Ehegattenunterhalt - wer kennt sich etwas aus?

Hallo zusammen!
Ich hoffe jemand kann mir zu meiner Frage bezüglich Ehegattenunterhalt weiterhelfen... Mein Mann und ich befinden uns noch im Trennungsjahr, aber ich frage mich wie das nach der Scheidung mit dem Unterhalt laufen wird. Wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 2,5 und 5 Jahren, die beide bei mir leben. Ich arbeite 25 Std./Woche und möchte auch nicht mehr arbeiten so lange beide Kinder noch nicht zur Schule gehen.
Aktuell ist es so, dass ich in einer Eigentumswohnung lebe, für diese ich noch ca. 3-4 Jahre ein Darlehen abbezahlen muss.
Ich gehe davon aus (nachdem ich mich schon von einem Anwalt informieren hab lassen), dass mir Ehegattenunterhalt zusteht, da ich aufgrund der Kinder (noch) nicht Vollzeit arbeiten kann. Er sagte mir aber auch, dass ich dazu verplfichtet sei stufenweise auf Vollzeit aufzustocken.
Ich möchte allerdings die nächsten 10 Jahre (oder evtl. noch länger) nicht Vollzeit arbeiten, da ich für meine Kinder da sein möchte.
Nun zu meiner Frage, bzw. Fragen: kann ich so lange ich noch mein Darlehen abbezahle Ehegattenunterhalt beziehen und ihn danach einfach nicht mehr geltend machen, so dass ich nicht gezwungen bin auf Vollzeit aufzustocken? Das widerum wird mir aber erst dann möglich sein, wenn mein Darlehen abbezahlt ist. Bekomme ich dann trotzdem noch den gleichen Kindesunterhalt oder wirkt sich das abbezahlte Darlehen, bzw. dem monatlichem "Mehrgeld" auch auf die Berechnung aus?
Ich hoffe ich habe das alles verständlich formuliert.... und ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen, lieben Dank schon mal!

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"Ich möchte allerdings die nächsten 10 Jahre (oder evtl. noch länger) nicht Vollzeit arbeiten, da ich für meine Kinder da sein möchte."

Ich finde diese Aussage anmaßend und frech gegenüber allen Vollzeit arbeitenden Müttern. Als ob die nicht für ihre Kinder da wären.

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Anmaßend und frech?
Ich weiß ja nicht welcher Tätigkeit du nachgehst, aber in der Regel steht Menschen in Vollzeitbeschäftigung weniger Zeit mit ihren Kindern zur Verfügung, als Menschen die nur Teilzeit arbeiten...
Also was ist an dem Kommentar bitte frech?

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Lerne Sinn erfassend lesen.

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Hallo!

Ich kann dir nur von uns bzw. meinem Freund berichten:
Mein Freund ist seit 2 Jahren von seiner Frau getrennt, Kind ist aktuell 4 ,5 Jahre alt und wohnt bei ihr. Sie ist einiges jünger und hatte in der Ehe keine Berufsausbildung.
Die ersten 1,5 Jahre musste er für Frau und Kind Unterhalt zahlen, dann wurde der Unterhalt für die Frau eingestellt, sie hatte mittlerweile eine Ausbildung angefangen. Ihr Anwalt hat versucht auch für die weiter Unterhalt einzuklagen, aber kam damit nicht durch. In 14 Tagen ist die Scheidung und der Anwalt von meinem Freund geht davon aus, dass es bei dem Unterhalt fürs Kind bleibt.

Bei einer anderen Bekannten müsste der Mann 12 Monate Unterhalt für die Frau bezahlen.

LG

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Soweit ich weiß, ist der nacheheliche Unterhalt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu zahlen, solang es keine Gründe für eine Verlängerung gibt. ein behindertes, besonders pflegebedürftiges Kind könnte so ein Grund sein, bei einer sehr langen Ehedauer auch eine Krankheit des Unterhaltsberechtigten.

KEIN Grund ist dein Wunsch, deine Eigentumswohnung abzuzahlen oder nicht Vollzeit zu arbeiten um mehr Zeit für deine Kinder zu haben.

Du kannst allerdings mit deinem Expartner auch vereinbaren, das er dich länger Alimentiert - wenn er damit einverstanden ist und freiwillig bezahlt, kein Problem. Es besteht aber wahrscheinlich keine Möglichkeit, so etwas vor Gericht einzuklagen.

du kanns

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Wieso sollte dein privater Lebensstand die Unterhaltshöhe beeinflussen? Das ist doch nicht sein Bier... Kindesunterhalt wird doch auch an den Finanzen des Zahlenden festgemacht und nicht am Empfänger.
Sonst könntest dir ja extra was teures kaufen und von ihm finanzieren lassen, wäre das fair?
Wer die Ehe und Nach-Ehe immer noch als Versorgungseinrichtung sieht, hat ein paar Jahrzehnte Emanzipation verschlafen...

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Das ist so nicht ganz richtig. Wenn beide Elternteile ein EInkommen haben, wird der Kindesunterhalt anhand beider Einkommen berechnet.

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Das gilt ab 18!! Vorher leistet der eine barunterhalt(wo das Kind nicht lebt) und der andere Betreung!

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P.S. Vielleicht gibt's ja Wohngeld und/ oder Kinderzuschlag...

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Wohngeld oder Kinderzuschlag bei einer Eigentumswohnung?

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Wohngeld ist durchaus möglich (Stichwort "Lastenzuschuss"), Kinderzuschlag ebenso.

https://www.wohnen-im-eigentum.de/content/wohngeld

http://www.kindergeld.info/kinderzuschlag/einkommen-und-vermoegen.html

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Die stufenweise Aufstockung ist abgeschafft worden, manche Gerichte verfahren aber noch danach (veraltete Rechtsprechung).
Über das 3. Lebensjahr hinaus besteht idR nur aus kindbezogenen Gründen ein Anspruch auf Unterhalt (Behinderung, besonderer Betreuungsbedarf).

Zu bedenken ist auch, dass die Mietersparnis durch Eigentum als Einkommen angerechnet wird (ortsübliche Vergleichsmiete). Außerdem muss dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1200 Euro verbleiben, bzw. muss auf den Bedarfskontrollbetrag geachtet werden.
Unterschätze auch nicht, dass die Abzahlung der ETW in der Ehe zu einem Zugewinn führt, der ggf. zu einer Verpflichtung führt, diesen auszugleichen.

Genaueres ist abhängig davon, welches dein zuständiges Oberlandesgericht ist.

LG

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Vielen Dank für die sachliche Auskunft!
Du schreibst, dass Mietersparnis durch Eigentum als Einkommen angerechnet wird. Unabhängig davon ist aber die Berechnung des Kinderunterhaltes, oder? Soll heißen, wenn ich mein Darlehen abbezahlt habe bekomme ich trotzdem den gleichen Betrag Unterhalt für die Kinder?

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Das ist leider total falsch! Es folgt immer noch ein stufenweiser Übergang von Teilzeit- in die Vollzeittätigkeit. Was abgeschafft wurde, ist das sog. Altersphasenmodell, was sich nur an dem Alter des Kindes orientiert.
Über das 3. Lebensjahr hinaus gibt es sowohl kinderbezogene Verlängerungsgründe, als auch sog. elternbezogene oder ehebezogene Verlängerungsgründe des § 1570 Abs. 2 BGB.
Die Eigentumswohnung wird nicht als Einkommen angerechnet, sondern mindert als Wohnvorteil den Bedarf!
Die Abzahlung der Eigentumswohnung kann nur zu einem Zugewinnausgleichsanspruch des Mannes führen, wenn sie tatsächlich bereits ins Eigentum der Frau übergangen ist, was wohl erst nach vollständiger Tilgung der Fall ist (Eigentumsvorbehalt).

Bevor solche juristisch falschen "Tatsachen" ins Netz gestellt werden, bitte nachdenken oder recherchieren. Das ist sonst irreführend und auch etwas peinlich!!!!

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Wenn du es dir leisten kannst(ohne deinen Mann auszunehmen), dann must du ja nicht Vollzeit arbeiten!

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Hallo,
ich denke, da hast du schlechte Karten. Und zwar zu Recht!
Niemand zwingt dich, Vollzeit zu arbeiten, wenn du es dir leisten kannst, dies nicht zu tun.
Ich weiß ja nicht, wie hoch dein Abtrag ist. Wenn du sagst, du hast noch 3-4 Jahre abzutragen, musst du eben im Zweifel den monatlichen Abtrag verringern und damit die Laufzeit verlängern, wenn du es dir nicht leisten kannst - Miete müsstest du ja auch zahlen #kratz

Die Höhe deines monatlichen Einkommens wirkt sich übrigens NIE auf den Kindesunterhalt aus. Lediglich das Gehalt deines Exmannes dient als Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhaltes.

LG
Nina

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Hallo!

Da deine Kinder 2,5 und 5 Jahre alt sind, hast du einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 1570 BGB. Das heißt, du erfüllst einen Unterhaltstatbestand, da ansonsten der Grundsatz der Eigenverantwortung, 1569 gilt. Das bedeutet, dass du bis zum Alter von 3 Jahren deines jüngsten Kindes im Grundsatz keinerlei Erwerbsobliegenheit hast. Danach erfolgt, wie dein Anwalt schon gesagt hat, ein stufenweiser Übergang in die Vollzeittätigkeit. Eine Stelle von 25 Stunden wird voraussichtlich die nächsten 5 Jahre halten, da die nach der Fremdbetreuung der Kinder zusätzlich benötigte Betreuung in den Abendstunden nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung bei dem betreuenden Elternteil führen soll. 10 Jahre wird das jedoch nicht funktionieren. Da wird dann auf die Einzelfallumstände, insbesondere mit Maßgabe des 1570 II, abzustellen sein. Dh. wie lange hat eure Ehe gedauert, inwieweit ist dein Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung schützenswert. Es kann dann sein, dass dir ein fiktives Einkommen zugerechnet wird oder der Tatbestand nach 1570 entfällt.
Deine Eigentumswohnung stellt dabei einen sog. Wohnvorteil dar, welcher deinen Bedarf mindert. Dieser wird allerdings nur angerechnet, wenn er deine Verbindlichkeiten (also dein Darlehen) übersteigt. Wenn dein Darlehen abgezahlt ist, wird dein Wohnvorteil vollends angerechnet. Auf den Kindesunterhalt hat dies keinerlei Bedeutung, da sich der Bedarf der Kinder von der Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen (also deines Ex-Mannes) ableitet.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit!

Solltest du weitere Fragen haben, nur zu!
Liebe Grüße!

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Vielen Dank für diese ausführliche Antwort !!!

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Sehr gerne! Wenn ich dir einen Tipp geben darf - ignoriere die anderen Ausführungen ! das war vor allem viel falsches Halbwissen dabei!
Wenn du noch Fragen ist, gerne her damit ;-)

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