Beschäftigungsverbot

Hallo,
mein Frauenarzt möchte mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Nun ist es so, dass ich erst im November angefangen habe zu arbeiten. Davor war ich arbeitslos. Erhalte ich dann einfach mein jetziges Gehalt weiter?

Lg

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots (dazu gehört auch das individuelle/ärztliche Beschäftigungsverbot) außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, § 18 S. 1 MuSchG.

Normalerweise wird als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Bestand bei Eintritt der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverhältnis erst kürzer als drei Monate, ist dieser kürzere Zeitraum bei der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 MuSchG).

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen, § 18 S. 4 MuSchG.

Aufgrund des ärztlichen/individuellen Beschäftigungsverbots kommt es folglich nicht zu Gehalts-Einbußen. Hintergrund ist, dass Schwangere durch absolute Beschäftigungsverbote nicht finanziell schlechter gestellt werden dürfen. Daher werden Arbeitnehmerinnen für die Zeit der Beschäftigungsverbote wirtschaftlich gestellt, als bestünde kein Beschäftigungsverbot.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra