Trennung und will nicht ausziehen

Hallo ihr Lieben

Mein Mann und ich haben uns im Juni getrennt. Er ist im September und Oktober ausgezogen und nachdem ich Unterhalt für unsere Kinder eingefordert habe wieder zu Hause eingezogen. Er möchte die Kinder 50:50 sonst willigt er in keine einvernehmliche Scheidung ein. Es gab auf beiden Seiten schwere Ehevergehen und die Scheidungsklage ist bereits eingereicht.
In den zwei Monaten hatten wir eine 70:30 Regel allerdings hat er die Kinder meistens nachts alleine gelassen und war bei deiner Freundin. Die Kinder sind 10 und 15.
Nun ist er der Meinung im Haus zu bleiben auch nach der Scheidung um nix für die Kinder zahlen zu müssen. Er will sich nicht auszahlen lassen weil er um keinen Preis Unterhalt zahlen will.
Eine Teilungsversteigerung will er so lange hinauszögern wie es geht.
Ich habe durch den Verkauf einer Erbschaft 200.000 € Kredit gezahlt. 100.000€ sind noch offen.
Meine Frage kann muss ich tatsächlich mit ihm nach der Scheidung zusammen wohnen bleiben um nicht alles zu verlieren? Das wäre ein Albtraum auch für die Kinder.
LG

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Erbschaft gehört meines Erachtens nicht zum Zugewinn. Was meint euer Anwalt?

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Das stimmt. Wenn sie das Geld aber in den Hauskredit gezahlt hat der auf beide läuft und das Haus im Grudbuch 50/50 geteilt ist, dann interessiert es keinen mehr woher das Geld kam. Sprich: dann ist das Geld weg, wenn nicht dokumentiert wurde, dass das Geld aus Erbschaft/Anfangsvermögen ist.

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Hallo,

so lange Haus und Hof und Kinder nicht klar geregelt sind, müsst ihr wohl unter einem Dach leben. Dafür hat man aber Anwälte. Lass die mal ihre Arbeit machen, dann wird auch der Vorgang des Scheidens leichter/klarer/kostengünstiger, wenn alles vorab schriftlich festgehalten wurde.

Alles Gute.

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Du wirst nicht dauerhaft mit ihm zusammen wohnen müssen, auch nicht wenn ihr 50/50 macht und er daher keinen Unterhalt zahlen muss.
Mehrkosten kommen aber eh auf jeden von Euch zu, weil ihr mehr als einen Haushalt braucht. Es gibt ja die Möglichkeit von Nest- oder Wechselmodell.