Hallo Ihr Lieben,
ich hab gestern ein Einschreiben von meinem Arbeitgeber bekommen wo ich darauf hingewiesen wurde das ich zu oft krank bin und das meine Krankmeldung zu spät beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Sie verlangen jetzt gleich am ersten Tag der Krankmeldung die Bescheinigung darüber.
Nun hörte sich das für mich an wie eine Abmahnung, mein Mann meinte aber es müßet eindeutig drinnestehen dass das eine Abmahnung ist un dman müßte darauf hinweisen das zB bei Wiederholung es arbeitsrechliche Schritte oder sowas hätte...
Wie soll ich das Schreiben nun auffassen??
Ach nur so mal zur Info, meine Krankheit war aufgrund einer fehlgeburt und danach wegen einem Nervenzusammenbruch was mein Abteilungsleiter auch wußte!!
Ist das eine Abmahnung??
Das Schreiben ist rechtlich gesehen keine Abmahnung.
Aber was wollen die dann damit bezwecken??
Einfach nur ihre Arbeitnehmer verunsichern oder wieder auf die richtige Bahn lenken?
Kann man sowas nicht auch in einem Zweiergespräch gklären? Gerade wo die die Zusammenhänge doch kennen!
Du solltest aber zusehen, dass deine AU in Zukunft rechtzeitig dem Arbeitgeber vorliegt.
hallo
eine Abmahnung muss auch eindeutig als solche bezeichnet werden. Im Betreff oder so. Kann ja keiner verlangen, dass Du Dir Deinen Teil zusammen reimst.
Das mit der FG tut mir leid aber du bist verpflichtet die Krankschreibung innerhalb 3 Werktagen abzugeben. Ob es rechtens ist, dass er sie jetzt sofort haben will, weiß ich leider auch nicht.
lg
stance
In der Regel muss man erst eine AU bringen, wenn man länger als 3 Tage krank ist. Dann muss die AU spätestens am 4. Tag dem AG vorliegen. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt die AU früher zu verlangen.
Hm wie ist das denn wie in meinem letzten Fall wo ich im KH gelegen hab? Da weiß ich ja 1. nicht wie lange ich bleiben muss und 2. kann ich die doch garnicht einreichen wenn ichd ort liege. Es kann doch niemand verlangen das ich meinen Mann losschicke zu meiner Firme statt das er sich um alles andere wie zB meine Tochter kümmert oder?
Denke er will sich einfach nur absichern, dass du es bekommen hast! Wenn du dann die AU nicht am 1. Tag abgibst, wird wahrscheinlich eine Abmahnung folgen, und dass du da nicht widersprechen kannst mit der Begründung, dass hätte er dir nicht gesagt! Denn der Arbeitgeber Kann drauf bestehen die AU am 1. Tag zu bekommen, aber gesetzlich ist es nicht festgelegt und deshalb muss er es dir mitteilen!
LG
Susanne
Hi,
soweit ich weiß ist der AG berechtigt, von der üblichen 3-Tage-Regelung abzuweichen und die Krankmeldung ab dem 1. Tag zu verlangen.
Aber wenn man freundlich beim Arzt oder im KH nachfragt ist es oft auch möglich, dass die dieselbe per Fax vorausschicken.
Normalerweise werden solche Änderungen veranlasst, wenn die Mitarbeiter häufig mal 1-2 Tage krank sind (wofür ja dann auch i.d.R. keine Krankschreibung nötig ist, und viele Firmen kennen das Phänomen, dass viele MA komischerweise immer freitags oder montags an heftigen, kurzen Magen-Darm-Infekten erkranken...)
Also, eine Abmahnung ist es wohl nicht, die wäre ja auch nur berechtigt, wenn deine Krankmeldung wirklich zu spät eingegangen wäre mit der bis dahin geltenden Regelung siehe Arbeitsvertrag - und du bist nun mal zur rechtzeitigen Abgabe verpflichtet.
Allerdings hast du halt in Zukunft den Spaß, auch bei einem kranken Tag zum Arzt zu rennen und dir einen Schein zu holen - wenn du das nicht machst, ist die wirkliche Abmahnung dann nur noch eine Frage der Zeit.
Ohne Gewähr, aber ich meine vor kurzem gehört zu haben, dass der AG zu dieser kurzen Frist wirklich berechtigt ist.
Viele Grüße
Miau2
Ja, der Arbeitgeber ist berechtigt die Krankmeldung gleich am 1. Tag zu verlangen.
Danke! Dann hatte ich ja gut aufgepasst .
Viele Grüße
Miau2
Hallo sandra3008,
der AN hat die Pflicht ( man spricht hier von einer Anzeigepflicht ) , den AG von einer Ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit unverzüglich ( Ausnahme ohne schuldhaftes Zögern ) zu unterrichten und diese dem AG nachzuweisen. BAG vom 16.08.91,Aktz.2 AZR 604/90 in : APNr. 27 zu § 1 KSchG 1969, LAG Hamm vom 02.09.2005, Aktz. 13 Sa 991/05
Nach § % Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ( EFZG ) im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch Lohnfortzahlung genannt gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit ( AU ) länger als 3 Kalendertage, hat der AN eine Ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. BAG vom 01.10.1997, Aktz.5 AZR 726/96 in: AP Nr. 5 zu § 5 EFZG
Verstöße dagegen können zu verhaltensbedingten Abmahnung bzw. zu verhaltensbedingten Kündigung führen.
Es sieht so aus, als hätte der AG dein Verhalten zu Recht gerügt. Ich würde wenn dies so ist, darauf nicht erwidern.
Mein Tipp:
Die AU Bescheinigung persöhnlich oder durch einen Boten oder durch einen Kurier per Empfangsbestätigung dem AG übergeben. So bist du auf der sicheren Seite vor einer verhaltensbedingten Ermahnung ( harmlose Art, aber immerhin die Vorstufe zur Abmahnung,) oder Abmahnung oder gar Kündigung.
Bei einem Abmahnungsschreiben hat für den Abgemahnten deutlich das Wort "Abmahnung " oder "Kündigung" zu stehen, damit dem Empfänger deutlich wird um was es sich hier handelt.
Danach hat die Begründung zu folgen. Diese muß präzise im einzelnen begründet werden. Ist dies der Fall so hat der AN das Recht dagegen Einspruch zu erheben und zu verlangen, dass diese Ermahnung/ Abmahnung gestrichen wird. Pauschale Formulierungen wie, die Krankmeldung kam zu spät, reicht nicht. Hier könnte der AN eine solche Ermahnung/Abmahung als unbegründet zurück weisen.
Gruß
Nobility
Nachtrag:
Habe versehentlich statt der Zahl 5 das Prozentzeichen % getippt.
Muss also richtig heißen; ... Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ( EFZG ) ...
Hallo,
bist du häufiger mal für 1 oder 2 Tage krank, ohne eine AU vorzulegen?
LG
Sassi
Nein, das ist noch nie der Fall gewesen, das einzigste was jetzt war ist das ich 3 Wochen am Stück krank war aber die AU wohl zu spät kam.
Aber ich war noch nie ohne AU krank, nicht mal einen Tag
Ok, das ist dann wirklich seltsam oder nicht ok.
Im öffentlichen Dienst (BAT) wird davon gesprochen das die AU in Einzelfällen schon am ersten Tag verlangt werden kann.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird generell verwiesen das die AU ab dem ersten Tag verlangt werden kann,
also z. B. auch generell für alle Mitarbeiter eines Betriebes.
Definitiv darf dieses Verlangen nicht willkürlich ausgesprochen werden. Es sollte beschränkt sein auf "Fälle" in denen ein häufiger Krankenstand festzustellen ist.
Ohne sachliche Gründe also häufige Fehlzeiten liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Du kannst eine Begründung verlangen oder den Betriebsrat einschalten.
Das ist keine Abmahnung, sonst müsste das im Betreff auch so stehen. Ich würde es so auffassen, dass Dein AG die vielen Fehlzeiten negativ registriert hat und sicherstellen will, dass Du ab sofort Deine AU sofort abgibst. Und evtl. auf diesem Wege Druck auf Dich ausüben will, damit Du dich weniger krankschreiben lässt. Ich könnte mir auch vorstellen, dass das die Vorstufe zur Abmahnung ist. Eine Abmahnung selbst ist ja bei Dir nicht gerechtfertigt bzw. legal, also hat er diesen Weg gewählt.
"Sie verlangen jetzt gleich am ersten Tag der Krankmeldung die Bescheinigung darüber......"
Dürfen sie nicht! Am dritten Tag der Krankheit muss die Bescheinigung vorliegen.Nicht früher.
LG
Simone
Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung auch früher verlangen. Z. B. am 1. Tag.
Zitat:
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. ...
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/BJNR106500994.html
Kann sogar durch den Vertrag bzw. Tarifvertrag so geregelt sein.
<<Dürfen sie nicht!<<
Steht wo und sagt wer?
Klar darf der AG das!