Welche Hausbesitzerseite ist für Zaun zuständig ?

Hallo!

Wir haben ein Doppelhäfte-Haus. Wer ist denn nun für welche Seite zuständig ? Muss derjenige, der aus dem Haus sieht, rechte Hand den Zaun anlegen ?

Danke für Antwort!
MFG Mausel

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Hallo Mausel,

habe Dir einmal etwas aus dem Nieders. Nachbarrecht kopiert. Falls du in einem anderen Bundesland wohnst, einfach googeln, meist sind die Fassungen ähnlich. Danach bist du für den rechten Zaun zuständig, von der Straße auf das Haus blickend,wenn es der Nachbar verlangt. Du kannst aber auch alles einzäunen, wenn du willst.


Gruß,
Dolfan96


(Auszug aus dem Nieders. Nachbarrecht)

§ 27 Einfriedungspflicht
(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Ei-gentümer
eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt
ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben We-ge
liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzu-frieden.
Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus be-trachtet
rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen
oder Wege grenzen.
2. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück
rechtes Nachbargrundstück im Sinne von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen Straße (dem-jenigen
Wege) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstücks befindet.
Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des
Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Lage des
Haupteingangs.
3. Wenn an einer Grenze gemäß Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 beide Nachbarn einzufrieden
haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
4. An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an
beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
5. Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfrie-dungspflicht.
§ 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Hallo!

Wir ziehen in 3 Tagen in unsere DHH ein. Bei uns ist Grenbebauung erlaubt. Bisher haben sich alle (es werden insgesamt 12 DHH-Hälften ) darauf geeinigt, den Zaun zwischen den Häusern/Grundstücken je zur Hälfte zu tragen. Wäre das nicht die einfachste und fairste Methode? Dein Nachbar hat ja auch was vom Zaun, auch wenn nur du ihn bezahlst un er auf deinem Grundstück gesetzt ist.

Gruss Kikki


www.kikkikorn.de

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Hallo,

also wir haen den Zaun geteilt...

LG Bunny #hasi

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Hallo Mausel,

ich weiß, daß es in Hamburg z.B keine Zaunpflich besteht.

Du mußt Dich mal für Dein Bundesland schlaumachen.

LG

Hella