wie lang besuch bei alg2

hallo
habe mal ne frage und zwar ist das bei mir so habe seit kurzen wieder einen freund der zur zeit schon länger bei mir ist auch seine sachen bei mir hat ,bekomme alg2
wisst ihr wie das ist wegen besuch wie lange man besuch am stück haben darf?
Danke für eure antworten

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Hallo,

ist das wirklich Besuch, oder ist er probehalber bei dir eingezogen?

Besuch kann dir keiner verbieten - es ist nur schwer zu beweisen, dass du Besuch sondern ne Lebensgemeinschaft hast, wenn er eigentlich schon richtig bei dir wohnt.

Du darfst auch mit jemandem zusammen leben, ohne ne Bedarfsgemeinschaft gründen zu müssen. Die Arge würde davon ausgehen, dass ihr eine seid, aber dagegen kann man Einspruch einlegen. Falls es das ist, worauf du hinaus willst. ;-)

LG Marion

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es ist folgende situation und zwar hat er sich von damaliger freundin getrennt die beiden wohnten zusammen so nun ist er mit sack und pack dann zu mir.... habe nur null bock auf theater mit arge wir schaun wa schon wegen neue whg..ich habe gehört 6 wochen besuch am stück ist ok und dann eine woche woanders liege ich damit richtiGß

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Hi,

Besuch ist es nur, wenn Dein Freund noch einen anderen Wohnsitz hat. Hat er den nicht, dann ist er bei Dir eingezogen und dann ganz schnell bei der Arge melden, sonst gibts - ne berechtigte - Rückforderung.

Gruß B.

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Besuch ist wie bei einem Mietverhältnis maximal 6 Wochen.

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wir schaun ja schon nach einer wohnung ist hier aber nicht gerade leicht eine zu finden die die arge übernimnmt für uns drei dann...
und meine eigentlich frage ist ja wie lange darf er bei mir bleiben als "besuch"??
und wie lange sollte er sich dann lieber net mehr blicken lasssen??

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Hi,

hab schonmal geschrieben:

hat Dein Freund noch einen anderen Wohnsitz - eigene Wohnung?

denn wenn nein, ist er kein Besuch sondern bei Dir eingezogen und dann zählt er ab Tag des Einzuges als Mitbewohner.

Wenn Ihr für Euch zwei oder drei eine Wohnung bzw. den Umzug beantragt, wird auch die bisherige Wohnsituation Deines Freundes überprüft.

Gruß B.

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" (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.



(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Quelle: http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb02x007.htm

Vielleicht trifft unter dem SGB II ja was auf dich zu?

Persönlich finde ich die Fragestellung schon wieder extrem undurchsichtig und man merkt dass mal wieder später mit weiteren Hinweisen rausgerückt wird ( siehe die 6 Wochen Besuch / Rauswurf bei seiner Ex..und so weiter ). Wenn du so auch mit der ARGE umgehst wunder dich bitte über gar nix mehr.

#snowy