Teilzeit in Elternzeit/Mutterschutz

Hallo,

ich bin bis Februar in Elternzeit und werde dann Teilzeit wieder arbeiten.

Allerdings bin ich im Schichtdienst tätig und werde, wenn das Kind sich nicht eher abstillt, dann noch stillen.

Gilt das Mutterschutzgesetz auch für teilstillende Mütter?
Und wenn der Arbeitgeber es nicht ermöglich kann, dass ich nur Früh- und Tagschicht mache, muss er mir ein Beschäftigungsverbot erteilen?

Er kann ja nicht von mir verlangen, entweder das Stillen zu unterlassen oder weiterhin zu Hause zu bleiben oder?

Es ist leider nicht möglich, während der Arbeit Stillpausen einzulegen, da es sich um eine Wohngruppe handelt und maximal zwei Leute im Dienst sind, die dann aus rechtlichen Gründen auch anwesend sein müssen.

Jules

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Liebe Jules,

auch als Teilzeitbeschäftigte haben Sie einen Anspruch auf Beschäftigungszeiten:

Nach dem Mutterschutzgesetz ist der stillenden Mutter auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben (§ 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).

Diesen Anspruch gewährt das Gesetz unabhängig davon, wie viele Stunden die Arbeitnehmerin pro Tag arbeitet. Den Anspruch auf Stillzeit hat auch die Teilzeitbeschäftigte. Allerdings sind auch bei Teilzeitarbeit die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Die Stillzeiten sind so zu legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.

Außerdem safgt das Gesetz, dass stillende Mütter nicht in Nachtarbeit (20 - 6 Uhr) beschäftigt werden dürfen. Ggf. könnte Ihnen Ihr Arbeitgeber einen alternativen Arbeitsplatz anbieten. Ob der Arbeitgeber Ihnen ein Beschäftigungsverbot erteilen kann, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Auskunft dazu kann die entsprechende Aufsichtsbehörde Mutterschutz in Ihrem Bundesland erteilen:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31058.html

Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen weiter.

Beste Grüße
Ragna Sekora

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Vielen Dank für Ihre Antwort und die Mühe, aber meine Fragen hat das nicht direkt beantwortet.

Es geht nicht um die Beschäftigung in Teilzeit, da sind mir die Rechte klar.

Ob das Mutterschutzgesetz auch gilt, wenn ich nicht mehr voll, also im ärgsten Fall nur noch einmal täglich stille, das war der Hintergrund der Frage.

Schönen Abend.

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Ergänzung zu Ihrer Frage:
Im Mutterschutzgesetz steht nichts über die Dauer der Stillperiode, sondern es wird vom Stillen im Allgemeinen gesprochen. Somit müsste das Gesetz auch für Müttern greifen, die teilstillen.

Beste Grüße
Ragna Sekora

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Hallo zusammen,

Ich habe an anderer Stelle gerade schon das Selbe geschrieben, dachte mir aber, dass es Euch vielleicht auch weiterhelfen könnte!

Ich bin Johanna, Mama einer Tochter (17 Mon.) und wollte nach einem Jahr Elternzeit wieder arbeiten. War aber nicht so leicht… In meinem alten Job ging es leider nicht, da sich meine Chefin wegen nur einer Stunde (!) Überschneidung mit den Öffnungszeiten der Kita quergestellt hat. Da ich außerdem alleinerziehend bin, hab ich etwas gesucht, bei dem ich Beruf und Privatleben gut verbinden kann.

Meine Schwägerin Shirley Kosten hat vor kurzem eine tolle Zeitschrift für Eltern von Kindergarten- und Grundschulkindern gegründet hat: basanto „Mittendrin im Kinderleben“. Die Zeitschrift wächst zusehends und sucht aktuell weitere Mitarbeiter!

Vielleicht hat ja jemand von euch Interesse an einem Job, den Ihr gut von Zuhause - neben Kind & Kegel - flexibel organisieren könnt? Interesse bzw. Erfahrung im Bereich Medien, Marketing und/oder Vertrieb sind von Vorteil, aber kein Muss. Wenn Ihr auch eine "basanto-Mama" werden wollt, schaut euch doch mal folgendes Video an:

http://www.youtube.com/watch?v=1e4AvvLpqpE&sns=em
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Auf www.basanto.de findet weitere Infos und könnt auch direkt einen Eindruck vom Magazin bekommen. Vielleicht sind wir ja bald Kolleginnen! :-)

Für Fragen aller Art meldet Euch gerne unter johanna@basanto.de oder klingelt direkt durch unter 0178 3703202.

Bis bald - liebe Grüße,

Johanna