Guten Morgen zusammen,
ich hab zwar schon gegoogelt, aber irgendwie find ich nur alte Informationen.
Ich habe bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Am 18.01. habe ich meine Kündigung mit vierwöchiger Frist bekommen. Zeitgleich wurde mir mitgeteilt das mein Einsatz in der Entleiherfirma am 28.01. endet. Sprich ich hatte noch 12 Tage einsatzfreie Zeit.
Mein Stundenkonto weisst ein +von 68 Stunden auf und ich habe zwei Tage Urlaub dieses Jahr.
Nun habe ich die Abrechnung von Januar bekommen und mir wurde ein Tag Urlaub abgezogen. Den ich nie beantragt habe wohlgemerkt. Und ich hatte auch kein frei im Januar, nur eben den 31. da die Entleiherfirma mich nicht mehr benötigte.
Ist das rechtens? Und was ist mit den Stunden auf dem Konto? DARF die Verleihfirma mir diese Stunden verrechnen, oder müssen die mir die 12 Einsatzfreien Tage PLUS die 68 Stunden auf dem Konto PLUS die zwei Tage Urlaub auszahlen?
Ich hoffe hier ist jemand mit Ahnung davon, und kann mir auch evtl. entsprechende §§ mit Link posten.
Viele liebe Grüße
Lanni
Zeitarbeitsfirma-Stundenkonto-Kündigung
Hallo Lanni
Was steht in deinem Vertrag? Doch sicher, dass du nur bezahlt wirst wenn du arbeitest. Also wirst du für die 12 Tage ohne Arbeit nichts bekommen. Deine Urlaubstage und Überstunden musst du aber ausbezahlt bekommen bzw. es kann sein, dass sie nun mit der freien Zeit verrechnet werden. So oder so bekommst du noch Geld. Wie das jetzt mit dem Urlaubstag ist weiß ich nicht, da würde ich direkt nachfragen wie das zustande kommt.
Nen Paragraphen kann ich dir aber nicht nennen.
LG
Wenn die Zeitarbeitsfirma keine Arbeit für dich hat, ist es ihr Problem. Minusstunden darfst du dafür nicht bekommen, einen Urlaubstag darf sie dir auch nciht abziehen ud das die Kündigung rechtens ist, bezweifle ich auch, dass dürfte aber wohl schon zu spät sein, dagegen noch vorzugehen.
Ich würde allerdings trotzdem sofort zu Anwalt gehen!
"Wenn die Zeitarbeitsfirma keine Arbeit für dich hat, ist es ihr Problem. Minusstunden darfst du dafür nicht bekommen, einen Urlaubstag darf sie dir auch nciht abziehen"
Beleg für diese Aussage?
KLar, hier kannst du es z.B: nachlesen:
Wenn der fehlende Einsatz in der Verantwortung der ZAF liegt, dann hat sie den Verzugslohn des § 615 BGB OHNE Nachleistung des LAN durch eigetragene Minusstunden in Zeitkonten zu zahlen (siehe § 615 BGB, § 11, Abs.4 AÜG, sowie das BAG-Urteil vom 13.12.2000).
Zitat:
"...Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist, je nach Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus. Ein über den regelmäßigen Abrechnungszeitraum hinaus beibehaltenes Zeitguthaben bedeutet eine Vorleistung des Arbeitnehmers über § 614 Satz 2 BGB hinaus. Ein negatives Guthaben bedeutet bei gleichbleibender, nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bemessener Vergütung eine Vorleistung des Arbeitgebers. Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt..."
Wenn man den § 615 BGB ernst nimmt und Arbeitgeber ihr unternehmerisches Risiko ernst nehmen, stellt sich der Freizeitausgleich als ein Verzicht der Arbeitnehmer auf Auszahlung von erarbeiteten Überstunden dar und eine fehlende Übernahme des unternehmerischen Risikos für Arbeitgeber, denn wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelstunden beschäftigen kann, da ist ja der Verzugslohn (ohne Vor- oder Nachleistungsverpflichtung) zu zahlen und erarbeitete Überstunden sind natürlich zusätzlich zu bezahlen, was im Fall des Freizeitausgleichs jedoch nicht so ist, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.
Faktisch spart ein Arbeitgeber bei einem Freizeitausgleich im Fall des Annahmeverzugs die Zahlung des Verzuglohnes oder halt die zusätzliche Auszahlung der bereits erarbeiteten Überstunden (je nachdem, von welcher Seite man es betrachtet).
Nach dem o.g. Urteil des BAG dürften die meisten Zeitkonten nicht den genannten Anforderungen des § 615 BGB entsprechen.
Den Rest kannst du dann selber googlen, gibt noch deutlich mehr Urteile dazu ;)
Wenn Deine ZA-Firma dem BZA angehört, guckst du:
"Nach Ausspruch einer
Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt,
den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines
Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus
dem Arbeitszeitkonto werden angerechnet
und Resturlaubsansprüche gewährt."
http://www.bza.de/fileadmin/bilder/2010/Tarifvertrag_08_2010.pdf
Schau mal, welcher Tarifvertrag für dich gilt und google mal nach dem.
Hallo nochmal,
also, hab da mal was gefunden.
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives
Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein
negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.
Problem, ich hab ein echtes Verständnisproblem. Heisst das ich bekomm es zusätzlich zu den Gehaltszahlungen für die 12 Einsatzfreien Tage? Oh man... Gesetzestexte und ich... Keine Freunde... Echt nicht!
Ansonsten, hier ist nochmal der Tarifvertrag...
http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/Tarifbroschuere_2010-2013.pdf
Vielleicht kann jemand mehr damit anfangen als ich...
Ich geh kochen, das kann ich wenigstens.... Aber schonmal ein dickes Danke für die bisherigen Mühen...
Liebe Grüße
Lanni
DAs heißt, wenn du dem AG dein Zeit anbietetst, er kann dir ncihts geben an Arbeit, dann muss er dich normal bezahlen. Dein Guthaben darf er nach den Urteilen auch nicht gegenrechnen!
Frage:
Wieso wurdest du gekündigt, mit welcher Begründung?