Teilzeit in Elternzeit kündigen und Elternzeit verlängern

Hallo,
Ich bin noch bis Anfang Februar 2020 in Elternzeit, insgesamt habe ich bis dann zwei Jahre Elternzeit genommen. Seit Februar diesen Jahres arbeite ich mit 24h/Woche Teilzeit in der Elternzeit, mein ursprünglicher Vertrag mit Vollzeitbeschäftigung würde ab Februar 2020 dann wieder greifen. Ich will aber die Teilzeittätigkeit zu Mitte Dezember beenden und dann im Februar 2020 noch das letzte Jahr Elternzeit dranhängen.
Ist das einfach so machbar? In meinem Arbeitsvertrag steht da nicht wirklich was zu. Und gibt es da Fristen, die ich einhalten muss?
Vielen Dank und viele Grüße,
Pamil

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Liebe*r Ratsuchende*r

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Prinzipiell wird durch den Antrag auf Elternzeit der Zeitraum verbindlich festgelegt. Eine anschließende Verlängerung (oder auch vorzeitige Beendigung) der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (siehe § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme greift für die hier vorliegende Fallgestaltung, dass die Elternzeit direkt im Anschluss um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert werden soll. Für diese Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig. Es handelt sich um ein zustimmungsfreies Verfahren, bei dem lediglich die formalen Anforderungen eingehalten werden müssen, d.h. der Arbeitgeber muss unter Einhaltung der Frist von sieben Wochen zum Ende der schon beantragten Elternzeit schriftlich informiert werden (siehe § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG). Weitere Angaben sind nicht erforderlich.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verringerung der Arbeitszeit während der bereits laufenden Elternteilzeit ist zu differenzieren:

Grundsätzlich kann im Rahmen des Konsensverfahrens im Sinne des § 15 V 1 und 2 BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers von der Untergrenze des § 15 VII Nr. 3 BEEG abgewichen werden. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.

Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer unter den in § 15 VII BEEG genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung (Antragsverfahren). Sofern der Arbeitnehmer nach § 15 VI und VII BEEG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit begehrt, muss er sich zwischen einer vollständigen Befreiung von der Arbeitspflicht und einer Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden entscheiden.
Ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden ergibt sich aber weder aus Abs. 7 noch aus Abs. 5. (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008, Az. 6 Sa 43/08)

Das Verfahren ist also in zwei Abschnitte aufgeteilt, den konsensualen und den streitigen Teil. Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt, räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein. Daraus wiederum folgt, dass der Arbeitgeber während des Einigungsverfahrens den Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ohne Begründung ablehnen kann.

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra