Kennt sich wer aus? Überschneidung Elternzeit u. neuer Mutterschutz

Hallo, bin seit Freitag im Mutterschutz, war aber nicht arbeiten vorher, da ich noch bis zum 16.März in Elternzeit bin. Nun zahlt meine KK mir Mutterschaftsgeld bis zur Entbindung, der E.T. ist der 2.03. . Nun hat mir eine Bekannte erzählt, das ich dann vom 16.03. mein Gehalt bekäme bis zum Ende der Schutzfrist. Stimmt das ??? Versteht jmd. was ich meine???


Gruß Daniela

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Hallo,
also ich weiß das man wenn man sich noch in Elternzeit befindet und wieder in Mutterschutz geht das Mutterschaftsgeld von der KK bekommt 6 Wochen vorher -8 Wochen nachher . Aber Gehalt kann ich mir nicht vorstellen , du gehst ja nicht arbeiten bzw, warst ja nicht wieder arbeiten.
Das Einzige was jetzt anders ist, ist das du nach den 8 Wochen dann Elterngeld bekommst und zwar 300 Euro , das ist der Sockelbetrag den alle bekommen auch wenn man nicht wieder arbeiten war.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.
LG
Christiane

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Hallo, habe mich gerade selber schlau gemacht und erfahren, das einem dann wirklich das Geld vom Arbeitgeber bekommt.

Gruß Daniela

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Hier noch der Artikel dazu:
Was bekomme ich beim zweitem Kind?Kommt das zweite Kind in der Elternzeit für das erste, hat die gesetzlich versicherte Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag, wenn sie immer noch in ungekündigter Stellung ist, denn dann ist sie nach wie vor selbständig versichert. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit zu keinerlei Zahlungen verpflichtet, muss auch deshalb keine Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse leisten.

Fällt ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so, dass er nach der Elternzeit liegt , oder schließt die Mutterschutzfrist nahtlos an die Elternzeit an, muss der Arbeitgeber zuzahlen. Und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.

Hat die Frau in der Elternzeit die erlaubte Teilzeit geleistet, erwirbt sie damit auch wieder Anspruch auf Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld entsprechend der Höhe des Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit, auch wenn die Geburt des zweiten Kindes voll in die Elternzeit des ersten fällt.

Eine Sonderregelung gibt es inzwischen für Frauen, die in der Elternzeit einen 400-Euro- oder Mini-Job ausüben. Fällt deren Mutterschutzfrist ganz in die Elternzeit, können sie lediglich die 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Kommt das Kind jedoch so zur Welt, dass ein Teil der Mutterschutzfrist nach der Elternzeit liegt, bekommen diese Mütter für diese Zeit wieder ihr Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag plus die Zuzahlung vom Arbeitgeber bis zur Höhe ihres Nettogehaltes, das sie vor der Geburt des ersten Kindes hatten.

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