Namen, Adoption usw. - kompliziert!

Hallo ihr Lieben!

Ich hoffe, daß ich hier Experten finde :-) Es geht um meinen Bruder. Folgender Sachverhalt:

Seine Verlobte ist geschieden und hat 2 Kinder aus dieser Ehe. Die Kinder haben den Namen ihres Vaters, sie hat nach der Scheidung ihren Mädchennamen wieder angenommen.

Wenn die beiden nun heiraten, möchten sie alle seinen Namen tragen.

Muß mein Bruder die Kinder dann adoptieren? Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Eine Adoption ist ja eine weitreichende Sache und will auch wohlüberlegt sein.

Ich hoffe, es kann mir hier jemand helfen.

LG, Daniela

1

Hallo Daniela

Ja, leider muß der Verlobte die kinder adoptieren. Das ist leider nicht so einfach, weil bei minderjährigen Kindern (unter 18) 1. das JA zustimmen muß und 2. der leibliche Vater Sprich eine übelst komplizierte Angelegenheit.
Sind die Kinder 18 Jahre alt und älter geht dies schon einfacher! (So wurde es bei mir gemacht), in diesem Falle muß der leibliche Vater zwar auch gefragt werden, stimmt dieser aber nicht zu wäre das nicht wirklich tragisch! Man muß bei diesem Fall vor das Vormundschaftsgericht und danach alles ntariell beglaubigen lassen. Bei mir hat die sog. "Erwachsenenadoption" 1500 € gekostet! Also alles nicht so einfach.....

Einen anderen Ausweg gibt es meiner Meinung nach nicht! Bei mir ging es damals genau um das gleiche. Wir haben halt gewartet bis ich 18 Jahre alt war!!!

Ich hoffw ich konnte dir/euch helfen
Liebe Grüße aus Stuttgart
Tanja

2

ich bin der meinung, dass du die Kinder NICHT adoptiert werden müssen.
Lies mal folgendes:


§ 1618 BGB
Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.



3

Hallo Daniela!
Ich selbst habe (mit 3 Jahren) den Namen meines "Papas" bekommen, es war eine einfache Namensänderung, keine Adoption und der Kindsvater musste bei mir auch nicht zustimmen. Das mag heute vielleicht etwas anders sein, vor allem die Sache mit der Zustimmung des leiblichen Vaters, aber eine Adoption muss definitiv NICHT sein.
Liebe Grüße,
Gesa #blume

5

wahrscheinlich hatte der kindsvater bei dir kein sorgerecht, oder?

4

Guten Abend!

Vielen Dank für Eure Antworten. Die haben mir schon sehr weitergeholfen. Ich lasse das meinen Bruder mal wissen - wenn die Heirat konkret wird, muß er das, denke ich, sowieso beim Standes- oder Jugendamt abklären lassen.

Einen schönen Abend,

Daniela