Hallo,
Der Aussteller ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Gutschein auf Wunsch des Inhabers in mehreren Teilleistungen einzulösen, da dies in der Regel keinen Verlust für den Aussteller darstellt. Es ist ein neuer Gutschein in Höhe des „Restwertes“auszustellen.
http://www.chemnitz.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Recht_von_A_-_Z/Anhaengsel/Geschenkgutscheine.jsp
http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html
Grüße
Peter
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hallo peter
das is doch mal ne super antwort , die uns allen demnächst weiter hilft , habe leider noch keine antwort erhalten und werde wenn sie antworten mal darauf verweisen ....
hat sich zwar ja schon gegessen die situation , aber interessant zu wissen allemal
lg