Kind zu groß und schwer, aber nicht vordatiert worden

Hallo,

ich war heute beim Frauenarzt. Laut ihrer Rechnung von ich bei 29+6, laut meiner Rechnung anhand des Zyklus und Eisprung bei 30+4 und anhand der Größe und des Gewichts des Kindes bei 32+2.
Mein errechbeter Termin laut Ärztin ist am 24.10., der Mutterschutz beginnt am 12.9.

Jetzt sagte sie heute, dass ich vermutlich eher entbinde. Aber sie stuft mich jetzt nicht vor anhand eines Wertes. Beim nächsten Ultraschall bin ich schon im Mutterschutz.
Jetzt kann es durchaus passieren, dass ich vor der Entbindung nur 4 Wochen zu Hause bin.
Soll ich meine Ärztin nochmal drauf ansprechen?

LG

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sind in § 3 MuSchG geregelt. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist vor der Entbindung) sowie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist nach der Entbindung) nicht beschäftigen darf.

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Das Attest ist für die Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums vor der Entbindung absolut verbindlich, dies gilt selbst bei einem Irrtum des*r Arztes*Ärztin.

Den Fall der vorzeitigen Entbindung hat der Gesetzgeber dennoch bedacht:

Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt (oder verlängert) – in deinem Fall verkürzt – sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 MuSchG). In diesem Fall verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG). Dir stehen folglich trotzdem die vollen 14 Wochen der Mutterschutzfristen zu.

Beispiel: Kommt das Kind etwa zwei Wochen früher als errechnet zur Welt, endet mit der Entbindung die Schutzfrist vor der Geburt und verkürzt sich damit um zwei Wochen. Nach der Geburt beginnt die Schutzfrist nach der Entbindung (= acht Wochen), welche sich aber um diese zwei Wochen verlängert (= Verlängerung auf zehn Wochen). Die zwei Wochen „verfallen“ also nicht.

Sollte das ärztliche Zeugnis in deinem Fall nachträglich durch deine Frauenärztin korrigiert werden, musst du den geänderten Entbindungstermin deinem Arbeitgeber mitteilen, da dann das berichtigte Zeugnis gilt und sich die Schutzfrist automatisch anpasst.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra