kinderbetreuungskosten zur Nettobereinigung

Hallo zusammen,

Der untethaltspflichtige meint, dass Kinderbetreuungskosten vom Netto zur Bereinigung angezogen werden müssen (er braucht eine kinderbetreuung um arbeiten zu gehen). Er meint weiter, wenn die unterhaltsbetrchtigte nicht zustimmt, darf die Steuererstattung durch die Betreuungskosten das unterhaltsrelevante einkommen nicht erhöhen.stimmt das?

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Was genau ist deine Frage?

Bekommst du Unterhalt oder das Kind?

Wer zahlt denn Kinderbetreuungskosten und für welches Kind?

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Der vater zahlt kinderbetreuungskosten fur das Kind bei sich um arbeiten zu gehen.und will das als berufsbedingte ausgaben vom netto abziehen bei Berechnung von kindesinterhalt fur seine Tochter, die bei der Mutter lebt.

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Ich bin kein Experte für Kindsunterhalt aber ich denke eigentlich, dass die Kinderbetreuungskosten im Kindsunterhalt enthalten sind.

Wenn er die Betreuungskosten (z.B. Kitakosten) also direkt zahlt, dann müsste er sie mit dem zu leistenden Kindsunterhalt verrechnen.

Systemisch gesehen kann er bei dieser Handhabung die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen und erhält so ein höheres Nettoentgelt.

Meiner Meinung nach wäre dann zutreffend das höhere Nettoentgelt als Bemessungsgrundlage für den Kindsunterhalt heranzuziehen.

Ich würde das aber mal mit einem Fachanwalt für Familienrecht klären, idealerweise mit einem der mit einem Steuerberater zusammenarbeitet.

Gruß
Ano

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Es geht um die Betreuungskosten eines anderen Kindes?

Aber es stimmt, wenn Kosten nicht einkunftsmindernd beim Unterhalt berücksichtigt werden, dürfen korrespondierend dazu auch nicht die daraus resultierenden Steuererstattungen berücksichtigt werden.

LG

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Ja, genau es geht um die betreuungskosten des Kindes,das mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebt.

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Nein. Das Kind, was bei ihm wohnt ist sein eigener Spaß. Wie er dieses Kind durchbringt, ist seine Sache. Das Kind hat eventuell auch eine Mutter/Stiefmutter. Dann muss sie das eben zahlen.
Grundsätzlich sind Betreuungskosten nachrangig - also erst der Unterhalt für ALLE Kinder gleichrangig und dann, wenn noch Geld über bleibt, wird der Mehrbedarf, also in dem Fall die Betreuungskosten berechnet.
Falls der Vater sich die Betreuungskosten nicht leisten kann, kann er eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragen.
Betreuungskosten werden nicht vorher abgezogen. Sie werden ja erst später überhaupt berechnet.

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Ja, so sehe ich das auch

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In den Unterhaltsleitlinin des zuständigen OLG steht, dass Betreuungskosten das Einkommen mindern können. Also scheint es generell möglich zu sein. Die Frage ist eigentlich nur, wie sich das mit der resultierenden Steuererstattung verhält und ob man es sic aussuchen kann, welche Variante man nimmt.

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Die Frage ist mit diesen Infos nicht eindeutig zu beantworten - nur ein Teil ist eindeutig:

Steuerersparnisse denen eine Ausgabe zugrunde liegt (welche dann steuermindernd abgesetzt werden kann) sind bei der UH-Berechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Ausgabe auch entsprechend berücksichtigt wird.
Übersetzt: Die Steuererstattung durch die Kindesbetreuung ist nur dann zu berücksichtigen wenn die Betreuungskosten bei der UH-Berechnung vom Einkommen abgezogen wird.

Für den rest: Wie alt ist denn das Kind? Wenn es sich bei der "Betreuung" um eine Kita handelt, so ist dies als Mehrbedarf zu berücksichtigen, sonst nicht.
Der Mehrbedarfsfall ist in der Tat kompliziert. Grundsätzlich hätte der UH-Pflichtige Elternteil dafür aufzukommen. Kann er das nicht, und ist der Betreuungselternteil in der Lage die Kosten zu decken, dann sind sie bei diesem als MehrbedarfZAHLUNG mit zu berücksichtigen.
Hierzu gibt die Gesetzgebung allerdings wenig her, so das ein Richter das Rechnen kann wie er gerade will.

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Vorsicht! Es geht hier um 2 Kinder. Das eine Kind lebt bei ihm und für dieses Kind will er die Betreuungskosten noch VOR der Unterhaltsberechnung vom bereinigten Netto mit abziehen, mit der Begründung, dass er sonst nicht arbeiten gehen kann.
Das zweite Kind ist das eigentlich unterhaltsberechtigte Kind und lebt bei seiner Mutter. Um seine Betreuungskosten geht es nicht, sondern nur um seinen normalen Unterhalt.

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Hallo,

es geht nicht um Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendungen. Das Kind lebt mit dem U-Pflichtigen zusammen (Zweitfamilie). Es gibt in dieser Zweitfamilie keine Trennung in Unterhaltspflichtigen und Betreuungspflichtigen, weil die Aufgaben wie in vielen 'intakten' Familien geteilt werden.

Kinderbetreuungskosten sind ja Werbungskosten. Es geht um die Frage, wann die berücksichtigt werden können/dürfen.

Es hieß: Wenn Kinderbetreuungskosten das Netto nicht bereinigen ( steht aber so in den Leitlinien des OLG), dann darf auch nicht die Erstattung daraus auf das Netto angerechnet werden. Und umgekehrt: Werden die Kinderbetreuungskosten als berufsbedingte Ausgaben bei dem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen, darf die Erstattung bei der Steuer daraus auf das Netto aufgeschlagen werden.

Ist das so korrekt? Darf man sich das aussuchen (klingt ja fast so) ?
LG

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