Neuheirat und Auswirkung auf UH/BU

Hallo zusammen,

ich habe folgende Situation:
Mein Ex und ich haben ein gemeinsames Kind (2).
Wir leben beide in neuen Partnerschaften.
Aus seiner aktuellen Partnerschaft hat er ein weiteres Kind (1).
Ich erhalte von ihm Kindes- und Betreuungsunterhalt von insgesamt 300€, welchen er auch zuverlässig und regelmäßig bezahlt.

Durch Zufall habe ich nun erfahren, dass er schon Mitte letzten Jahres geheiratet hat.
Ich habe für eine Antragstellung eine aktuelle Lohnabrechnung von ihm angefodert.
Daraus ersichtlich Stk 3 und über 600€ mehr Verdienst, als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsberechung (wurde von der Arge durchgeführt, da ich zusätzlich zu meinem Arbeitseinkommen ALG2 erhalte).

In Zahlen heißt dass, dass er selbst nach allen Abzügen (mit seinem bereinigten EK, abzüglich vollen Unterhalt für das 2. Kind) in eine höhere Einkommensklasse fallen würde. (über 1901€)

Nun ergeben sich natürlich allerhand Fragen:

1.Ändert sich da überhaupt was an der Berechnung?
Vorallem in Bezug auf den Betreuungsunterhalt?


2.Hätte er die Veränderung seines Einkommens nicht mitteilen müssen?
Schließlich tritt die Arge in Vorleistung...
Müsste er dann den BU rückwirkend nachbezahlen?

3. ist der Mehrverdienst durch die Steuererleichterung bei der Berechnung von KU und BU überhaupt relevant? Weil er ja rechtlich gesehen 1 Person mehr mitversorgen muss (Ehefrau)?

3. Zählt eine Steuerrückerstattung auch als Einkommen? (ich weiß ziemlich sicher, dass er für 2017+2018 eine Steuererklärung gemacht hat bzw machen wird..

4. Bekommt das 2. Kind auch den vollen Unterhalt (also lt Düsseldorfer Tabelle), auch wenn es mit beiden Eltern in einem Haushalt lebt, oder kann er dann nur noch den Natural/bzw. Familienunterhalt vom Einkommen abzhiehen?

Vielleicht kennt sich jemand aus und könnte mir ein paar Antworten liefern...
LG

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1. Nein. Gerade beim BU ändert sich nichts - es wird weiter mit einer fiktiven Lohnsteuerklasse 1 gerechnet.

2. Es gibt Ausnahmen, aber in aller Regel ist der UH-Pflichtige NICHT mitteilungspflichtig.

3. Ja, eine Steuerrückzahlung zählt zum Einkommen, ABER: Werden Steuervorteile für den UH berücksichtigt, so sind die dagegenstehenden Ausgaben natürlich entsprechend bei der UH-Bereinigung ebenso zu berücksichtigen.

4. Natürlich. Es gibt da kein Privileg des Erstgeborenen. Auch ein Kind das bei seinen Eltern lebt hat finanziellen Bedarf - naturgemäß auch nicht weniger als ein AE Kind.

Jetzt kommt aber der für dich eher unerfreuliche Teil:

Es ändert sich an der UH Berechnung dennoch jetzt einiges.
Mal davon ausgegangen das die KM von K2 nicht arbeitet hat diese ebenso einen UH-Anspruch. Das bedeutet das der KU um zwei Stufen heruntergestuft wird - ich vermute mal da bleibt dann noch der Mindestunterhalt - wenn überhaupt.
Da dieser jetzt aber für 2 Kinder fällig ist bleibt für BU vermutlich nichts mehr übrig.

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Hallo Gobberblast,

danke für deine Antwort!
Einiges verstehe ich aber nicht...

"1. Nein. Gerade beim BU ändert sich nichts - es wird weiter mit einer fiktiven Lohnsteuerklasse 1 gerechnet."

das kenne ich so nur beim Ehegattenunterhalt bei geschiedenen Paaren...Da zählt das Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung
Aber beim BU?#kratz
Bisher wäre der BU viel höher angesetzt gewesen, iwas um 450€, allerdings wäre mein Ex dann unter seine SB Grenze gefallen, war also nicht leistungsfähig.
Anders als jetzt!
Nun wäre er leistungsfähig und müsste rein theoretisch die 3/7 Diferrenz unserer Einkommen zahlen können, oder sehe ich das falsch?


"4. Natürlich. Es gibt da kein Privileg des Erstgeborenen. Auch ein Kind das bei seinen Eltern lebt hat finanziellen Bedarf - naturgemäß auch nicht weniger als ein AE Kind."

Das meinte ich damit auch nicht, klar steht jedem Kind dasselbe zu, egal ob Nr 1 oder Nr 5...
Aber ich bringe mit Unterhalt eben immer "getrennt" lebende Elternteile in Verbindung.
Ich frage mich, ob man in einer bestehenden Ehe tatsächlich dem Kind (bzw dem Ehepartner) Geld in die Hand drückt, für die Betreuung des Kindes, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Ehe und den gemeinsamen Haushalt doch ebenso die Erziehung und Bewirtschaftung zur Hälfte übernimmt.

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Das 2. Kind bekommt den gleichen Anteil, ohne dass er das irgendwem in die Hand drücken muss.

Er hat nun vier Personen Unterhalt leisten und bleibt daher in Stufe 1. Die beiden Kinder stehen im Rang vor beiden Müttern. Sie bekommen jeweils 251 Euro. Mal angenommen, er hatte 2000 netto, verbleiben also 1500. Beide Frauen sind zwar gleich berechtigt, allerdings darf der Steuervorteil durch Stkl. 3 in der Ehe verbleiben. Das meint Gobberblast mit "dein Anspruch wird fiktiv mit Stkl. 1 berechnet". Heißt: würde na 2x Kindesunterhalt von seinem alten Netto in Abzug bringen, wäre er schon weit unter dem Selbstbehalt.

Heißt: 2 x 251 Euro für die Kinder, kein BU für dich, der Rest bleibt in der Neufamilie.

LG

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Du hast laut Vk auch einen neuen Partner. Lebt ihr zusammen? Dann könnte dein Anspruch auf Bu auch deswegen wegfallen, wenn die Partnerschaft gefestigt ist.

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Das müssen auch keine 2 Jahre mehr sein um eine gefestigte Partnerschaft nachzuweisen. Ich bin aus dem ehegattenunterhalt nach 3 Monaten rausgekommen weil beide schon gemeinsam wohnten und ein gemeinsames klingelschild hatten und die Richterin sah darin ein Zeichen einer gefestigten Beziehung. Glück gehabt. :)

Und nein, ich habe sie nicht gestalkt um das rauszukommen, das Pack ( sorry) ist direkt neben mir eingezogen.

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Wow, das ist schon dreist und dumm.
Aber für dich gut!

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Vielleicht solltest Du Dich langsam selbst um Deinen Unterhalt kümmern...