Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid - wer hat es schon machen lassen?

Ich hab gegen unseren ehemaligen Vermieter bzw. die GmbH denen das Haus gehörte wo wir wohnten einen Mahnbescheid erstellt.
War halt online, wo dann gleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit gestellt werden kann.
Also alles ausgefüllt, Kopien beigelegt etc. und hingeschickt.

Erst kam der Bescheid für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, und dann ein Bescheid das der Mahnbescheid am 2.Mai zugestellt wurde an die GmbH und das ich ab dem 17. Mai Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen kann.
Der Antrag lag gleich mit bei und wenn ich das richtig sehe muss da nichts weiter ausgefüllt werden ausser das Kreuz das bisher nicht gezahlt wurde.

Dafür benötige ich noch keinen Anwalt, richtig?

Was passiert wenn ich also den Antrag wieder ans Gericht schicke?
Also....wie geht das Ganze ab jetzt weiter?

Will nichts weiter als unsere Kaution zurück haben, aber die GmbH stellt sich tot.....keine Antwort auf Einschreiben und so

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Für den Vollstreckungsbescheid brauchst du keinen Anwalt.

Richtig, nur Kreuzchen machen und zurück ans Gericht. Sobald der Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist, hast du einen Titel in der Hand. Mit ihm kannst du dem zuständigen Gerichtsvollzieher - Name und Adresse kannst du bei Gericht erfragen - einen Pfändungsauftrag erteilen. Wenn du Glück hast, zahlt die GmbH nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Unstrittig scheint die Forderung ja zu sein, ansonsten hätte die Gegenseite sicher Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Zwar ist jetzt auch noch ein Einspruch möglich, passiert aber eher selten.

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Kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen das die keinen Widerspruch einlegen......nur haben sie dafür wirklich keinen Grund.

OK....die NK-Abrechnung für 2013 steht noch aus - da geht es um 4 Monate......aber das berechtigt die Firma ja nicht die komplette Kaution einzubehalten, sondern höchstens einen kleinen Teil.
Und selbst da bin ich mir sicher das wir nichts nachzahlen müssen......

Naja, werde den Antrag morgen oder Donnerstag ans Gericht zurücksenden und mal abwarten was passiert.....

Muss ich mich dann hier an den GV wenden, oder an den zuständigen GV dort vor Ort bei der GmbH?

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Die Frist für den Widerspruch ist ja inzwischen abgelaufen. Dafür hatte die Gegenseite zwei Wochen Zeit, deswegen konntest du den Vollstreckungsbescheid frühestens am 17. beantragen. Normalerweise erfährt man auch sehr schnell, wenn ein Widerspruch eingegangen ist, sicherheitshalber kannst du aber natürlich bei Gericht nachfragen.

Den Auftrag musst du dem Gerichtsvollzieher geben, der für die Straße zuständig ist, in der die GmbH ihren Sitz hat. Gerade wenn ein Ort größer ist, kann es durchaus sein, dass sich den mehrere Gerichtsvollzieher 'teilen'.

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Das ist nicht ganz richtig, was hier geschrieben wurde. Du musst mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides warten, bis Du Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen kannst. Soweit ist die benannte 2-Wochen-Frist richtig. Jedoch kann der Antragsgegner immer noch Widerspruch einlegen, solange der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch nicht gestellt ist. Wenn der Vollstreckungsbescheid schon erlassen wurde und noch Widerspruch eingelegt wird, wird dieser Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner nämlich immer noch innerhalb von 2 Wochen (eben mit dem Einspruch) vorgehen. 2 Wochen nach Erlass des Vollstreckungsbescheids ist dann aber endgültig Schluss.

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Ach schreib ich einen Mist zusammen. Vielleicht sollte ich meine Beiträge vor dem Abschicken durchlesen und nicht erst danach. Ich hab geschrieben: "Jedoch kann der Antragsgegner immer noch Widerspruch einlegen, solange der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch nicht gestellt ist." Richtig ist: Solange der Vollstreckungsbescheid nicht erlassen wurde.

Kurzfassung für Nichtjuristen: Widerspruch möglich bis 2 Wochen nach Erlass des Vollstreckungsbescheids, wobei der Widerspruch nach Erlass des Vollstreckungsbescheids als Einspruch gewertet wird.

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Genau so, wie es clyde geschrieben hat, ist es richtig.

Aber versteif dich nicht auf das Geld, einen Vollstreckungstitel in der Hand zu haben, der im übrigen 30 Jahre gültig ist, bedeutet noch nicht, sein Geld zu bekommen, dazu muss auch pfändbare Habe vorhanden sein.

Pruefe doch mal in deinen Unterlagen, ob du einen Kopfbogen der Gegenseite hast, dann kannst du den Gerichtsvollzieher mit einer Kontenpfaendung beauftragen.

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Der Gerichtsvollzieher hat nur indirekt mit der Kontopfändung zu tun.

Für die Kontopfändung bedarf es eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PFÜB), diesen erlässt das Vollstreckungsgericht (am Sitz des Schuldners). Der Gerichtsvollzieher stellt den PFÜB dann nur zu; in der Regel erst an den Drittschuldner (hier die Bank) und dann an den Schuldner, damit der Schuldner nicht schnell noch das Konto leer räumen kann.