KV will Zahlung von Unterhalt einstellen

Hallo zusammen

Ich war ja schon ewig nicht mehr hier im Forum, aber jetzt habe ich eine Frage, die bestimmt nicht ganz einfach wird. Ich versuche mich kurz zu halten.

Meine Tochter ist mittlerweile 21 Jahre alt #schwitz. Der KV hat (seit der Geburt) mal Unterhalt gezahlt... mal nicht. Bei unserer Anwältin liegt ein Forderungskonto.

Seit Oktober 2014 muss er keinen laufenden Unterhalt mehr zahlen (da hat sie eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen) Ab da muss er monatlich seine "Schulden" abbezahlen. Das lief auch bis Oktober 18 super.

Im Juli hat der KV meine Tochter auf Facebook angeschrieben... Kontaktaufnahme? Kennenlernen? Nach 21 Jahren!!! Sie hat aber gar kein Interesse und las nur was er so schrieb. Da deutete er aber schon mal an, das ja im Oktober SEIN Anwalt was berechnet, ob er noch weiter zahlen müsse...#kratz Und prompt: ohne "Vorwarnung" oder einen Brief vom Anwalt, stellte er die Zahlung ein.

Auf Fragen, wie der Anwalt darauf kommt oder das er ja ein Schreiben bekommen haben müsste, weicht er aus. Der Anwalt kann ihm ja nicht am Telefon sagen: sooo… fertig und aufhören mit zahlen...

Unsere Anwältin will natürlich nicht mit mir sprechen, da meine Tochter Volljährig ist. Meine Tochter mag nicht so wichtige Sachen am Telefon besprechen. Außerdem hat sie Angst vor den Kosten etc. Es geht jetzt auch nicht mehr um "Unsummen", aber für meine Tochter noch viel Geld.... 9 Monate (a 300€) Und jetzt macht er so kurz vor Schluss noch Theater :-[ Und wir glauben, das er gar nicht beim Anwalt war, denn sonst würde er ja was schriftliches haben!

Habt ihr einen Rat?
Was kostet denn so eine Beratung? Damals war ich alleine mit ihr und hatte dadurch keine Kosten...

Oder wie kann man vorgehen? Denn er ist nicht "so ganz auf der Höhe" (gut, das die Intelligenz von den Müttern vererbt wird #schein )

Ich finde es echt traurig, das er sich nach 21 Jahren meldet und hintenrum versucht sich das Geld zu "sparen"

Liebe Grüße

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Er stellt nicht den Unterhalt ein, sondern die Rückzahlung von Schulden, das ist ein wichtiger Unterschied.
Auf welcher Rechtsgrundlage muss er denn zahlen? Wenn die Forderung tituliert ist, kann sie vollstrecken lassen.

Wenn sie nicht tituliert ist, ist zu klären, ob die Forderung verwirkt oder gar verjährt ist. Dafür könnte sprechen, dass die Tochter 21 Jahre alt ist und somit die 3jährige Verjährungsfrist, in der sie ihre Forderungen nachweislich geltend machen muss, um sind.

Daher ist vor allen weiteren Schritten wichtig: auf welcher Grundlage hat er bisher bezahlt? Ohne Titel und "weil das Jugendamt gesagt hat", könnte zu wenig sein. Wenn dann die Tochter nicht mal zu einem Gespräch bereit ist, kann das durchaus der Grund sein, dass der Vater sagt: Dann eben nicht.

Es wäre cleverer gewesen, wenn sie da zugesagt und sich ein eigenes Bild gemacht hätte.

LG

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Deine Tochter soll Dir eine Vollmacht für die Anwältin ausstellen...

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Das geht nicht, das muss die Tochter schon selbst machen.

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Wieso sollte das nicht gehen?

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Ich glaube ich de erstmalauch mit dem Säbel rasseln.

Schreibt ihm einen Brief, indem ihr ihn auffordert umgehend die Zahlungen wie (gerichtlich?) festgelegt wieder aufzunehmen, setzt ihm eine Frist (die ausgefallenen Zahlungen bis xy zu begleichen), anderenfalls werdet ihr rechtliche Schritte einleiten.

Wenn dann immernoch nichts passiert - eine Erstberatung beim Anwalt bekommt man im Normalfall für unter 100 Euro.
Oder wenn das damals über das JA gelaufen ist, würde ich da vielleicht nochmal um Rat fragen.

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Da muss deine Tochter die Anwältin beauftragen. Ihr könnt ja gemeinsam hingehen. Ist sie noch in der Ausbildung? Dann könnte ihr Verfahrenskostenhilfe zustehen oder auch beratungshilfe. Wenn sie nicht will, dann hat er Glück gehabt.

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"Unsere Anwältin will natürlich nicht mit mir sprechen, da meine Tochter Volljährig ist. Meine Tochter mag nicht so wichtige Sachen am Telefon besprechen. Außerdem hat sie Angst vor den Kosten etc. "

Als Mutter würden mir folgende Wege einfallen.

1. Durchrechnen, ob ich die Kosten für ein Beratungsgespräch übernehmen könnte. Wenn ja, würde ich diese meinem Kind geben/anbieten, damit sie selbst das Gespräch wahrnimmt/wahrnehmen kann.
In dem Gespräch dann auch klären, wie es mit den Kosten weitergeht und was man beantragen kann.
Zum Gespräch würde ich mein volljähriges Kind begleiten, sofern erwünscht. Am Anfang meiner Volljährigkeit hatte ich auch "Angst" oder Muffensausen vor offiziellen Terminen.


2. würde ich mich informieren, wie das läuft mit finanzieller Unterstützung bei Rechtsberatungskosten. Ob das in dem Fall auch gilt. Familiensache, Unterhalt, sie noch in Ausbildung, Einkommensgrenze usw.


3. Kind dem Tipp mit dem Jugendamt geben. Ob das auch ohne Beistandschaft geht, weiß ich nicht. Mir wurde mal erklärt: bis zur Volljährigkeit kann die Beistandschaft einiges übernehmen, auch Beratung usw. Ab Volljährigkeit würde dem nun erwachsenen Kind noch eine Beratung zustehen. Wie geht es mit Unterhalt weiter, was kann "Kind" tun, im Fall der Fälle. Anträge etc.


4. evtl. auch eine Möglichkeit zur Anlaufstelle könnte ich mir vorstellen: profamilia, Caritas oder ähnliches.
Diese als Erstanlaufstelle zur Beratung, welche Stellen es gibt, zuständig sind, wo man sich infomieren kann, wo man Adressen findet zu Anträgen für Rechtsbeistand mit zu wenig Einkommen etc.
Hier würde ich telefonisch anfragen, ob sie hierzu weiterhelfen können oder so gar nicht.
Wenn ja, würde ich dies meinem Kind mitteilen und anbieten zu einem Gespräch mitzukommen oder Kind darüber informieren, dass ein Gespräch ohne mich auch super wäre.

Nicht machen würde ich: alleine zu solchen Gesprächen gehen. Zum einen wäre das rechtlich schwierig, zum anderen finde ich es auch einen wichtigen Schritt zum erwachsen werden, dass "Kind" das selbst macht.
Es muss ja nicht alleine sein. Begleitung oder als Beistand mit Frageliste oder darüber reden, was ich aus erfahrener Sicht wichtig fände, das gerne. Nur abnehmen würde ich es ihr nicht. Auch wenn der Anlass traurig, wütend machend, frustrierend ist.

Telefonisch würde ich es wie deine Tochter auch nicht machen.
Termine ausmachen, ja. Beratung persönlich.

Da würde ich mein Kind ermuntern, dass es nicht am Geld scheitern soll, nicht für sich selbst zu kämpfen.

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Hat der Kv noch weitere Kinder? Ehefrau?
Die Tochter ist nicht mehr privilegiert, kommt im Unterhalt als letztes dran. Das Kindergeld kann der Kv komplett von ihrem Bedarf abziehen, die Ausbilfungsvergütung bis auf 90 Euro auch. Ich denke, sie hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
Zudem ist die Mutter auch zu Barunterhalt verpflichtet.

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Es geht nicht um Unterhalt, sondern um Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor der Volljährigkeit.

Das ist eine ganz andere Baustelle und hier zudem offen, ob diese Forderungen überhaupt noch geltend gemacht werden können.

Allerdings bleibt das Tennis im Nebel, wenn die TE sich nicht mehr meldet und etwas dazu sagt.

LG

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Ah ok.
Stimmt.

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Naja, wir wissen ja nicht auf welcher Basis er bisher bezahlt hat.
Es ist durchaus möglich das ein RA dem KV gesagt hat das UH-Rückstände, welche nicht binnen 12 Monaten geltend gemacht werden, in aller Regel verwirkt sind. Nach 3 Jahren tritt die reguläre Verjährung ein.
Nachdem das Kind vor 3 Jahren volljährig geworden ist, passt das ....

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Sorry, das ich mich erst jetzt melde, aber mein Jüngster ist "pflegebedürftig" und hier ging alles drunter und drüber.

Sooo:

der KV zahlte mal Unterhalt und mal nicht. Mal war er arbeitslos, mal hatte er einfach keine lust… Meine Anwältin hat damals alles notiert... ich hatte einen Gerichtsvollzieher geschickt und ihn auf Unterhaltspflichtverletzung verklagt, wo er ein Urteil bekommen hat.

Zuletzt hat er LAUFENDEN Unterhalt gezahlt + eine Mini Summe, die er abstottern muss.
Im Oktober 14 begann meine Tochter eine Ausbildung zur Krankenschwester und verdiente genug und erhielt so keinen LAUFENEN UH mehr!

Der KV musste ab Oktober 14 somit den ANGELAUFENEN UH zahlen. Dies sollte bis Juli 19 gehen.

Ja, und seitdem sie ausgezogen ist (März letztens Jahres) steht ihr das zu, aber darum geht es hier gar nicht.


Es geht jetzt darum, das er nach 21 Jahren Kontakt zu ihr aufgenommen hat (über Facebook) Sie wollte sich das mal anhören, was er zu sagen hat. Hatte nichts dolles zu erzählen. Sie will ihn auch gar nicht kennenlernen (sie hat ihren "Vater" mit dem sie 20 Jahre aufgewachsen ist) Wollte ihm aber eine "Chance" geben, die er vertan hat...

Er ist der Meinung, das er fertig ist mit abbezahlen.
Er hätte eine ANDERE Summe auf dem Forderungskonto, als WIR in dem Schreiben der Anwältin. Wir haben NIE eine Kopie des Forderungskonto bekommen.
Jetzt ist die Vermutung, das die Anwältin oder die Sekretärin damals einen Zahlendreher verbockt haben oder sonst was. Wie sollen sonst zwei verschiedene Summe zustande kommen.
Der KV weigert sich meiner Tochter ein Foto von dem Auszug zu machen. Hätte sein Anwalt ihm verboten.

Meine Anwältin sagte: die Akte wäre schon lange geschlossen, aber wenn meine Tochter zahlende Mandantin wird, dann würde sie es sich noch mal angucken...


Jetzt sind wir ziemlich ratlos!!!

Wenn es doch vielleicht ein Fehler von der Anwältin ist/war, das die Summen verschieden sind... falls sie es sind...

Haben wir keinen Anspruch irgendwie kostenlos oder ggf gegen Kopiergebühren an das Forderungskonto zu kommen?
Es müsste ja auch in ihrem Interesse sein, das aufzuklären.
Meine Tochter steht nachher wie blöd vor ihrem KV, weil sie denkt, sie bekommt noch 2700€, aber die Anwältin hat sich vertan...

Weil wenn das ihr Fehler war... soll meine Tochter dafür zahlen?
Alles kompliziert.

Ich hoffe, ihr versteht es #schwitz

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Wenn deine Tochter noch in der Ausbildung ist, dann kann sie doch prozesskostenhilfe beantragen. Fragt doch nochmal die anwältin. Auch sonst sollte sie es für euch abklären, denn wenn sie einen Fehler gemacht hat, dann sollte sie sich kümmern. Und wenn sie keinen gemacht hat, dann kann sie den Unterhalt ja einfordern.

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Was steht denn in dem Gerichtsurteil? Das müsst ihr doch haben?

Wenn da steht "zu zahlen monatlich xxx laufender Unterhalt" ist er jetzt fertig.

Wenn da steht "Unterhaltsschulden 2006-2012 10000 Euro", dann verjährt das erst nach 30 Jahren. Sind die Schulden aber nicht der Höhe nach durch das Urteil benannt UND hat deine Tochter in den letzten 3 Jahren vor ihrem 21. Geburtstag nicht genau eine nachweisbare Forderung gegen den Vater geltend gemacht, spielt es keine Rolle, ob es einen Zahlendreher gibt oder nicht, dann ist die Forderung nun verjährt.

Daher: WAS hat das Gericht festgesetzt? Dann kann man doch selbst nachrechnen.
War die Nachzahlung nur eine Vereinbarungen zwischen den Anwälten, kann man das nicht mehr einklagen.

LG