Wie lange hat man Anspruch auf Elternzeit?

Hallo,

im November 2019 habe ich meine erste Tochter bekommen für die ich bis Mai 2020 Elterngeld Plus beantragt habe. Nun ist es so, dass ich mich von dem Vater meiner Tochter getrennt habe und seit Anfang August mit meinem Baby in eine eigene Wohnung gezogen bin. Bei der Elterngeldstelle habe ich nun den 13. und 14.Monat Elterngeld beantragt. Nun ist es aber so, dass ich von meinem Ex-Partner im November diesen Jahres mein 2.Kind erwarte - der Mutterschutz startet am 06.10.2019.
Wie kann ich nun am besten vorgehen ohne dass mir Ansprüche verloren gehen? Kann ich die Elternzeit, die mir für das erste Kind zustehen, die ich aber wegen dem 2.Kind beenden musste, später anhängen? Wie lang kann der Gesamtanspruch sein?

Vielen Dank und liebe Grüße
Alexandra

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die Elternzeit der Mutter und der Mutterschutz nicht gleichzeitig möglich. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes ist gesetzlich vorgesehen in § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit ist also vor der neuen Mutterschutzfrist zu beenden.

Beginnt im Zeitraum einer bereits laufenden Elternzeit eine neue Schwangerschaft, wird eine neue Mutterschutzfrist errechnet. Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhältst du, wenn du die bis dato laufende Elternzeit offiziell beendest.

Dein Anspruch auf die verbleibende Zeit der ersten Elternzeit verfällt dadurch nicht. Nach dem Mutterschutz kann wieder Elternzeit genommen werden – entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen muss die Elternzeit unter Berücksichtigung der geltenden Fristen (7 oder 13 Wochen gem. § 16 Abs. 1 BEEG) vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich verlangt werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 BEEG)

Fragen zum Thema Elterngeld können im Rahmen des Forums nicht beantwortet werden (siehe Hinweis über den Diskussionen). Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen findest du zum Beispiel auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums. Außerdem findest du überall vor Ort Elterngeldstellen.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra