Hallo,
mein Mann (35) macht noch einmal eine Ausbildung. Bisher haben wir ergänzendes ALG2 erhalten nun weiß ich seit ein paar Tagen, nachdem ich seit Monaten der SB bei der Arge hinterhertelefoniert hab, weil wir jetzt schon ein halbes Jahr zu wenig Geld bekommen, dass die dort festgestellt haben, das mein Mann gar keinen Anspruch mehr hat,sondern BAB beantragen muss. Aha. Ich hab also den BAB Antrag im gleichen Atemzug angefordert bei einer anderen SB der Bundesagentur für Arbeit. Der ist heute auch gekommen. Prima. 28 Seiten, naja, 5 davon sind Info Zettel. dann hab ich angefangen mich dadurch zu arbeiten.
Problem1: Mein Mann arbeitet seit 19 Jahren. Zwischendurch war er selbstständig musste das aber wegen Krankheit aufgeben. Nun soll ich LÜCKENLOS über diese 19 Jahre auflisten wann mein Mann wo gearbeitet hat. Mein Mann hat nach der Selbstständigkeit sehr häufig die Betriebe gewechselt. da er in der Landwirtschaft war/ist gibt es zu 99% noch nichtmal Arbeitsverträge an denen ich das nachvollziehen könnte. Die Krankenkassen haben natürlich auch nichts mehr, was weiter als 5 Jahre zurück liegt. Was mach ich jetzt? Ausgefüllt werden muss das aber sonst kann der Anspruch nicht ermittelt werden.
Problem2:Da mein Mann eigene Kinder hat, muss ich sogar seine Eltern eintragen. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, das sei so korrekt man müsse sehen können, ob sie nicht in der Lage wären ihre Enkel zu finanzieren (rein theoretisch ist das mit Sicherheit möglich) allerdings weiß ich das wenn ich die Daten meiner Schwiegereltern dem Amt preisgebe und da einer vor der Tür steht oder einen Brief schickt, dann verklagen sie uns. Sie warten nur auf einen Grund. Wie verhalte ich mich da?
Problem3:da der Leistungszeitraum für BAB erst ab 01.12 anerkannt wird ist jetzt nicht klar, wer mir das zu wenig erhaltene Geld nachzahlt. Es handelt sich um ca. 100 Euro im Monatd,die wir ganz einfach zu wenig haben. Bei der Arge sagt man, dass muss die BAB Stelle zahlen, die wiederum sagen die Arge muss das zahlen. Ja, wer denn nun?
LG Denise
Ich werd irre. BAB Antrag
Erst einmal zu Problem 3.
Zitat:
Wie lange zahlt die Agentur für Arbeit BAB?
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei,
dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der
Ausbildung, bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
gestellt wird.
Wird die BAB nach Beginn der Ausbildung beantragt, wird
sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet,
in dem die Leistung beantragt worden ist.
Zitatende
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf
Der Zeitraum vor der Antragsstellung interessiert die nicht. Und sie werden definitiv nichts nachzahlen.
Die ARGE muss ebensowenig was nachzahlen. Weil dein Mann ja eine Ausbildung macht die dem Grunde nach förderungsfähig durch BAB ist. Sie hätten noch nicht mal drauf hinweisen müssen. Es ist sein Problem, wenn er sich darum nicht gekümmert hat und sich nicht informiert welche Leistungen ihm zustehen.
Zu Problem 2: Er muss sie eintragen. Also müsst ihr entscheiden ob ihr es tut oder nicht. Weil ihr sie dort eintragt können sie euch nicht verklagen. Sie werden höchstens nicht erfreut sein. Ob ihr damit leben könnt müsst ihr wissen.
Zu Problem 1: Dein Mann sollte doch seine Unterlagen haben und wissen was er gemacht hat und wenigstens den ungefähren Zeitraum wissen. Für die Zeiten wo er in die Rentenkasse eingezahlt hat, hat er doch sicherlich mal was von der Rentenversicherung bekommen wo eine Auflistung der Sachen steht die er gemacht hat. Ansonsten mal dort nachfragen.
Hallo,
aslo 1 und 2 ist klar. Aber 3 verstehe ich nicht. Wir haben uns nämlich sehr darum bemüht und um Informationen gebettelt. Die Arge hat ja fiktiv zuviel Gehalt angerechnet und dann habe ich selbstverständlich auch Lohnnachweise eingereicht auf denen ersichtlich ist das die zuviel angerechnet haben. Ganz ehrlich: da sehe ich unseren Fehler nicht. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und die fiktive Anrechnung bleibt einfach bestehen. Bist du dir sicher, dass das so korrekt ist? Ist ja nicht so das wir uns nicht gekümmert hätten. Zumal uns beim Profil 300 noch gesagt wurde, das meinem Mann aufgrund seines Alters gar kein BAB zusteht.
LG Denise
Es ist so, dass dein Mann keinen Anspruch auf ALG II hat, weil er eine durch BAB förderungsfähige Ausbildung macht. Unabhängig davon ob er tatsächlich BAB bekommt oder nicht. Es reicht das die Ausbildung an sich förderungsfähig dadurch ist.
D. h. seinen Bedarf 316 Euro + sein Anteil Miete + sein Anteil Heizkosten muss er selber verdienen. Seinen Teil habt ihr dann weniger an ALG II bekommen. Liegt er mit seinem anzurechnenden Einkommen über seinem Bedarf den er selber verdienen muss, wird der Teil darüber bei dir angerechnet.
Inwiefern haben sie also zuviel Gehalt angerechnet? Ohne genaue Auflistung und ohne den Bescheid zu sehen kann man da nichts genaues zu sagen. Ggf. kann euch hier eine Beratungsstelle für Arbeitslose weiter helfen. Die gibt es eigentlich fast überall.
Hier nochmal zu Punkt 2 wegen der Eltern:
Zitat:
Mitwirkungspflichten der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners:
Die Agentur für Arbeit benötigt Angaben der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners eines Auszubildenden über die Einkommensverhältnisse, damit es den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe beurteilen kann. Nach § 315 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) sind Eltern, Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Wer die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Absatz 2 Nummer 23 SGB III). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Für jeden Elternteil mit eigenem Einkommen ist eine eigene Erklärung erforderlich. Ein Elternteil ohne Einkommen kann an Stelle einer eigenen Erklärung die Zusatzerklärung im Fragebogen abgeben. Die Belehrungen und Erläuterungen im Fragebogen sind zu beachten.
Die Daten werden maschinell verarbeitet und gespeichert. Über Art und Umfang der über Sie gespeicherten Daten können Sie Auskunft verlangen.
Einkommen wird im Bewilligungsbescheid nur angegeben, wenn es Auswirkungen hat.
Den Fragebogen zu den Einkommensverhältnissen können Eltern auch getrennt vom Antrag der/des Auszubildenden der Agentur für Arbeit unmittelbar übersenden. Es muss dann unbedingt die Kundennummer enthalten.
Zitatende
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/BAB-Mitwirkungspflichten.html