstreckbarkeit selten zu einem Erfolg führen, aber Väter unbegründeterweise kaum einlösbare Hoffnungen damit verbinden. Deren Enttäuschung führt erst recht zu endloser Frustration. Nichtsdestotrotz bewirkt auch der gerichtliche Weg etwas: Das Versagen des Rechtssystems wird dokumentiert, es wird belastet und auch das Engagement des Vaters für sein Kind ist später nicht mehr wegzuleugnen.


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MfG krypa

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Danke für deine ausführliche Information.

Ich befürchte das die Mutter meinem Sohn suggeriert hat, dass ich mich ja knapp 13 Jahre nicht um ihn gekümmert habe, obwohl meine Versuche in diese Richtung immer wieder von der leiblichen Mutter mit Willkür und Machtausübung blokiert wurden. Und natürlich bin ich jetzt das große Arschloch. Als mein Sohn bei mir war, war er sehr glücklich und hat sich total gefreut mich zu sehen. Er hat sich auf Anhieb mit mir, seinem Halbbruder und meiner Frau verstanden. Er hatte sich auch sehr auf die letzten Osterferien und auf die jetzigen Sommerferien gefreut. Ich werde in den nächsten Tagen mit meinem Sohn telefonischen Kontakt aufnehmen und ihn fragen was er denn nun tatsächlich möchte.

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Ich habe es heute doch tatsächlich geschafft die KM ans Telefon zu kriegen, ohne das sie sofort aufgelegt hat. Sie ist total sauer weil die Therapeutin von meinem Sohn einen Brief von mir dem Jugendamt vorgelegt hat (es war ein "Brandbrief", wo ich meine "Bauchschmerzen" formuliert habe, die die Erziehung von meinem Sohn betreffen). Davon ist nichts aus der Luft gegriffen, sondern Fakt. Das der Brief nun dem Jugendamt vorliegt, war doch mit eins meiner Ziele!

Mit meinem Sohn kann ich erst am Abend telefonieren, ich werde ihm dann den Brief erklären da die KM mich als Vater, als hinterlistiges Arschloch dargestellt hat. Die KM wird nun vom Jugendamt engmaschig überwacht worauf sie überhaupt keinen Bock hat. Aber mein Sohn braucht dringend Hilfe, also habe ich hoffentlich ein "Teilziel" erreicht. Sie will jetzt nur noch telefonischen Kontakt zu mir. Was will man mehr? :-)

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Hallo Micha95!°

Also ich würde mich ans Jugendamt wenden, da dein Sohn ja schließlich das Recht auf Umgang mit dir hat und vielleicht ist es möglich die Situation in einem Gespräch zu klären. Wenn dein sohn selber zu dir möchte, hat die KM kein Recht ihm dieses zu verbieten, sondern die Pflicht, den Umgang zu ermöglichen. Da dein Sohn schon 15 Jahre alt ist, vereinfacht es die ganze Sache..

Ich wünsche dir /euch noch viel Glück!!

Lg

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Hat die leibliche Mutter wirklich die Pflicht den Jungen zu mir kommen zu lassen? Sie alleine hat doch das Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht usw.
Ich habe etwas Angst vor dem Schritt Jugendamt, ich habe Angst das die Mutter negativ auf den Jungen einwirkt und ich habe Angst das die eh schon sehr angespannte Situation zwischen der Mutter und mir noch mehr eskaliert.

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Natürlich hast du das Recht deinen Sohn Absprachegemäß abzuholen, im Regelfall alle 2 Wochen von Freitag Nachmittag bis Sonntagabend und die Km kann sich auf den Kopf stelklen Sie DARF den Umgang nicht verhindern wenn sie sich nicht strafbar machen will.

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Hat sie denn sonst keine Methoden ausser die Strafe das er nicht zu dir darf? Richte dich an einen Anwalt rechtlich gesehen geht das gar nicht. Dein Sohn ist 15 will er ganz zu dir? Er darf frei entscheiden ob er will und wie lange ....

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>>> Dein Sohn ist 15 will er ganz zu dir? Er darf frei entscheiden ob er will und wie lange .... <<<

Blödsinn ... die Mutter hat das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Junge ist noch nicht volljährig!

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Danke, dass hatte ich mir ja schon gedacht. Im Grunde genommen habe ich nur Pflichten und muss mich meistens dem Willen der KM beugen. :-(

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".......kann die Mutter dem Jungen wirklich verbieten zu mir zu kommen?......."
dass sie das kann hat sie dir doch bewiesen!
ob sie es darf und ob es dem Kindeswohl dienlich ist wäre die Frage.

Dürfen aus meiner Sicht ein klaren NEIN , denn zwischen dir , ihr und dem Sohn bestand eine Vereinbarung

Dem Kindeswohl dienlich- wohl kaum. Wenn euer Sohn eine intensive/enge Bindung an dich hat, dann wird er dich phasenweise mehr brauchen als die Mutter.

"Wem steht das Umgangsrecht zu? "
DIR allein ist es rechtlich eingeräumt. Halbgeschwister, Onkels, Tanten und Großeltern müssen es einklagen, wobei letztere am meisten Erfolg haben könnten. Allerdings nur wenn sie nachweisen können,dass eine enge Bindung zu dem Kind besteht usw.
Aber wozu einklagen? dein zweiter Sohn lebt doch bei dir und somit haben deine Söhne doch eh Umgang miteinander.



..."Meint ihr, dass es reichen könnte wenn ein Anwalt für Familienrecht einen Brief mit ähnlichem Inhalt zusendet? ....
Bei manchen Menschen macht ein Schreiben vom Anwalt Eindruck, ABER ein Anwalt kann nichts rechtskräftig machen und somit wird daraus auch nichts verbindliches. Es passiert auch nichts,wenn deine Ex gar nicht reagiert..(sofern du nicht vorhast doch gerichtlich weiter zu gehen).


Wie ist das zu verstehen ?
..."Telefonischer Kontakt ist nur zwischen mir und meinem Sohn erlaubt.
wer will denn noch mit ihm telefonieren und darf nicht?"...


Sommerferien
Kauft ihr die Tickets für den Jungen?
Wieso sollst du in Berlin?- Ihn abholen?
Was liegt denn jetzt vor, dass du befürchtest das der Junge nicht kommen darf?

Karna

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Hallo!

Ich kenne deine "Geschichte" nicht. Was ich aber hier - und auch bei vielen anderen Familien nicht verstehe ist: Dein Sohn ist 15 Jahre, so kein kleines Kind mehr.

Wären meine Eltern getrennt gewesen und meine Mutter hätte mir mit 15 Jahren verboten zu meinem Vater zu gehen, hätte ich alles in die Wege geleitet dass ich doch zu meinem Papa komm. Was ich damit sagen will: Ein 15jähriger sagt doch nicht "ja und amen" sondern rebelliert wenn ihm was nicht passt, vor allem wenn es - wie hier - nicht eine Kleinigkeit wie Fernsehverbot etc. ist.

Was sagt denn dein Sohn dazu?

LG janamausi