Anspruch auf Elterngeld (Ausländer)?


Eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist schwanger und hält sich mit Fiktionsbescheinigung (verlängertes Touristenvisum, da sie aus in der Schwangerschaft liegenden Gründen nicht ausreisen kann) in D auf.

Ab Geburt des Kindes bekommt sie voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 (1) 3. AufenthG (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge).

Hat sie mit diesem Aufenthaltstitel (Ausübung der Personensorge) Anspruch auf Elterngeld?? Sie wird ja damit keine unbefristete Arbeitserlaubnis bekommen (was in einem solchen Fall wohl Voraussetzung für den Erhalt von Elterngeld wäre).

Wie sieht es mit Kindergeld aus?

Die Frau ist mit dem (deutschen) Kindsvater verheiratet, ein Aufenthaltstitel auf Grund der Ehe scheitert aber vorerst an ungenügend vorhandenen Deutschkenntnissen. Dieser Umstand ist aber im Bezug auf Kindergeld/Eltergeld möglicherweise nicht relevant.

Kennt sich da jemand aus?

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Hallo,

muss man nicht in Deutschland mindestens die 12 Monate vor der Geburt gearbeitet haben um einen vollen Anspruch auf Elterngeld zu haben? Meiner Meinung nach bekommt sie kein Elterngeld. Ich würde bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes in dem sie gemeldet ist anrufen und mich erkundigen.

Auskunft über Kindergeldanspruche gibt die Familienkasse bei der zuständigen Arbeitsagentur.

VG

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muss man nicht in Deutschland mindestens die 12 Monate vor der Geburt gearbeitet haben um einen vollen Anspruch auf Elterngeld zu haben?


Um den Sockelbetrag von 300 Euro zu bekommen ,muß sie nicht gearbeitet haben.
Den bekommen auch Hausfrauen bzw. ALG 2 -Bezieher .

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"muss man nicht in Deutschland mindestens die 12 Monate vor der Geburt gearbeitet haben um einen vollen Anspruch auf Elterngeld zu haben?"

Nein, das verwechselst Du mit Arbeitslosengeld. Elterngeld kriegt jede Mutter, egal ob Hausfrau, Schülerin, Selbständige, ALG-II-Empfängerin oder sonstwas.

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Ich denke nicht, dass sie Elterngeld beziehen kann.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93560.html

Vielleicht hilft das ja weiter.

LG Kathi

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Wenn der Vater es beantragt ,müßte es aber gehen.Er ist Deutscher und lebt auch hier.

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Ja das könnte sein. Stellt sich nur die Frage, ob es Sinn macht und ob es so von der TE gemeint war ;-)

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Wie kommt die Dame denn darauf, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält? Nur weil es in Deutschland geboren wird heisst das noch nicht automatisch, dass es die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.

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Nur weil es in Deutschland geboren wird heisst das noch nicht automatisch, dass es die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.

Da ein Elternteil Deutscher ist und auch hier lebt,bekommt das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft.

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Da ich mich mit Aufenthaltsgenehmigungen nciht auskenne müßtest du selber mal gucken:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf
ab Seite 46.

Ich lese raus, dass dem so ist weil sie eine befristete längere Aufenthaltserlaubnis hat, aber bin mir nciht sicher.

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Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! #pro