Vaterschaftsanfechtung????????

Hallo,

wie läuft denn das Verfahren ab?

Die Beteiligten sind sich einig, dass der Test gemacht und ggf. die Anerkennung geändert werden soll.

Kann ich das dann beim JA machen und was kostet der Test über das JA?

#danke

Sternchen

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wie gesagt, dich gar nichts. Dem KV ca. 700€.

Aber wenn ihr euch einig seid, könnt ihr das auch privat machen und dann zum JA & Standesamt und alles ändern lassen.

(ein Thread hätte doch gereicht ;-) )

Gruß.


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Naja, wollte die Frage konkretisieren #hicks

Und das war ja die Frage, ob ein privater Test genügt und dann gehen wir zum JA und sagen, so, jetzt möchten wir das ändern bitte.

Auf den Seiten im www findet man diesbezüglich nicht wirklich Informationen und das JA hier im Kreis ist eher nicht so toll (wo ist der Kotz-Urbini?)

Also bestell ich jetzt einen Test im www (egal welche Firma, also sind die alle brauchbar?) und wenn das Ergebnis da ist, ab zum JA..

Schon wieder#danke ;-)

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also mit den Firmen im Web kenn ich mich nicht aus. mag sein, dass da auch gute sind. Ich würde den test trotzdem bei einer Klinik machen lassen. (einfach sicherer;dann kann dir keiner mehr was....)

auch wenns teuer ist, wenns 2 Väter sind, könnte man die 700€ ja durch drei teilen???

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Bevor man sich einen Test kauft, sollte man vielleicht erstmal checken, ob eine Vaterschaft von der Blutgruppe her überhaupt in Frage kommt.

lg

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Für die Anfechtungsklage reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der bisherige Vater behauptet, er sei nicht der biologische Vater. Es müssen vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken, auch wenn aus dem Blickwinkel des Gesetzes ( § 1592 BGB) die Vaterschaft nicht biologisch definiert ist.

Dies können sein:

* Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes (Empfängnis oder Geburt außerhalb der Ehe)
* konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
* Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem sexuellen Verkehr mit der Mutter oder
* Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum.

Nicht ausreichend ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) das Ergebnis eines ohne Zustimmung des Kindes und/oder der Mutter eingeholten DNA-analytischen Abstammungsgutachtens, da ein so gewonnenes Gutachten für alle Gerichtsverfahren unverwertbar bleibt (heimlicher DNA-Test).

Rechtsprechung in Deutschland [Bearbeiten]

2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen könne, denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteile vom 12. Januar 2005 in den Sachen XII ZR 60/03] und XII ZR 227/03]). Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden; eine solche kann nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht erfolgen. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis.

Dieses Problem stellt sich nur bei Fällen, in denen die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die "nur" Gewissheit haben wollen, sind von vorne herein nicht klagebefugt und ausgeschlossen.

Diese ständige Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass darüber hinaus der Gesetzgeber eine autonome Klärungsmöglichkeit für die biologische Vaterschaft (→ Genitor) regeln muss, ohne dabei die bisherige Regelung der rechtlichen Vaterschaft notwendigerweise zu ändern.[1] Dabei sind legislativ zwei komplexe Probleme zu lösen: Einerseits die praktische Konkordanz im Dreiecksverhältnis unter den Grundrechtsträgern (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und andererseits die Abstimmung auf zwei weiteren Ebenen: mit den Anforderungen an den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Hierzu ist dem Gesetzgeber eine Frist bis März 2008 gesetzt.

Männer, die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Dieses Prinzip gilt im übrigen Zivilrecht für alle sonstigen Privatgutachten übrigens ebenso. Als konkrete Verdachtsgründe sind z.B. denkbar:

* nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen)
* eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
* Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt

Das Gericht kann ein Abstammungsgutachten anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.

Bei Verfahrensfehlern durch Ausforschungsbeweis siehe XII ZR 210/04.

Anfechtungsberechtigte [Bearbeiten]

Die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:

* der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
* der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. Vaterschaftsanerkennung),
* der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Voraussetzung für eine Anfechtung ist hier aber, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist und keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht)
* die Mutter des Kindes und
* das Kind (im Fall der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter, dies kann z.B. ein Vormund oder Ergänzungspfleger sein, vgl. § 640b ZPO)

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. August 2006 ist beabsichtigt, zusätzlich eine staatliche Behörde, die durch Landesrecht zu bestimmen ist, für anfechtungsberechtigt zu erklären. Hierdurch soll Missbrauch durch wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung begegnet werden. In der Presse war im Frühjahr von dem Fall eines deutschen Staatsangehörigen die Rede, der im Ausland für 1.000 Kinder die Vaterschaft anerkennen wollte, um den deutschen Staat dadurch zu schaden, dass diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekämen und Ansprüche auf Sozialleistungen (Kindergeld, Waisenrente) erhielten. Von 1938 - 1961 hatte im deutschen Recht der Staatsanwalt das Recht der damals Ehelichkeitsanfechtung genannten Anfechtung. In Österreich war dies bis 2004 der Fall. In einigen anderen europäischen Staaten ist dies weiterhin der Fall (z.B. in der Schweiz, der Türkei, Italien, Frankreich und den Niederlanden).

Ausschluss der Anfechtung [Bearbeiten]

* Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, den Samenspender oder die Mutter ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 4 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB).
* Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf)

Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtvaterschaft [Bearbeiten]

Die Feststellung, dass ein Kind nicht von dem bisher als Vater vermuteten Mann abstammt, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen

* Wegfall der Verwandtschaftsbeziehung zum bisherigen Vater und seiner gesamten Familie (das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess bleibt gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO aber bestehen)
* Wegfall von Unterhaltsansprüchen gegen den bisherigen Vater und weitere väterliche Verwandte in gerader Linie
* Wegfall sozialrechtlicher Ansprüche, die vom Vater herrühren (z.B. Familienversicherung in der Krankenkasse, Waisenrente usw.)
* GGf. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, falls letztere nur durch die Vaterschaft begründet war (und nicht auch durch andere Umstände nach dem Staatsangehörigkeitsrecht)
* Beim bisherigen Vater werden ebenfalls Ansprüche verlorengehen, z.B. Kindergeld, kinderbezogene Anteile des Gehaltes (öffentlicher Dienst), Steuerfreibeträge. Einen Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind hat der bisherige Vater nach allgemeiner Ansicht nicht. Er kann aber gegen einen später als Vater festgestellten Mann geleistete Unterhaltszahlungen zurückfordern (§ 1607 Abs. 3 BGB).
* Der Familienname des Kindes kann nachträglich geändert werden (vgl. § 1617b Abs. 2 BGB).

Zuständigkeit [Bearbeiten]

Zuständig für Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsklagen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am Wohnsitz des Kindes (§ 640a ZPO).